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Erbrechtsrevision: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Da das bisherige Erbrecht teilweise schon über 100-jährig war und die gesellschaftlichen Realitäten und modernen Familienformen nicht mehr passend widerspiegelte, wird das Erbrecht etappenweise revidiert. Am 1. Januar 2023 trat der erste Teil des revidierten Erbrechts in Kraft. Dieser erste Teil hatte namentlich zum Ziel, die Testierfreiheiten des Erblassers zu vergrössern, einige Unklarheiten im bisherigen Recht zu beseitigen, und hatte auch Änderungen im Güterrecht zur Folge.

24.10.2023 Von: Werner Jahnel, Kinga M. Weiss
Erbrechtsrevision

Einleitung

Das neue Recht gilt seit dem 1. Januar 2023 ohne Übergangsfrist. Es findet Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des neuen Rechts stirbt, d.h. am oder nach dem 1. Januar 2023. Damit gilt es auch ausnahmslos für Testamente und Erbverträge, die unter bisherigem Recht errichtet wurden (Art. 15 und 16 Schlusstitel des ZGB).

Die wichtigsten Neuerungen dieses ersten Teils der Erbrechtsrevision werden nachfolgend dargestellt.

Änderung der Pflichtteile

Die Erbrechtsrevision hat den Pflichtteil der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 reduziert und den Pflichtteil der Eltern gänzlich abgeschafft. Zusammengefasst haben seit dem 1. Januar 2023 nur noch die Nachkommen und der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner Anspruch auf einen Pflichtteil von je 1/2.

Daraus ergeben sich insgesamt die folgenden Pflichtteile und verfügbaren Quoten:

Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erbquote

Pflichtteile

Verfügbare Quote

 

 

Bis 31.12.2022

Seit 01.01.2023

Bis 31.12.2022

Seit 01.01.2023

Nachkommen (ohne Ehegatte)

ganzer Nachlass

 3/4

 1/2

 1/4

 1/2

überlebender Ehegatte
und Kinder

1/2
1/2

2/8
3/8

1/4
1/4

 3/8

 1/2

überlebender Ehegatte ohne Kinder

ganzer Nachlass

 1/2

 1/2

 1/2

 1/2

überlebender Ehegatte und überlebende Eltern

3/4
1/4

3/8
1/8

3/8
0

 1/2

 5/8

Eltern (ohne Ehegatten und ohne Nachkommen)

ganzer Nachlass

 1/2

0

 1/2

ganzer Nachlass

Da das neue Pflichtteilsrecht, wie einleitend erwähnt, seit dem 1. Januar 2023 automatisch Anwendung findet, können sich bei älteren Testamenten und Erbverträgen Auslegungsschwierigkeiten ergeben. Nimmt ein älteres Testament oder ein älterer Erbvertrag Bezug auf einen Pflichtteil, so kann es unklar sein, ob die Person nur das absolute Minimum erhalten oder ihr eine bestimmte Quote (z.B. von 3/4) zukommen soll. Um solche Unklarheiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, Testaments-/Erbvertragsklauseln stets möglichst klar zu formulieren. Beispielsweise kann der Zusatz «Es gelten jeweils die Pflichtteile gemäss dem zum Todeszeitpunkt anwendbaren Recht» Klarheit schaffen.

Nutzniessung

Nach bisherigem Recht konnte der Erblasser dem überlebenden Ehegatten eine Nutzniessung an dem gesamten Teil der Erbschaft einräumen, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt. Diese Nutzniessung trat an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts, das dem überlebenden Ehegatten neben den Nachkommen zustand. Zusätzlich zu dieser Nutzniessung betrug die verfügbare Quote des Verstorbenen 1/4 des Nachlasses (aArt. 473 ZGB). Die Nutzniessung soll es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, den bisherigen gewohnten Lebensstandard beizubehalten und beispielsweise die Familienwohnung behalten zu können.

Mit der Erbrechtsrevision wurde die verfügbare Quote von 1/4 auf 1/2 des Nachlasses erhöht. Ausserdem wird im aktuellen Recht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Begünstigungsmöglichkeit auch für eingetragene Partner gilt, während diese Bestimmung nach bisherigem Recht zumindest analog auf eingetragene Partner angewendet wurde.

Sofern es das gemeinsame Ziel ist, den überlebenden Ehegatten in einem Erbvertrag maximal zu begünstigen, kann die Klausel wie folgt lauten:

«Der überlebende Ehegatte wird für die frei verfügbare Quote als Erbe eingesetzt.

Dem jeweils überlebenden Ehegatten wenden wir zudem gestützt auf Art. 473 ZGB die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen unseren Nachkommen zufallenden Teil des Nachlassvermögens zu. 

(Freiwillig) Der überlebende Ehegatte ist von der Sicherstellungspflicht entbunden; vorbehalten bleibt Art. 760 Abs. 1 ZGB.»

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