Scheidung auf gemeinsames Begehren: Der gemeinsame Entschluss wird näher erläutert
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Eine Scheidung kann nicht nur auf Klage eines Ehegatten hin ausgesprochen werden, sondern auch auf ein gemeinsames Begehren der Ehegatten hin. Dabei gilt es zwischen der umfassenden Einigung über alle Punkte und der Teileinigung nur über einzelne Punkte zu unterscheiden. In jedem Fall ist eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten gerichtlich zu genehmigen, erst dann entfaltet die Scheidung ihre Wirkungen. In diesem Gerichtsverfahren hat sich das Gericht vor der Genehmigung der Vereinbarung davon zu überzeugen, dass die Ehegatten diese aus freiem Willen, d.h. ohne Zwang und Druck, und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben. Zudem überprüft das Gericht die getroffene Vereinbarung auf ihre Angemessenheit hin, d.h. ob sie mit den geltenden Gesetzesbestimmungen vereinbar sind. Die Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) in den vergangenen Jahren hat dabei zu einigen Neuerungen geführt. So ist die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nach der Scheidung der Regelfall. In Bezug auf die Obhut, d.h. bei welchem Elternteil die Kinder die meiste Zeit verbringen, schreibt das Gesetz vor, dass das Gericht die alternierende Obhut, d.h. die Betreuung durch beide Elternteile im etwa gleichen Umfang, zu prüfen hat, wenn dies die Eltern oder das Kind verlangen.
Bei der Frage des nachehelichen Unterhalts für einen Ehegatten spielt die Verschuldensfrage keine Rolle mehr. Vielmehr ist die Frage ins Zentrum gerückt, ob beide Ehegatten nach der Scheidung in der Lage sind, aus eigener Kraft für den Lebensunterhalt aufzukommen. Auch die Regelung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge gehört zum zwingenden Inhalt einer Scheidung und damit einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Das Güterrecht hat sich demgegenüber in den vergangenen Jahren nicht verändert.
Gemeinsamer Scheidungsentschluss
Die Gesetzgebung geht davon aus, dass eine Ehe dann gescheitert ist, wenn entweder die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt voneinander leben oder wenn beide Ehegatten sich einig sind, dass ihre Ehe geschieden werden soll. Der gemeinsame Scheidungswille ist der vom Gesetz verlangte Scheidungsgrund. Folgende Verfahrensvorschriften sollen garantieren, dass die Eheleute ihren Scheidungsentschluss aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung getroffen haben:
- getrennte Anhörung jedes Ehegatten einzeln
- gemeinsame Anhörung beider Ehegatten
- Pflicht des Gerichts sich durch entsprechende Fragen persönlich davon zu überzeugen, dass die Scheidungsvereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde.
Durchlässigkeit zwischen der Scheidung auf gemeinsames Begehren und Scheidung auf Klage
Das Gesetz sieht als Hauptarten die Scheidung auf gemeinsames Begehren sowie die Scheidung auf Klage eines Ehegatten vor. Die beiden Hauptarten von Scheidungsgründen, nämlich die Scheidung auf gemeinsames Begehren einerseits und die Scheidung auf Klage eines Ehegatten anderseits hat der Gesetzgeber mit Hilfe von Einzelvorschriften durchlässig gestaltet:
- Haben die Ehegatten das Scheidungsverfahren durch gemeinsames Begehren eingeleitet und stellt sich später heraus, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Gericht den Ehegatten eine Frist anzusetzen, um das gemeinsame Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen.
- Hat umgekehrt ein Ehegatte eine Scheidungsklage eingereicht und stimmt der beklagte Ehegatte der Scheidung ausdrücklich zu, sind also beide Ehegatten an sich mit der Scheidung einverstanden und können sich gar vollständig oder teilweise über die Nebenfolgen der Scheidung einigen, so können die Ehegatten jederzeit eine zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung einreichen. Das Verfahren wird dann nach den Vorschriften für eine Scheidung auf gemeinsamen Begehren weitergeführt.
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