AVV: Der Inhalt des Alleinvertriebsvertrags
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Gesetzliche Grundlagen
Zu berücksichtigen sind immerhin die allgemeinen gesetzlichen Schranken, so z.B. grundlegend betreffend Vertragsinhalt (Art. 19 OR), Nichtigkeit (Art. 20 OR) oder Wegbedingung der Haftung (Art. 100 OR) sowie auch des geltenden Wettbewerbsrechts (Kartellgesetz, KG).
Bei einem AVV kann im Allgemeinen zwischen Kernbestimmungen (begriffsnotwendige, vertragstypenbestimmende Elemente) und weiteren gängigen Bestimmungen unterschieden werden. Diese werden im Folgenden kurz dargelegt.
Kernbestimmungen (essentialia)
Als Kernbestimmungen werden die einen AVV charakterisierenden Grundverpflichtungen erfasst. Sie bilden das Gerüst des AVV. Folgende Punkte sind daher stets vertraglich zu regeln.
Vertragsparteien
Zunächst sind die jeweiligen Parteien des AVV zu bezeichnen. Vertragspartei kann neben einer natürlichen Person (z.B. Herr/Frau X) auch eine juristische Person (z.B. Y AG) oder eine Einzelfirma (Einzelfirma Z, vertreten durch Herrn A) sein; dies gilt sowohl für den Hersteller bzw. den Lieferanten als auch für den Händler. Zwecks Identifikation der Vertragsparteien sollen stets Name, Adresse und Wohnort bzw. Firmenname, Firmenadresse und Sitz sowie gegebenenfalls der jeweils zeichnungsberechtigte Vertreter angegeben werden. Bei grösseren Firmen wird in der Regel am Ende des AVV eine Ansprechperson als Primärkontakt aufgeführt (z.B. für allgemeine Fragen im Zusammenhang
mit der Aus- oder Durchführung des AVV).
Alleinvertriebsverpflichtung
Die Alleinvertriebsverpflichtung ist die Grundverpflichtung des Herstellers bzw. des Lieferanten, seine Produkte (Waren und/oder Dienstleistungen) zwecks Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet oder an eine bestimmte Zielgruppe nur (d.h. allein) an den Händler zu verkaufen.
Formulierungsbeispiel
[Hersteller/Lieferant] ist verpflichtet, die Vertragsprodukte nur an [Händler] zu verkaufen.
In aller Regel wird zudem ein Zeithorizont festgelegt bzw. geregelt, ob diese Verpflichtung auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gelten soll.
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