Testament: Richtig vererben und erben
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Die Erbengemeinschaft
Die Möglichkeiten, innerhalb einer Erbengemeinschaft zu handeln, hat sich in den letzten Jahren dramatisch verändert. Während früher die Bank noch Vollmachten über den Tod hinaus akzeptiert hat und damit Vermögensverschiebungen fern jeder erbrechtlicher Grundlage zuliess, wurde dies später eingeschränkt, aber bestehende Vollmachten über eheliche Vermögen oder Familienvermögen waren noch möglich. So ist heute aber ein Ehevermögen oder Familienvermögen im Todesfall blockiert. Dies bedeutet zum Beispiel für eine Witwe, dass sie genügend eigenes Vermögen und Einkommen haben muss, um zu leben, da eine Erbteilung erst die Verfügbarkeit über andere Vermögenswerte ermöglicht. Dies kann faktisch dazu führen, dass eheliches Vermögen im Nachlass eines verstorbenen Ehegatten handlungsunfähig wird. Aus diesem Grund sind Vorkehrungen zu treffen, damit eine solche Blockade nicht auftaucht.
In einem vom Autor kürzlich begleiteten Fall tauchte eine bisher nicht bekannte Halbschwester auf. Dies führte dazu, dass sie den ganzen Nachlass wirksam blockieren konnte und damit ihre erbrechtlichen Ansprüche übermässig geltend machen konnte.
Im Ergebnis hat das für die übrigen Mitglieder dazu geführt, dass die Handlungsfähigkeit freigekauft werden musste. Bis ein Gericht über eine Erbteilung urteilt, kann es Jahre dauern. Während dieser Zeit ist das Vermögen blockiert. Massnahmen zur Verhinderung einer solchen Situation können sein, dass bereits schon in der Familie lebzeitig ein Erbvertrag vereinbart wird, welcher die Erbteilung antizipiert vorwegnimmt. Gleichzeitig werden in einem solchen Vertrag Konventionalstrafen vereinbart für den Fall, dass solche Vermögenszuteilungen von Kontrahenten vertragswidrig verhindert werden.
Wirksames Mittel ist auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Über diese Person wird die Handlungsfähigkeit des Nachlasses gewahrt ab Todestag bis zur Erteilung. Damit kann Schaden abgewendet werden.
Bei grösseren Vermögen besteht die Möglichkeit, in einem Vertrag bereits schon früher Vermögen an die Nachkommen zu übertragen mit der Einschränkung, dass ein Konzilium mitbestimmend über Vermögenswerte wacht. Damit kann ein unkontrollierter Vermögensverfall verhindert werden.
Der Ehevertrag
In einem Ehevertrag können die Ehegatten ehegüterrechtliche Bestimmungen miteinander vereinbaren, welche die Zuordnung der Gütermassen regelt. Dies kann zugunsten des einen oder anderen Ehegatten sein oder zugunsten des Überlebenden. In einem solchen Vertrag kann auch die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten kraft Ehegüterrechts zukommt. Mit einer solchen Bestimmung wird bei Ehen, in denen der wesentliche Vermögensteil durch Errungenschaft aufgebaut worden ist, erreicht, dass der überlebende Ehegatte das meiste Vermögen erhält. Mit einer solchen Bestimmung ist aber trotzdem nicht bestimmt, dass in einem Todesfall der überlebende Ehegatte handlungsfähig bleibt. Die Qualifi kation, was Güterrecht ist und was Erbmasse ist, bleibt den Erben vorbehalten und kann nicht einseitig vom überlebenden Ehegatten vorgenommen werden.
Der Erbvertrag
In einem Erbvertrag können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Sie können aber auch bestimmen, was sinnvoll sein kann, dass beim Zweitversterben die leiblichen Kinder der Ehegatten die gesetzlichen Erben sein sollen. Dies beruhigt in einem Nachlass die Situation, da die Erben der nachfolgenden Generation eine gewisse Sicherheit haben, dass auch sie einmal zum Zuge kommen. Offen ist dann die Frage, ob für die Erben eine Sicherheit errichtet werden soll oder nicht.
Der überlebende Ehegatte kann in der Regel frei über sein Vermögen verfügen und könnte im Falle einer Zweitverheiratung sämtliche Güter der zweiten Ehefrau schenken. Liegt diese Schenkung mehr als fünf Jahre seit dem Todesfall des Zweitversterbenden zurück, gehen die Kinder aus erster Ehe leer aus. In einem Erbvertrag können aber auch die Ehegatten und die Nachkommen bereits schon gemeinschaftlich Regelungen treffen, die vor allem eine einvernehmliche und planbare Lösung beinhalten. Der Nachteil einer solchen Regel ist, dass es ein bindender Vertrag ist und (ein paar Jahre) nach Abschluss dieses Vertrags ein solcher nicht abänderbar ist und ohne Zustimmung aller unterzeichneten Vertragsparteien als bindendes Element in Stein gehauen dasteht.
Das Testament
Schlussendlich steht es jeder Person frei, ein Testament niederzuschreiben und damit letztwillige Verfügungen auf den Tod hin festzulegen. Soweit dieses nicht ehevertragliche Bestimmungen verletzt oder Pflichtteilsrechte von gesetzlichen Erben einschränkt, sind solche testamentarischen Verfügungen wirksam. Ein solches Testament ist empfehlungsweise ausschliesslich beim Erbschaftsamt zu hinterlegen. Dort ist es sicher und wird auch eröffnet. Ein Testament zu Hause kann von demjenigen, der es fi ndet und der mit dem Inhalt nicht zufrieden ist, eliminiert werden. Es kann aber auch sein, dass das Testament gar nicht gefunden wird oder viel zu spät nach vielen Jahren, nachdem alles schon geregelt ist.
Zu vermeiden sind Anordnungen bezüglich der Kremation. Diese sind an anderen Orten zu platzieren (Friedhofsverwaltung). In der Regel hat die Beerdigung schon stattgefunden, wenn ein Testament eröffnet wird.
Erbschaftsteuern
Neben den gesetzlichen Erben und den eingesetzten Erben partizipiert der Staat als weiterer Erbe. In der Schweiz sind Erbschaften in der Familie in auf- und absteigender Linie und unter Ehegatten steuerfrei. Die Erbschaftsteuer erhöht sich, je höher das Erbbetreffnis ist und je weiter der Verwandtschaftsgrad ist. Bei Nichtverwandten kann dies gut 50% erreichen. Planung ist sinnvoll, vor allem wenn das Vermögen in verschiedenen Kantonen und Ländern liegt.