Joint Venture: Der Vertrag zur Zusammenarbeit von Unternehmen
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Allgemeines
Die Gründung und anschliessende Durchführung eines Joint Ventures stellt nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich einen komplexen und mehrstufigen Vorgang dar. Dabei werden normalerweise mehrere Verträge abgeschlossen, die sich zu einem Joint Venture-Gesamtvertragswerk zusammenfügen. Vieles ist im Bereich der Joint Venture offen. Problemkonstellationen sind häufig sehr individuell. In vielen Fällen sind die Verträge nicht ohne weiteres einzuordnen. Beim Joint Venture gibt es drei grundlegende Elemente
- Die Pflicht, gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen.
- Stimmrechts- bzw. Aktionärbindungselemente zu begründen.
- Vorbereitung der Durchführungsverträge die in der Regel notwendig sind.
Achtung
Joint Ventures sind sehr komplizierte rechtliche Gebilde, die individuell ausgearbeitet werden müssen. Der Zuzug spezialisierter Juristen zur Vorbereitung und Ausarbeitung eines Joint Ventures ist zwingend.
Begriff und Einordnung
In begrifflicher Hinsicht kann als Joint Venture ganz allgemein jede Form kooperativer Arrangements zwischen zwei oder mehr selbständigen Unternehmen bezeichnet werden, die zur Gründung einer dritten; organisatorisch von ihren ‹Eltern› losgelösten Einheit führen. Manche Autoren erachten ausserdem das Element der Internationalität für begriffsnotwendig.
Was soll mit einer Joint Venture erreicht werden?
Typische Aufgaben, die ein Joint Venture lösen muss, beinhalten u.a.
- die Zusammenführung verschiedener Technologien der Kooperationspartner,
- die Kombination von Marktkenntnissen eines Partners mit den technologischen Fähigkeiten eines anderen,
- den Vertrieb eines Partners in einem unbekannten Markt,
- die gemeinsame Nutzung von Ressourcen,
- gemeinsame Forschung und Entwicklung,
- die Möglichkeit, gemeinsame Standards zu schaffen sowie
- die Versorgungssicherung für die beteiligten Partner zu gewährleisten.
Die Motive und unternehmerischen Zielsetzungen, die in der Praxis zur Errichtung eines Joint Venture führen, spiegeln die ganze Breite unternehmerischer Problemstellungen wieder. Als Motive für die Gründung von Joint Venture werden insbesondere genannt:
Interne Beweggründe
- Streuung von Kosten und Risiken
- Sicherung von Ressourcen, die nicht über den Markt bezogen werden können
- Verbesserung des Zuganges zu finanziellen Ressourcen
- Nutzung von Skalen, Effekten und Grössenvorteilen
- Zugang zu neuen Technologien und Kundengruppen
- Zugang zu innovativen Management-Techniken
- Förderung unternehmerisch denkender Mitarbeiter
Wettbewerbsbezogene Ziele
- Beeinflussung der Entwicklung der jeweiligen Branchenstruktur
- Geschwindigkeitsvorteile gegenüber Konkurrenten
- Defensivere Reaktion auf verwischende Branchengrenzen und Globalisierung
- Schaffung stärkerer Einheiten im Wettbewerb
Strategische Ziele
- Schaffung und Nutzung von Synergien
- Transfer von Technologien und Fähigkeiten
- Diversifikation
Im Gegenzug zu diesen Motiven stehen die typischen Probleme, welche in Joint Ventures auftreten können. Dazu gehören insbesondere:
- mehrdeutige Beziehungen
- Spannung zwischen Kooperation und Wettbewerb
- mangelnde Vertrautheit mit interorganisationalen Beziehungen
- Überfülle von Details
- mangelnde Kenntnis komplexer Zusammenhänge von Strategie, Struktur und Systemen beider Partner
Herkunft und Hintergründe
Um Vereinbarungen rund um die Erscheinung ‹Joint Venture› zu begreifen, ist es unumgänglich, kurz auf Herkunft und Hintergründe für deren Einführung einzutreten. Nach dem zweiten Weltkrieg eroberten sich die USA bekanntlich schnell die Position der führenden Exportnation in der Welt. Die US-amerikanischen Unternehmen drangen in die Auslandmärkte ein, um sie sich als Absatz- oder Beschaffungsmärkte nutzbar zu machen.
Auch verlagerten die USA vielfach die Produktion ins Ausland, um Lohngefälle oder Steuervorteile auszunutzen. Dies brachte eine breite Vielfalt von Investitionen in anderen Ländern und von Kooperationen mit ausländischen Unternehmen mit sich. Die klassischen Exportstrategien mittels Handelsvertretern, 100%-igen Tochterunternehmen oder Repräsentanten wichen zunehmend der vertraglichen Zusammenarbeit mit lokalen Partnern nicht nur in der Produktion und im Vertrieb, sondern bald auch in der Forschung und Entwicklung. Jene von der USA motorisierte Bewegung zur weltweiten arbeitsteiligen Kooperation in Produktion, Handel und Dienstleistungen, welche die modernen Vertragstypen wie Know-how-Verträge, Franchise-Verträge, Management- oder Consulting- Verträge hervorgebracht hat, bildete auch die Quelle für Joint Venture- Agreements. In diesem Trend zu ausländischen Direktinvestitionen gewann die Gründung eines Unternehmens im Ausland mit etwa hälftiger Beteiligung eines ortsansässigen Unternehmens eine besondere Bedeutung.
Es ging den sich im Ausland engagierenden Unternehmen dabei nicht um eine rein kapitalistische Portfolio-Investition, die allein an Renditeüberlegungen, Zinsgewinnen oder Wechselkursspannen interessiert gewesen wäre, sondern um den Einfluss auf und die Macht über ein unternehmerisches Handlungs- und Gestaltungsinstrument. Denn die Globalisierung der Nachfrage einerseits und des Konkurrenzdrucks anderseits drängten zu Formen der Kooperation mit lokalen Partnerunternehmen, um auf den regionalen Teilmärkten die operative Präsenz und die situative Aktionsflexibilität zu optimieren. In der Pionierzeit der Joint Venture standen die internationalen Gemeinschaftsunternehmen als Exportinstrumente im Vordergrund, die im Gastland eine Absatzorganisation aufzubauen und zu entwickeln sowie bei zunehmendem Markterfolg die Sekundärinvestitionen für Kundendienst, Wartung und Reparatur zu kanalisieren hatten.
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Ab einem bestimmten Marktdurchdringungsgrad konnte sich dann vielfach eine Produktions- oder Teilproduktionsverlagerung auf das Gemeinschaftsunternehmen im Exportmarkt empfehlen. Die vertragsrechtlichen Wurzeln sind damit in der aussenwirtschaftlichen Direktinvestitionspraxis amerikanischer Unternehmen zu suchen: Diese begannen nämlich mit der Zeit, die Grundlagen der gemeinsamen Zusammenarbeit mit einem Partnerunternehmen schon vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages in einem umfassenden Joint Venture-Agreement festzulegen, das in seinem Inhalt und in seiner Zielsetzung über den später geschlossenen Gesellschaftsvertrag hinausging und sich diesem gegenüber als das übergeordnete Vertragswerk zur Gründung und Steuerung eines Joint Venture verstand.
Erscheinungsformen von Joint Ventures
Es ist nicht leicht, im bunten Bild der Joint Venture-Praxis einzelne homogene Konstellationen auszumachen und typologisch voneinander abzugrenzen. Immerhin sei hier erwähnt die Abgrenzung nach dem Kooperationsgegenstand bzw. den betrieblichen Funktionen des Gemeinschaftsunternehmens: Unterscheiden kann man nämlich zwischen
- beschaffungs- und absatzorientiertem Joint Venture oder
- Forschungs- und Entwicklungs-Joint Venture,
- Produktions- und
- Vertriebs-Joint Venture.
Weiter kann unterschieden werden nach den Beteiligungs- bzw. Mehrheitsverhältnissen beim Gemeinschaftsunternehmen: Gängig sind in der Praxis die Begriffe
- Pari- Joint Venture
- Minderheits- und Mehrheits-Joint Venture.
Schliesslich ist in der Praxis die Unterscheidung zwischen Contractual- oder Non Equity-Joint Venture einerseits oder Equity- oder Corporate-Joint Venture anderseits anzutreffen:
- Bei einem Contractual- Joint Venture erschöpfen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien in einem einzigen schuldrechtlichen Gesellschaftsvertrag und es kommt nicht zur Gründung einer besonderen Projektträgergesellschaft als eigenständige Rechtsperson. Diese Gestaltungsform ist seltener anzutreffen.
- Das Equity- oder Corporate-Joint Venture bildet den Regelfall, bei dem die Parteien die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens als Projektträgergesellschaft und den Abschluss weiterer Separatverträge anstreben.
Wichtig
Kein tauglicher Anknüpfungspunkt ist die Rechtsform des Gemeinschaftsunternehmens. In der Regel wird es sich bei der in Vollzug des Joint Venture-Vertrages gegründeten Unternehmensträger- und Projektträger-Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handeln. Die Parteien sind nämlich an einer Begrenzung des Haftungsrisikos auf das Vermögen eines selbständigen Rechtsträgers interessiert. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine Personengesellschaft als Gemeinschaftsunternehmen fungiert.
Typische Leistungsstörungen bei Joint Venture-Verträgen
Organkompetenz
Abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Problemen treten Probleme in der Praxis sehr häufig in der Frage des Verhältnisses zwischen Organkompetenz der Organe der Kapitalträgergesellschaft und den Joint Venture als Obergesellschaft auf. Kann der Verwaltungsrat/Board of Directors der Joint Venture-Gesellschaft Projekt- oder Konzeptänderungen beschliessen, die im Joint Venture-Vertrag anders geregelt sind? Formell ist gesellschaftsrechtlich nach dem jeweils gültigen Gesellschaftsrecht die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Leitung der Kapitalgesellschaft nicht an die Regelungen des Joint Venture-Vertrages gebunden. Aber die einzelnen Partner sind durch den Joint Venture- Vertrag gebunden, ihre Vertreter in den Organen der Kapitalgesellschaft zu veranlassen, ihr Stimmrecht nur unter Berücksichtigung des Joint Venture-Vertrages auszuüben; dahingehende Klauseln gehören fast schon zu den Standardklauseln von Joint Venture-Verträgen, die sich insoweit in dieser Hinsicht als Stimmrechtsbindungsverträge entpuppen. Abstimmungen entgegen dieser Regel stellen mithin Vertragsverstösse gegen den Joint Venture- Vertrag durch die mitbestimmenden Mütter dar. Soweit die Kapitalgesellschaft ebenfalls Vertragspartei ist, liegt gleichzeitig ein Vertragsverstoss seitens der Kapitalgesellschaft vor. Werden daher bestimmte vertragliche Grundsätze des Joint Venture berührt, so bedarf es gleichzeitig eines Nachtrages zum Joint Venture-Vertrag.
Formulierungsbeispiel: Stimmbindungsklausel (Englisch)
Each of the shareholders agrees that so long as it owns beneficially any shares in the capital of the Company it will exercise its voting rights for the time being in the Company and take such other steps as shall for the time being lie within its Power to procure that no resolution will be adapted by the Company to alter its Memorandum or Articles of Association which has not been approved in writing by each shareholder.
Schutz von Minderheiten
Gerade dieser Mechanismus kann zum Schutz von Minderheitenaktionären benutzt werden, die ansonsten schutzlose Änderungen des Unternehmenskonzeptes durch den Mehrheitsaktionär ausgesetzt wären. Beispielhaft soll - da entsprechende Regelungen zentral sind - abermals eine übliche Klausel hier aufgeführt werden:
Formulierungsbeispiel: Mitspracherechte von Minderheitsaktionären beim Joint Venture (Englisch)
So long as E holds beneficially not less than (x) shares in the nominal value of the issued share capital of the Company, it shall be entitled at any time and from time to time to appoint one director to the Board. For so long as E shall be shareholder of the Company, no resolution will be adapted by the Company which has not been approved in writing by each of the shareholders for
- the undertaking of any new project,
- concluding, materially amending terms or terminating of any contracts in which any shareholder its interested,
- determining and adopting its capital budget,
- granting of a general power of attorney,
- cessation of the business of the Company,
- the making of any loan to or guaranteeing any
- indebtedness or other obligation of any person, firm or corporation other than loans to or guarantees for the employees of the Company within the limits sanctioned by the Board,
- establishment and composition of board-committees,
- participation in the equity of any company.
Alle diese Formulierungen zielen darauf ab, dem Minderheitsaktionär die Mitspracherechte im Joint-Venture zu sichern. Dabei sind in der vorgenannten Formulierung verschiedene Gefahren ins Auge gefasst worden, gegen die sich E schützen wollte:
- Verlust seiner Vertretung in den Organen:
- Verlust von Mitspracherechten durch Verlagerung von Kompetenzen (Delegation von Befugnissen):
- Sicherstellung der Einwirkungsmöglichkeiten auf wesentliche Geschäftsführungsentscheidungen:
- Abschluss und Änderung oder Beendigung wesentlicher Verträge mit Mitgesellschaftern.
Vorbereitung eines Joint Venture
Häufig entsteht bei diesem Gesamtgefüge auch eine Stufenfolge: Allenfalls geht dem Joint Venture-Vertrag ein Vorvertrag oder ein ‹Letter of Intent› voraus, falls die Parteien die Realisierung ihres Projekts noch unter Vorbehalten wie etwa dem der Erteilung von Genehmigungen oder der Bewilligung von Investitionsförderung sehen. Im Letter of Intent werden das wirtschaftliche Unternehmenskonzept und die rechtlichen Grundstrukturen des zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens festgelegt. Dazu gehören Vereinbarungen über die Finanzen, des Management, die Haftung und die Rechtsform.
Wichtig: Bei einem Joint Venture ist eine Due-Dilligence-Prüfung von allen beteiligten Unternehmen sehr zu empfehlen. Wenn es sich um ein Joint Venture mit einer ausländischen Firma handelt, ist zu überprüfen, ob die Verträge und Bedingungen den Gesetzen des betreffenden Landes entsprechen. Vor allem bei Geschäften in den USA ist zu berücksichtigen, dass die Kosten zur Abwehr von Haftungsklagen immer höher werden. Eine D&O- (Directors & Officers) Versicherung für leitende Angestellte und Organe der Gesellschaft ist deshalb zu empfehlen. Das kann schon in der Vorbereitungsphase nützlich sein für den Fall, dass es bei der Abwicklung des Geschäftes Streitigkeiten gibt.
Joint Venture: Vorvertrag
Häufig schliessen die Gesellschaften einen Vorvertrag ab, mit dem sie ihre wirtschaftlichen, technischen und kaufmännischen Kooperationsziele allgemein festlegen und der zur Vorbereitung des späteren Gesellschaftsvertrages dient. Dies ist dann sinnvoll, wenn es für den Gesellschaftsvertrag als solchen, bestimmte gesetzliche Bestimmungen gibt, wie bei der AG und der GmbH. Dabei stehen Themen im Vordergrund wie Verständigung über das wirtschaftliche Unternehmenskonzept sowie über die rechtlichen Grundstrukturen des zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens. Dazu gehören Vereinbarungen über die Finanzen, das Management, die Haftung und die Rechtsform.