Solidarhaftung: So sieht die gemeinsame Ehegattenhaftung aus

Der Gläubiger kann, nach seiner Wahl, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern, sobald die Forderung fällig ist. Er kann die geschuldete Leistung (ganz oder auch teilweise, falls sie teilbar ist) von einem einzelnen Solidarschuldner erheben oder gleichzeitig von mehreren oder allen Schuldnern. Daraus ergibt sich die sogenannte ‹Paschastellung des Gläubigers›, welche natürlich auch Ehegatten schuldrechtlich beeinflusst.

28.09.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Solidarhaftung

Ehegatten schliessen mit dem Vermieter einen gemeinsamen Mietvertrag ab. Unterzeichnet dagegen nur ein Ehegatte, so ergibt sich die Solidarhaftung nicht etwa von Gesetzes wegen aus Art. 162 ZGB. Obwohl gemäss diesen Bestimmungen die Ehegatten die eheliche Wohnung gemeinsam bestimmen, führt das nicht automatisch dazu, dass beide Ehegatten für den Mietzins haften! Solidarhaftung besteht also darin, dass ein Gläubiger von allen Solidarschuldnern die Leistung verlangen kann und sämtliche Schuldner solange verpflichtet bleiben, bis die ganze Leistung erbracht ist. Zwischen dem Gläubiger und den Solidarschuldnern besteht ein Schuldverhältnis, auf welchem die Ansprüche des Gläubigers gegen die Schuldner und gewisse Beziehungen der Schuldner untereinander beruhen.

Dem Gläubiger steht nicht eine einzige Forderung gegen mehrere Schuldner zu, sondern es existieren mehrere gegen jeden Schuldner einzeln gerichtete Forderungen, welche miteinander konkurrieren und, wegen der Einmaligkeit der Leistung, im Vermögen des Gläubigers nur einen Posten darstellen. Die Selbständigkeit der Forderungen zeigt sich etwa darin, dass der Gläubiger über jede Forderung einzeln verfügen kann. Da die Solidarschuld aus einer Mehrheit von Verpflichtungen besteht, ist es auch möglich, ein Pfand für die Verpflichtung nur eines Mitschuldners zu bestellen. Vorab die einleitende Bestimmung des Obligationenrechts zur Solidarschuld.

Art. 143 OR
A. Solidarschuld
I. Entstehung

1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

Die Solidarschuld ist abzugrenzen gegenüber der Schuldübernahme, der Bürgschaft sowie gegenüber dem Garantievertrag. Zu unterscheiden ist die Solidarhaftung namentlich von dem akzessorischen Verhältnis, in welchem die Forderung eines Gläubigers gegen den Bürgen und zu dessen Forderung gegenüber dem Hauptschuldner steht. Während die Verpflichtung des Bürgen hinsichtlich Entstehung und Bestand von der Hauptschuld abhängt, besteht die Verpflichtung eines Solidarschuldners selbständig und gleichwertig neben der eines anderen Solidarschuldners und wird grundsätzlich nur durch Tilgung der anderen Verpflichtung aufgehoben. Auch ist die Verpflichtung des Bürgen nicht nur akzessorisch, sondern subsidiär. Es besteht daher zwischen Hauptschuldner und Bürge keine Solidarhaftung im Sinne von Art. 143 ff OR.

Die Rechtsfolgen der Solidarschuld

Die Rechtsfolgen der Solidarhaftung werden in Art. 144 ff. OR. geregelt, soweit es um die Verpflichtungen der Schuldner gegenüber dem Gläubiger sowie der Schuldner untereinander geht. Das Gesetz unterscheidet zwischen:

  • dem Aussenverhältnis, d.h. dem Rechtsverhältnis zwischen mehreren Solidarschuldnern und ihrem Gläubiger (Art. 144 – 147 OR) und
  • dem Innenverhältnis, d.h. dem Verhältnis unter den Solidarschuldnern (Art. 148 f. OR).

Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

Nach Art. 144 Abs. 1 OR hat der Gläubiger die Wahl, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze zu fordern. Ist eine Forderung fällig, kann die geschuldete Leistung entweder ganz oder in Teilen (sofern sie teilbar ist) von einem einzigen Schuldner, von mehreren oder von allen Solidarschuldnern eingefordert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Belangt der Gläubiger alle Pflichtigen jeweils bis zum Betrag der von ihnen zusammen geschuldeten Leistungen, so kann Solidarhaftung nicht dazu führen, dass der insgesamt geschuldete Betrag mehrfach bezahlt werden müsste.
  • Da die verschiedenen Schuldner auch lediglich für einen Teilbetrag belangt werden können, ist es zulässig, diese nacheinander zu belangen.
  • Lässt das kantonale Prozessrecht es zu, können alle Schuldner zusammen im gleichen Prozess eingeklagt werden (BGE 93 II 333).
  • Art. 144 OR ist auch dann anwendbar, wenn über einen oder über mehrere Solidarschuldner der Konkurs eröffnet wird (BGE 113 III 131).

Inhalt der Solidarischen Verpflichtung

In der Regel ist der Inhalt einer Verpflichtung für zwei oder mehrere Solidarschuldner der Gleiche. Die Schuldner können zur Leistung der gleichen Geldsumme oder derselben Sache oder zur Herstellung eines identischen Arbeitsresultats verpflichtet sein. Solidarhaftung kann aber auch in Bezug auf Verpflichtungen verschiedenen Inhalts bestehen. So kann verabredet sein, dass die Verpflichtung des einen Schuldners durch Erfüllung der Verpflichtung des anderen getilgt sein soll. Ferner gibt es Fälle, in denen der Betrag der Verpflichtung für jeden der Solidarschuldner verschieden ist. Solidarhaftung besteht dann nur bis zum Betrag der kleineren Schuld. Schliesslich ist es den Parteien unbenommen, für die Verpflichtungen der Schuldner verschiedene Leistungsorte, Fälligkeitstermine oder Bedingungen zu vereinbaren. Gemäss  Art. 144 Abs. 2 OR bleiben die Schuldner solange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. Wenn und soweit einer der Solidarschuldner leistet, werden auch die übrigen Solidarschuldner befreit. Tilgung der Forderung ist auch durch Erfüllungssurrogate möglich. Nachträgliche Leistungsunmöglichkeit, die von keinem der Solidarschuldner zu vertreten ist, befreit alle von ihrer Leistungspflicht. Ein Solidarschuldner wird erst durch die Zahlung des Mitschuldners befreit, nicht schon durch dessen Verurteilung zur Zahlung.

Einreden der Schuldner

Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger zunächst jene Einreden entgegenhalten, die aus dem gemeinsamen Entstehungsgrund oder Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen. Unter Einreden sind nicht nur die Einreden im technischen Sinne, sondern ebenso Einwendungen, das heisst Geltendmachung einer dem Recht des Gläubigers entgegenstehenden Tatsache, zu verstehen. Gemeinsame Einreden oder Einwendungen können sich daraus ergeben, dass Ansprüche des Gläubigers infolge Verrechnung oder Nichtigkeit des Vertrages oder Irrtums oder aus anderen Gründen entweder gültig nicht zustande gekommen oder bereits erloschen sind.

Achtung: Aus Art. 145 Abs. 1 OR ergibt sich durch Umkehrschluss, dass ein Solidarschuldner Einreden aus der Person eines anderen Schuldners dem Gläubiger nicht entgegenhalten kann. So kann sich zum Beispiel ein Schuldner nicht darauf berufen, dass der Gläubiger einen Mitschuldner aus der Solidarhaft entlassen oder ihm Stundung gewährt habe. Insbesondere aber können nicht Gegenforderungen, welche einen Mitschuldner gegenüber dem Gläubiger zustehen, gegen die Forderung des Gläubigers verrechnet werden.

Gemäss Art. 145 Abs. 1 OR kann ein Schuldner aus der Solidarhaftung auch solche Einreden und Einwendungen erheben, die ausschliesslich aus seinem persönlichen Verhältnis zum Gläubiger resultieren. Dazu gehört zum Beispiel die Einwendung, dass eine Verpflichtung bedingt oder befristet sei oder dass sie dem Solidarschuldner vom Gläubiger erlassen worden sei. Persönlich ist sodann die Berufung auf die Unverbindlichkeit einer Verpflichtung wegen fehlender Handlungsfähigkeit oder die Möglichkeit, einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger die Verrechnung mit einer persönlichen Forderung entgegenzuhalten. Erhebt ein Solidarschuldner bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger diesem gegenüber nicht Einreden, die allen Solidarschuldnern gemeinsam zustehen, so wird er gegenüber den andern aus Solidarhaftung verantwortlich (Art. 145 Abs. 2 OR). Dies bedeutet wohl Verfall des Regressrechtes, wenn der Schuldner es unterlässt, begründete Einreden gegenüber dem Anspruch des Gläubigers zu erheben. Gleiches gilt, wenn ein Solidarschuldner leistet, ohne die Mitschuldner zu benachrichtigen und diese nochmals leisten. Der Verlust der Regressrechte tritt aber dann nicht ein, wenn dem Solidarschuldner eine gemeinsame Einrede ohne sein Verschulden nicht bekannt war. Die Bestimmung von Art. 145 Abs. 1 OR schliesst im weiteren aber nicht aus, dass der im Regressprozess belangte Mitschuldner eine allen Solidarschuldnern zustehende Einrede erheben kann, die der vom Gläubiger zunächst belangte und zur Zahlung verurteilte Solidarschuldner bereits im vorhergehenden Prozess mit dem Gläubiger erfolglos erhoben hatte.

Persönliche Handlung des Einzelnen

Ein Solidarschuldner darf durch persönliche Handlungen nicht die Lage der anderen Solidarschuldner erschweren. Dies bedeutet namentlich, dass individuelle Vereinbarungen zwischen einem Solidarschuldner und dem Gläubiger nur zu Lasten des betreffenden Schuldners wirken. Solche Vereinbarungen können sich auf die Fälligkeit der Forderung, auf Zinsen oder eine Konventionalstrafe beziehen.

Ferner sind der Schuldnerverzug und Verzugsfolgen für jeden einzelnen Solidarschuldner getrennt zu prüfen. Der Gläubiger kann nur dem säumigen Solidarschuldner im Sinne von Art. 107 OR eine Nachfrist ansetzen und nach deren Ablauf die ihm zustehenden Ansprüche geltend machen. Rücktritt vom Vertrag ist nur dann möglich, wenn alle Solidarschuldner im Verzuge sind. Ist eine Leistung nach Abschluss des Vertrages unmöglich geworden, so entsteht die Ersatzpflicht aus Art. 97 OR nur für denjenigen Solidarschuldner, welchen ein Verschulden trifft. Für den anderen Solidarschuldner kann die verschuldete Unmöglichkeit ein Zufall sein, durch den er nach Art. 119 OR befreit wird. Immerhin kann verabredet werden, dass jeder Solidarschuldner für das Verschulden eines anderen einzustehen hat. Auch ohne Verabredung kann sich eine Haftung des einen Solidarschuldners für das Verschulden des andern aus Art. 101 OR ergeben. In Abweichung vom Grundsatz des Art. 146 OR ergibt sich aus Art. 136 Abs. 1 OR, dass ein Solidarschuldner die Lage seiner Mitschuldner dadurch erschweren kann, dass er durch Anerkennung eines Anspruchs die Verjährung nicht nur für sich, sondern für alle Mitschuldner unterbricht. Eine Schlechterstellung von Solidarschuldnern ist durch entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. So kann etwa ein früherer Mieter zulasten des neuen Mieters von seiner Solidarhaftung entbunden werden. Tritt also aus dem Solidarmietvertrag eine Partei aus, und es wird ein neuer Konkubinatspartner in den Vertrag aufgenommen, so übernimmt der neue Konkubinatspartner anstelle des früheren Partners die Solidarhaftung.

Erlöschen der Solidarschuld

Wenn und soweit ein Solidarschuldner den Gläubiger befriedigt, werden auch die übrigen Gläubiger befreit. Die Befriedigung erfolgt in erster Linie durch Zahlung oder dadurch, dass ein Gläubiger sich vom Schuldner einen anderen als den geschuldeten Gegenstand an Zahlungs Statt geben lässt. Eine Befriedigung des Gläubigers kann auch durch Hinterlegung im Sinne von Art. 92 OR erfolgen. Die Befreiung der übrigen Schuldner steht hier unter dem Vorbehalt des Wiederauflebens einer Forderung nach Art. 94 OR. Wie die Erfüllung seitens eines Solidarschuldners, so wirkt auch eine von ihm vorgenommene Verrechnung mit einer Gegenforderung als Befriedigung des Gläubigers und daher als Befreiung der Mitschuldner. Erlass und Stundung wirken grundsätzlich nur für denjenigen Solidarschuldner, der solche Vereinbarungen mit dem Gläubiger trifft. Durch Verabredung können sie aber auch zugunsten der Gesamtheit der Solidarschuldner gewollt sein. Eine solche Bedeutung kann zum Beispiel aus der Erteilung einer Quittung oder aus der Rückgabe eines Schuldscheins gefolgert werden. Ein Vergleich wirkt in der Regel dann für alle Solidarschuldner, wenn der Gläubiger aus dem Vergleich eine Leistung erhält und aus den Umständen beziehungsweise aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung, auf eine Befreiung auch der übrigen Solidarschuldner zu schliessen ist. Die Verjährung ist kein Grund zur Erlöschung, der im Verhältnis zu allen Schuldnern zum Untergang der Forderung führt. Die Verjährung läuft für jeden Solidarschuldner getrennt, so dass eine Forderung gegenüber dem einen Schuldner verjährt sein kann, gegenüber einem andern aber nicht. Dagegen wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegen den einen Solidarschuldner auch gegenüber den andern und dies unabhängig davon, ob die Unterbrechung durch Anerkennung oder mittels Einleitung einer Betreibung oder Anhängigmachung einer Klage herbeigeführt wird.

Verhältnis unter den Solidarschuldnern

Beteiligung

Nach Art. 148 Abs. 1 OR hat jeder Solidarschuldner, wenn sich aus dem internen Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt, einen gleichen Anteil an der Schuld zu tragen. Abweichungen von der gleichen Verpflichtung können aus einer Vereinbarung zur Solidarhaftung unter den Solidarschuldnern resultieren. Eine andere Verteilung kann sodann im Rahmen von Art. 50 f. OR zum Tragen kommen. Hat ein Solidarschuldner im Auftrag eines anderen Schuldners oder als dessen Geschäftsführer die Verpflichtung übernommen, so hat er gegenüber diesem Schuldner vollen Regress.

Übergang der Gläubigerrechte

Gemäss Art. 149 Abs. 1 OR tritt der rückgriffsberechtigte Solidarschuldner kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechtsstellung des von ihm befriedigten Gläubigers ein. In dem Masse, in dem der leistende Schuldner den Gläubiger befriedigt hat, gehen dessen Rechte auf ihn über. Der Vorteil der Subrogation besteht darin, dass der Solidarschuldner sich zur Begründung seines Regresses nicht auf das Verhältnis zu den Mitschuldnern, sondern lediglich auf die Tatsache zu berufen hat, dass er den Gläubiger befriedigt hat. Darüber hinaus gehen etwaige mit der Forderung des Gläubigers verbundene Nebenrechte auf den leistenden Solidarschuldner über. Nach Art. 149 Abs. 2 OR ist der Gläubiger aus Solidarhaftung dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage eines Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen verbessert. Erfolgt trotzdem eine solche einseitige Privilegierung, so ist der Gläubiger dafür verantwortlich, das heisst seine Forderung gegen den benachteiligten Schuldner mindert sich um den Betrag, der dem Schuldner beim Regress infolge fehlender Sicherheiten entgeht.

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