Unternehmerscheidung: Wie läuft sie ab & kann sie eine Unternehmung gefährden?
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Die Existenz der Unternehmen kann gefährdet werden
Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Eigentümer eines oder mehrerer Unternehmen, können auch die Unternehmungen in das Scheidungsverfahren hineingezogen werden. Je nach Ausgangslage kann dadurch die Existenz der Unternehmen durch die güterrechtlichen Ansprüche des anderen Ehegatten gefährdet werden. Der vorliegende Artikel soll einen kurzen Überblick über mögliche Stolpersteine geben und zudem den Unternehmerehegatten für wichtige Themenkomplexe sensibilisieren.
Welchen Güterstand haben die Ehegatten?
Ohne einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag (oder Anordnungen eines Gerichts) stehen die Ehegatten von Gesetzes wegen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung ist jeder Ehegatte Eigentümer von zwei Gütermassen: seinem Eigengut und seiner Errungenschaft.
Im Falle einer Scheidung wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst. Ganz vereinfacht dargestellt, erhält jeder Partner in einem ersten Schritt sein Eigengut zurück (sofern es noch vorhanden ist). In einem zweiten Schritt erhält dann jeder Ehegatte die Hälfte seiner Errungenschaft sowie die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.
Wichtiger Hinweis: Eigengut ist zusammengefasst das, was der Ehegatte bei der Heirat in die Ehe mitbrachte oder was er während der Ehe unentgeltlich erwarb (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Genugtuungszahlungen usw.). In die Errungenschaft jedes Ehegatten fällt demgegenüber sein gesamter Arbeitserwerb (und daraus gebildete Ersparnisse und Anschaffungen) oder allfällige Ersatzeinkommen (wie z.B. Renten oder Taggelder) sowie zuletzt auch die Erträge aus seinem Eigengut (z.B. Mieteinnahmen einer Liegenschaft).
Die hälftige Aufteilung der Errungenschaft eines Unternehmerehegatten bedeutet je nach Ausgangslage, dass dem anderen Ehegatten die Hälfte des Werts der Unternehmung, die Erträge aus dem Unternehmen sowie ein allfällig in der Ehe resultierter Mehrwert des Unternehmens zustehen können.
Welcher Ehegatte bekommt in der Scheidung das Unternehmen?
Die gute Nachricht zuerst: Die Scheidung bewirkt keine Neuregelung von Eigentumsverhältnissen. Wenn also ein Ehegatte Alleineigentümer einer Unternehmung ist, z.B. also sämtliche Anteile wie Aktien oder Stammanteile im Eigentum hat, ändert die Scheidung daran nichts.
Der andere Ehegatte könnte je nach Ausgangslage einzig güterrechtliche Ansprüche an der Unternehmung haben, d.h., beispielsweise eine Ausgleichsforderung verlangen, z.B. für vom anderen Ehegatten in die Unternehmung getätigte Investitionen oder den Mehrwert der Unternehmung seit Eheschluss.
Genau die Höhe dieser Forderungen kann den Unternehmerehegatten faktisch zwingen, das Unternehmen (oder Anteile daran) zu verkaufen oder sonst von der Substanz des Unternehmens zu zehren, um die Forderungen des anderen überhaupt abgelten zu können.
Praxisbeispiel: Ein Informatiker baut während der Ehe seine Computer AG auf. Der Ehemann hält alle Aktien der Computer AG zu Alleineigentum, die Ehefrau (welche selber auch Informatikerin ist) hat am Aufbau der Computer AG aber immer tatkräftig mitgearbeitet und mitaufgebaut. Zum Zeitpunkt der Scheidung wird die Computer AG auf CHF 1 Mio. geschätzt, darüber hinaus verfügen die Ehegatten über gemeinsam erspartes Vermögen in der Höhe von rund CHF 2 Mio. Da die Ehefrau sich aufgrund ihres Alters eher weniger gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt ausrechnet würde sie in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche gerne die Computer AG von ihrem Ehemann zu Eigentum übernehmen und weiterführen. Kann dies die Ehefrau im Scheidungsverfahren verlangen? Nein. Weil der Ehemann alle Aktien zu Alleineigentum besitzt, muss er sich dem Wunsch der Ehefrau nicht beugen, auch wenn sie einen entsprechenden güterrechtlichen Anspruch ihm gegenüber hätte.
Sind beide Ehegatten an einem Unternehmen beteiligt, ohne dass sie gemeinschaftliche Eigentümer sind (z.B. der Ehemann hat 90% der Aktien, die Ehefrau 10% der Aktien einer AG oder beide Ehegatten verfügen je über CHF 10 000.– Stammanteile einer GmbH), können beide ihre Beteiligung grundsätzlich auch nach der Scheidung behalten. Einen Anspruch auf Zuteilung der Unternehmensanteile eines Ehegatten an den Mehrheitseigentümer oder Ähnliches existiert gestützt auf die scheidungsrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht.
Schwierige zerstrittene Verhältnisse
Es fragt sich allerdings, wie sinnvoll es ist, wenn geschiedene Ehegatten geschäftlich miteinander gezwungenermassen verbunden bleiben. Gerade in zerstrittenen Verhältnissen kann dies zu grossen Nachteilen für die Ehegatten und das Unternehmen als Ganzes führen. Schlimmstenfalls können zuletzt gar keine Entscheidungen mehr für das Unternehmen getätigt werden, weil die (allenfalls ehemaligen) Ehegatten sich gegenseitig in der Beschlussfassung blockieren.
Zur Vorbeugung solcher Konstellationen empfiehlt sich immer der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags, der die strittige Situation vertraglich klar regelt, beispielsweise mit einem Vorkaufsrecht eines Ehegatten oder der Regelung von Übernahmerechten im Falle einer Trennung oder Scheidung.
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