Gütertrennung: Sinn und Anwendung einer solchen Vereinbarung unter Ehegatten
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Der Gütertrennung steht man jedoch kritisch gegenüber, weil sie – gegenüber den anderen Güterständen – eine Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten bedeutet.
In der Beratungspraxis hört man oft den Wunsch nach einem Ehevertrag über die Gütertrennung, damit der andere Ehegatte nicht für die Schulden des Unternehmerehegatten haften solle. Gelegentlich wird die Gütertrennung aber auch als Bedingung für eine Unternehmensnachfolge genannt. Im Folgenden werden diese beiden Beweggründe näher betrachtet.
Vereinbarung der Gütertrennung wegen Haftung
Tatsächlich haftet bei der Gütertrennung jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen, womit die Haftung des jeweils anderen Ehegatten (rein güterrechtlich) ausgeschlossen ist. Allerdings ist bei der Errungenschaftsbeteiligung die Bestimmung bezüglich der Haftung gegenüber Dritten wortgleich.
Grundsätzlich haftet somit weder bei der Gütertrennung noch bei der Errungenschaftsbeteiligung der andere Ehegatte für die Schulden des Unternehmerehegatten. Immerhin kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Haftung im Rahmen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ergeben, dies aber unabhängig vom jeweiligen Güterstand. Im Übrigen hat der gewählte Güterstand auch keinen Einfluss auf die Haftung für Steuerschulden. So kann das kantonale Recht für Gesamtsteuerschulden die Solidarhaftung unabhängig vom Güterstand der Ehegatten vorsehen.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass im Falle einer Betreibung eines Ehegatten das Einkommen des anderen auf Grund der allgemeinen gesetzlich zwingenden Beistandspflicht Einfluss auf die Befriedigung der Gläubiger hat. Je höher das Einkommen des anderen Ehegatten ist, desto höher wird sein Beitrag an die ehelichen Lebenskosten bemessen. Dies hat umgekehrt zur Folge, dass der minimale Lebensbedarf (das betreibungsrechtliche Existenzminimum) des betriebenen Ehegatten tiefer festgesetzt wird, weshalb ein entsprechend höherer Betrag von ihm gepfändet wird.
Die Haftung ist folglich nicht primär eine Frage des Güterstandes, sondern der vertraglichen Gestaltung des jeweiligen Rechtsgeschäftes. Es kommt immer wieder vor, dass der andere Ehegatte einen Vertrag, z.B. einen Kreditvertrag, mitunterzeichnet und deshalb seine Haftung (i.d.R. Solidarhaftung) allein auf Grund dieser (verpflichtenden) Mitunterzeichnung begründet.
Wer also alleine wegen der Haftung von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung wechseln will, erreicht dadurch keine Besserstellung. Manchmal ist die Haftung aber auch bloss ein Vorwand, um den Partner aus anderen Gründen zur Gütertrennung zu bewegen.
Vereinbarung der Gütertrennung für die Unternehmensnachfolge
Es gibt bestimmt unterschiedliche Gründe, weshalb Unternehmende von ihren Nachkommen verlangen, vor der Übertragung des Unternehmens einen Ehevertrag über die Gütertrennung zu schliessen. Die praktische Erfahrung zeigt aber, dass es dafür ein Hauptmotiv gibt: Das Unternehmen soll in der Familie bleiben. Will man dieses Ziel tatsächlich verwirklichen, sind im Wesentlichen zwei Punkte zu beachten.
Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie das Unternehmen auf den Nachfolger übertragen werden soll. Erfolgt dies schenkungsweise, als Erbvorbezug oder durch Verfügung von Todes wegen, d.h. das Unternehmen wird dem Nachfolger später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen, so handelt es sich dabei auch beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung um Eigengut. Folglich drängt sich aus güterrechtlicher Sicht noch keine Massnahme auf. Wird das Unternehmen hingegen (mehrheitlich) aus Mitteln der Errungenschaft erworben, so wäre die ehevertragliche Erklärung des Unternehmens zu Eigengut eine Alternative zur Gütertrennung. Allerdings ist hier eine Einschränkung bezüglich späterer Investitionen aus der Errungenschaft zu machen. Solche Investition führen zu einer Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft. Dabei ist zu beachten, dass die damit verbundene Mehr- und Minderwertbeteiligung grundsätzlich zwingendes Recht ist, d.h. erst im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung kann mit Zustimmung des anderen Ehegatten darauf verzichtet werden. Die Gütertrennung hingegen kennt keine solchen Ersatzforderungen.
Doch selbst wenn güterrechtliche Ansprüche der angeheirateten Person auf das Unternehmen ausgeschlossen wurden, ist das Ziel der Unternehmenden noch nicht gesichert. Beim Vorversterben des Nachfolgers hat dessen Ehegatte auch noch erbrechtliche Ansprüche, die es allenfalls zu berücksichtigen gilt. Für solche Fälle bietet sich eine Kombination aus Ehe- und Erbvertrag mit einem (teilweisen) Erbverzicht an.
Weiterer häufiger Anwendungsfall einer Vereinbarung der Gütertrennung
Abseits von diesen besonderen Beweggründen entscheiden sich häufig junge Paare, die beide voll erwerbstätig sind und Wert auf eine möglichst grosse (finanzielle) Unabhängigkeit legen, für die Gütertrennung. Gerade in solchen Fällen kommen die Vorzüge der Gütertrennung voll zum Tragen.
Vereinzelt wollen diese Paare aber gleichwohl schon eine Regelung für den Fall treffen, dass nur noch ein Ehegatte (voll) erwerbstätig sein wird. Dann kann im Ehevertrag eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach etwa mit der Geburt des ersten Kindes der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eintritt. Bei Bedarf kann die Wirkung der Errungenschaftsbeteiligung dann auch noch auf das Datum der Trauung zurückbezogen werden.