Joint Ventures: Die Konfliktlösungsmechanismen
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Überwindung von Patt-Situationen bei hälftiger Beteiligung
Dazu gehören namentlich:
- zwingender Stichentscheid eines der beiden Unternehmen, um den Gordischen Knoten zu durchhauen
- Ausscheidung einer kleineren dritten Beteiligungsquote als ‹Zünglein an der Waage› in der Hand eines Dritten
- verbindlicher Verständigungsvorschlag eines Dritten
- Angebotsrecht des einen und Übernahmepflicht des andern Unternehmens usw.
Unterschiedliche Gewichtung von Beteiligungen und Stimmrechten
In den verschiedenen Ländern bestehen höchst unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten, wirtschaftliche Beteiligung und Stimmrechte unterschiedlich gewichtet zu verteilen. Namentlich zu erwähnen sind:
- unterschiedliche Aktienkategorien mit Sonderrechten
- die Gewährung einer Stimme pro Aktie unabhängig vom Nennwert der Aktie: Bei unterschiedlichen Aktiennennwerten ergibt sich dann ein unproportionales Stimmrecht
- die Limitierung des Stimmrechts eines jeden Aktionärs auf maximal 10 oder 20% der Stimmen, auch wenn der Aktionär wesentlich höher beteiligt ist
- die Ausgabe von Aktien ohne Nennwert
- mehr Stimmrechtsaktien.
Eine weitere Möglichkeit, finanzielles Engagement und Mitsprachebefugnis der einzelnen Gesellschafter zu differenzieren, besteht auch im Einsatz gesellschaftsrechtlicher Mischformen, wie z.B. einer Schweizer AG als Komplementärin einer deutschen Kommanditgesellschaft.
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Stimmbindungsklauseln
Die im Joint Ventures-Vertrag enthaltenen Stimmbindungselemente haben auch den Zweck, die soeben beschriebenen Patt-Situationen (deadlocks) bei paritätischen Beteiligungs- bzw. Stimmrechtsverhältnissen an der Joint Ventures-Gesellschaft durch entsprechende grundvertragliche Absprachen zu vermeiden bzw. zu überwinden.
Weitere Konfliktregelungsmechanismen
Als weitere Beispiele solcher Konfliktregelungsmechanismen seien genannt:
- Die Partner können etwa dem jeweils Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder aber der Partner-/Generalversammlung die Möglichkeit eines Stichentscheids grundvertraglich zuweisen (sog. ‹casting vote›). Abgesehen von der Einfachheit dieser Lösung ist offensichtlich, dass ein solches casting vote den Entscheidungskonflikt zwischen den Partnern nicht im Kern löst. Er ist häufig nicht vertrauensbildend, da der unterliegenden Partei der Standpunkt der andern aufgezwungen wird, ohne dass Gewähr für die Überlegenheit dieses Standpunktes besteht.
- Die Ernennung eines Schiedsmannes, die Zuwahl eines unabhängigen Verwaltungsrates, die Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters oder auch mehrere paritätisch besetzte Konfliktlösungsinstanzen, die hintereinander eingesetzt werden (z.B. Direktorium zu Verwaltungsrat, zu Aktionärsausschuss, zu Aktionärsversammlung). Allerdings vermögen auch diese Lösungsansätze einen Entscheidungskonflikt oft nicht an der Basis zu beheben.
- Mediation hat sich als Konfliktlösungsmöglichkeit bewährt. Sie hat den Vorteil, dass ein neutraler Mediator zusammen mit den Parteien neue Aspekte beleuchtet und Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Die Vereinbarung, dass ein Mediator beteiligt ist, kann man schon in den Basisvertrag aufnehmen. Dabei ist eine Regelung zu empfehlen, wer welchen Anteil der Kosten übernimmt.
- Allgemein ist ferner zu bemerken, dass Konfliktregelungsmechanismen bzw. deadlock devices nur so lange zweckmässig und unter Umständen erfolgsbringend sind, als bei den Joint Ventures-Partnern weiterhin der gemeinsame Wille zur Aufrechterhaltung der Kooperation besteht. Das bedeutet, dass nur solche Lösungen kooperationserhaltend wirken, welche das Vertrauen aller Partner in das Projekt selbst und in den eingeschlagenen Weg erhalten.
- Finden die Partner keinen Weg zu einer partnerschaftserhaltenden Lösung, bleibt nur noch die Bereinigung der Aktionärsstruktur, und zwar in aller Regel durch die Übernahme aller Aktien durch die andere Partei.