Güterstand: Die drei Güterstände im Überblick
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Übersicht
Das schweizerische Güterrecht kennt drei Güterstände:
- die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181, Art. 196 ff. ZGB)
- die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB)
- die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB)
Die Ehegatten können unter den Güterständen wählen. Aus Gründen der Sicherheit im Rechtsverkehr müssen sie sich jedoch für einen vom Gesetz zur Wahl gestellten Güterstand entscheiden, und sei es nur passiv durch Nichtwahl.
Als ordentlichen Güterstand bezeichnet Art. 181 ZGB die Errungenschaftsbeteiligung. Fehlt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, gilt die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher, subsidiärer Güterstand. Für die Errungenschaftsbeteiligung spricht damit eine gesetzliche Vermutung. Dieser Güterstand steht im Gegensatz zum ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung von Gesetzes wegen oder aufgrund gerichtlicher Anordnung.
Der jeweilige Güterstand endet durch Scheidung, mit dem Tod eines Ehegatten, bei Trennung oder mit der Ungültigerklärung der Ehe sowie mit der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung oder mit der Wahl eines anderen Güterstands.
Errungenschaftsbeteiligungen
Die Errungenschaftsbeteiligung stellt gemäss Art. 196 ff. ZGB den subsidiären, gesetzlichen Güterstand dar. Er besteht aus vier Gütermassen:
- Eigengut der Frau;
- Errungenschaft der Frau;
- Eigengut des Mannes; und
- Errungenschaft des Mannes.
Während der Ehe behält jeder Ehegatte sein Vermögen (Eigengut und Errungenschaft) und beide können im Allgemeinen unabhängig voneinander über dieses Vermögen verfügen und es verwalten.
Als Eigengut gelten nach Art. 198 ZGB alle Vermögenswerte und Gegenstände, welche die Ehegatten jeweils unabhängig von der Ehe besitzen. Zum Eigengut gehören demnach Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Ziff. 1), in die Ehe eingebrachtes Gut (Ziff. 2), Genugtuungsansprüche (Ziff. 3) und Ersatzanschaffungen für Eigengut (Ziff. 4).
Als Errungenschaft gelten nach Art. 197 Abs. 1 ZGB alle Vermögenswerte, welche während bestehendem Güterstand entgeltlich erworben werden. Hierzu zählen bspw. der Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die Sozialleistungen (Ziff. 2), die Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3), Erträge aus dem Eigengut (Ziff. 4) sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Ziff. 5).
Die Errungenschaftsbeteiligung kann mittels Ehevertrag modifiziert werden. Die Ehegatten können durch Ehevertrag beispielsweise Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Überdies können die Ehegatten in einem Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
Bei Auflösung des Güterstandes folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung, welche sich in sechs Phasen aufteilt. Zunächst werden in einer ersten Phase eigene Vermögenswerte, welche sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden, zurückgenommen und die Schulden geregelt (Art. 205 ZGB). In der zweiten Phase werden dann die Eigengüter ausgesondert (Art. 209 ZGB). Danach erfolgt in der dritten Phase die Ausscheidung der Errungenschaft, welche im Moment der Auflösung des Güterstandes bestand (Art. 207 Abs. 1 ZGB). In der vierten Phase werden zur Errungenschaft allfällige Umgehungsgeschäfte eines Ehepartners oder unentgeltliche Zuwendungen an Dritte (der letzten fünf Jahre) hinzugerechnet (Art. 208 ZGB). Mit der fünften Phase wird die Beteiligung am Vorschlag festgelegt. Der Gesamtwert der Errungenschaft bildet hierbei den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Gesetzlich sind Ehegatten je zur Hälfte am Vorschlag des jeweils anderen Ehegatten beteiligt (Art. 215 Abs. 1 und 2 ZGB), es steht den Ehegatten aber frei, diese Aufteilung ehevertraglich abzuändern (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Mit der sechsten Phase endet die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Ansprüche werden erfüllt. Die Beteiligungs- und Ersatzforderungen sind zu begleichen.
Gütergemeinschaft
Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Gütergemeinschaft nur drei Gütermassen. Diese sind gemäss Art. 221 ZGB das Gesamtgut sowie das Eigengut eines jeden Ehegattens.
Das Gesamtgut gilt als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, dies führt zu einer materiellen vermögensrechtlichen Gleichstellung der Ehepartner. Die Ehegatten legen ihr Vermögen zusammen und verwalten es gemeinsam und verfügen gemeinsam darüber.
Innerhalb der Gütergemeinschaft unterscheidet man zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft, welche zur Anwendung kommt, wenn nichts anderes vereinbart wird, sowie der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB) und der Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB). Je nach Art werden unterschiedliche Vermögenswerte zum Gesamtgut gezählt.
Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten gemäss Gesetz die Hälfte des Gesamtgutes zu, wobei in einem Ehevertrag eine andere Teilung vereinbart werden kann.
Wird die Gütergemeinschaft durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung aufgelöst, nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfe zu, wobei in einem Ehevertrag eine andere Teilung vereinbart werden kann.
Gütertrennung
Die Gütertrennung ist eine Art „Nicht-Güterstand“, d.h. dass dieser sowohl während dessen Dauer wie auch bei dessen Auflösung grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat. Die Ehegatten werden güterrechtlich wie ein unverheiratetes Paar behandelt. Eigentum, Verwaltung, Verfügung, Nutzung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Ehegatten und Haftung für Schulden bleiben vom Güterstand unbeeinflusst. Die Auflösung des Güterstandes lässt grundsätzlich keine in der Ehe begründeten Forderungen entstehen.