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Testament: Warum es wichtig ist, den letzten Willen festzuhalten

Das Testament legt fest, wer nach dem Tod erben soll. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, was nicht immer den eigenen Wünschen entspricht. Es gibt zwei Formen: das eigenhändige Testament, das handschriftlich verfasst und unterschrieben sein muss, und das notarielle Testament, das mehr rechtliche Sicherheit bietet. Auch Regelungen zu Pflichtteilen, Vermächtnissen oder Testamentsvollstreckern sind möglich. Ein Testament hilft, Streit zu vermeiden und sollte regelmässig überprüft werden, um aktuelle Wünsche zu berücksichtigen.

26.02.2025 Von: Regula Heinzelmann
Testament

Eigenhändige letztwillige Verfügung (Testament)

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können, am besten erkundigt man sich beim Gemeindeamt.

Das Testament hat den Vorteil, dass man es jederzeit vernichten oder ändern kann (Art. 510 ZGB). Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.

Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt (Art. 511 ZGB). Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

Auslegung des Testamentes

Das Bundesgericht hat sich immer wieder zum Thema Testamentsauslegung geäussert: Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden.

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