Geschäftsfahrzeug: Anpassung bei der Berufskostenverordnung
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Was ändert sich?
In den 0.8% Privatanteil ist der Arbeitsweg steuerlich nicht abgegolten, falls der Mitarbeiter das Geschäftsfahrzeug für private Zwecke (Arbeitsweg) verwendet. Mit der Erhöhung der Pauschale um 0.1% pro Monat besteht seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit den Arbeitsweg pauschal abzugelten.
Die Berufskostenverordnung
Die Pauschale von 0,8% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs war als solche weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt. Die Anwendung dieser Pauschale war lediglich in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11) verankert.
Die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) eingereichte Motion 17.3631 ist in der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer umgesetzt worden. Hintergrund ist die enge thematische Verknüpfung mit den weiteren Ausführungsbestimmungen zum maximalen Fahrkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG in der Berufskostenverordnung.
Bei der Festsetzung der neuen Pauschale wurden von diversen Annahmen bzw. Durchschnittswerte herangezogen. Der durchschnittliche Arbeitsweg von Pendlern (Auto und Zug) beträgt in der Schweiz rund 30 km pro Tag. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verkehrswert eines Geschäftsfahrzeugs von CHF 50 000.– und einem Arbeitsweg von rund 30 km, berechnet sich der Arbeitsweganteil wie folgt:
30 km × CHF 0.70 × 220 Arbeitstage = CHF 4620.–
./. Fahrkostenabzug auf Bundesebene = CHF 1620.–
Auf diesen Betrag erfolgt eine pauschale Berücksichtigung von 50% Aussendienstanteil, womit der steuerbare Betrag CHF 810.– beträgt. Dies entspricht 1,6% des durchschnittlichen Preises für Geschäftsfahrzeuge pro Jahr bzw. 0,1333% pro Monat. Aus Vereinfachungsgründen zur Berechnung des Privatanteils pro Monat sei es angezeigt, ihn nur um 0,1% pro Monat bzw. 1,2% pro Jahr zu erhöhen. Der Anteil der Arbeitswegkosten an der monatlichen Pauschale für die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge beträgt somit nur 0,1% des Verkehrswerts des Geschäftsfahrzeugs. Zusammen mit dem bisherigen Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs ergibt sich eine neue monatliche Pauschale von 0,9% bzw. eine jährliche Pauschale von 10,8%. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzte im März 2021 diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Gesetzliche Grundlage
Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke qualifiziert steuerlich als geldwerte Leistung des Arbeitgebers und ist deshalb im Lohnausweis anzugeben. Die Pauschale von 0,8% (ab. 1.1.2022: 0,9%) des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs war weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt, sondern lediglich auf die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV herausgegeben wurde, abgestützt. Es fehlte somit eine gesetzliche Grundlage. Bei Angestellten, denen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht und nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg in Rechnung gestellt werden, ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen und in Ziffer 2.2 die geldwerte Leistung des Arbeitgebers anzugeben.
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Steuerfolgen
Die Unternehmen, welche Geschäftsfahrzeuge an ihre Mitarbeiter abgeben und diesen die private Nutzung erlauben, müssen für den Arbeitsweg nicht mehr effektiv abrechnen, sondern können die erhöhte Pauschale von 0.9% pro Monat anwenden. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich indes, dass nach Art. 5a Abs. 1 Berufskostenverordnung, die effektive Abrechnung mit nach wie vor möglich ist. Die Pauschale von 0.9% ist in Art. 5a Abs. 2 Berufskostenverordnung geregelt. Es ist indes davon auszugehen, dass die ESTV noch mehr als bisher, auf korrekt geführte Fahrtenbücher abstellen wird, wenn die Pauschale nicht angewendet wird.
Weitere Aspekte
Arbeitsvertrag
Falls der Privatanteil als fester Prozentsatz im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement gereglt ist, muss diese Vereinbarung rechtzeitig angepasst werden. Eine Vertragsänderung ist erforderlich, die das Einverständnis des betroffenen Mitarbeitenden erfordert. Fixe Prozentsätze sind daher in Arbeitsverträgen zu vermeiden, und stattdessen auf die gesetzliche Regelung zu verweisen.
Lohnausweis
Der Privatanteil ist nach wie vor in Ziffer 2.2 des Lohnausweises als Gehaltsnebenleistung zu deklarieren. Die Deklaration des Aussendienstanteils sowie der Homeoffice-Tage in Ziffer 15 erübrigt sich. Feld «F» ist nach wie vor anzukreuzen.
Berechnungsbeispiele zur Berufskostenverordnung
Beispiel 1: Steuerpflichtiger A mit Geschäftsfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.– (Durchschnittspreis eines Neuwagens)
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
---|---|---|
Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
Aufrechnung Arbeitsweg** | 3080 | - |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3080 | - |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3080 | - |
verbleibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | Bei Bund: 80 bei Kanton X und Y: 0 | - |
Mehrbelastung durch Einbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) | bei Bund und Kanton: 600 |
Legende:
*9,6% bzw. 10,8%
**70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 2: Steuerpflichtiger B mit Privatfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeupreis CHF 50 000.–
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
---|---|
Kosten Privatfahrzeug (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 3784 |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3784 |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3784 |
selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 784 bei Kanton X: 0 bei Kanton Y: 0 |
Legende:
* gemäss Berechnung TCS8 86 Rp./km bei 15 000 km/p.A. während 220 Arbeitstagen
Der Vergleich von Beispiel 1 mit Beispiel 2 ergibt, dass der Steuerpflichtige B, der sein Privatfahrzeug benützt, nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 784.– hat, während dem Steuerpflichtigen A mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil berechnet werden. Die Differenz resultiert einzig aus dem unterschiedlichen Fahrkostenansatz pro Kilometer.
Beispiel 3: Steuerpflichtige C mit Geschäftsfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
---|---|---|
Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
Aufrechnung Arbeitsweg** | 9240 | - |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9240 | - |
verbelibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | bei Bund: 6240 bei Kanton X: 3240 bei Kanton Y: 0 | |
Mehrbelastung durch Einzbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) |
Legende:
*9.6% bzw. 10,8%
** nach geltendem Recht: 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 4: Steuerpflichtige D mit Privatfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
(Beiträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
---|---|
Kosten Privatfahrzeug gemäss (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 9636 |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9636 |
selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 6636 |
Legende:
* gemäss Berechnung ZTCS 73 Rp./km bei 20 000 km/Jahr während 220 Arbeitstagen
Beim Vergleich von Beispiel 3 mit Beispiel 4 treten die Unterschiede deutlicher hervor: Die steuerpflichtige Person D, die ihr Privatfahrzeug benützt, hat nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 6636.– beim Bund und CHF 3636.– beim Kanton X, während der Steuerpflichtigen C mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– beim Bund und beim Kanton als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil aufgerechnet werden.
Quelle: Erläuternder Bericht des EFD vom 28.6.2019 zur Änderung der Abzüge von Berufskosten bei Unselbstständigerwerbenden, S. 8 f.
Zusammenfassung
Die Anwendung der Pauschale von 0.9% bei Mitarbeitern, denen ein Geschäftsfahrzeug zugeteilt ist, bietet eine attraktive Möglichkeit für das Unternehmen, den Privatanteil betreffend die privaten Fahrten für den Arbeitsweg steuerlich abzugelten. Damit werden die lästigen Fahrtenbücher abgelöst, bzw. bei Anwendung der effektiven Methode noch mehr in den Fokus gerückt, weil gerade nicht von der Vereinfachung Gebrauch gemacht wird.
Die Pauschale von 0.9% kann ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden.