Preisbekanntgabeverordnung: Näheres zu dieser wettbewerbsrechtlichen Verordnung

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Rechtsgrundlage: Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
2021 wurden in die PBV folgende Bestimmungen eingefügt: Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben (Art. 14 PBV). In den Werbemitteln sind die wesentlichen Kriterien bekanntzugeben. Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen. Hinweise auf digitale Quellen sind erlaubt, wenn die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist und die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.
Per 01.01.2025 wurden die Vorschriften zum Selbstvergleich flexibilisiert.
Dienstleistungen
Für Dienstleistungen in bestimmten Bereichen sind gemäss Preisbekanntgabeverordnung die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben (Art. 10 PBV), unter anderem
- Kosmetische Institute und Körperpflege
- Wäschereien und Textilreinigungen
- Bestattungsinstitute
- Notariatsdienstleistungen
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten
- Garagegewerbe für Serviceleistungen
- Taxigewerbe
- Flug- und Pauschalreisen, sowie die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung)
- Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz
- die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel)
Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekannt gegeben werden.
Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss man innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift anpassen. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist (Art. 10 Abs. 3 PBV).
Regelungen über Fernmeldedienste
Für Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden gelten unter anderem folgende Regeln:
- Beträgt die Grundgebühr oder der Preis pro Minute mehr als zwei Franken, muss der Anbieter die Konsumenten mündlich, vorgängig, klar und kostenlos über den Preis informieren. Es dürfen nur die Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, für welche diese Vorgaben eingehalten wurden (Art. 11 a Abs. 1 PBV).
- Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf die Dienstleistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Konsumenten die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt haben (Art. 11 a Abs. 6 PBV).
- Wird die Dienstleistung über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten, so darf den Konsumenten die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn ihnen der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf oder in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben wird, am besten immer mit dem Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» (Art. 11 a bis Abs. 2 PBV).
- Bei Dienstleistungen, auf einer Anmeldung der Konsumentin oder des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmitteilungen, Audio- und Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen den Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich Grundgebühren, Preise pro Einzelinformation und die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute sowie das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes bekannt gegeben werden (Art. 11 b Abs. 1 PBV).
Gastgewerbe und Flugreisen
In gastgewerblichen Betrieben muss gemäss Preisbekanntgabeverordnung aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Davon ausgenommen sind Heissgetränke, Cocktails sowie mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke (Art. 11 Abs. 3 PBV).
Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein. Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hinweise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig (Art. 12 Abs. 1 und 2 PBV).
In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben (Art. 11 Abs. 4 PBV).
Wer den Konsumenten in der Schweiz in irgendeiner Form – auch im Internet – Preise für Flugdienste ab einem Flughafen in der Schweiz oder der Europäischen Union anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen (Art. 11 c PBV). Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flugpreis zu nennen, sowie
- die Steuern
- die Flughafengebühren
- die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Treibstoff in Zusammenhang stehen.
Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen. Die Annahme der fakultativen Zusatzkosten muss ausdrücklich bestätigt werden ("Opt-in") (Art.11c Abs. 4 PBV).
Vergleichspreise erlaubt
Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben. Dies dann, wenn er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat respektive während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage angeboten hatte (Selbstvergleich) oder tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis) (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b PBV).
Wurde die Ware oder Dienstleistung vorher tatsächlich während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zu diesem höheren Preis angeboten, so darf der Vergleichspreis zeitlich uneingeschränkt und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. Die Möglichkeit zur Verwendung dieses Vergleichspreises bleibt bestehen, auch der Anbieter die Ware oder Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet (Art. 16 Abs. 3bis PBV).
Ein Konkurrenzvergleich ist erlaubt, wenn andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV). Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen (Art. 16 Abs. 2 PBV). Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt (Art. 17 Abs. 1 PBV).
Die Bestimmungen über die Preisbekanntgabe (Art. 16 – 18 PBV) gelten auch für die Werbung (Art. 15 PBV) sowie für Hersteller, Importeure und Grossisten (Art. 18 PBV). Diese dürfen den Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden (Art. 18 Abs. 2 PBV). Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.
Oberaufsicht durch den Bund
Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgeübt. Das SECO kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen verlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen. Das SECO kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.