Share Deal: Der Beteiligungskauf

Gegenstand des Share Deals ist der Verkauf von Rechten: Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, seine Anteile am Unternehmensträger auf den Käufer zu übertragen, sodass sich der Share Deal vom Asset Deal darin unterscheidet, dass Letzterer die Übertragung der körperlichen und unkörperlichen Gegenstände des Unternehmensvermögens zum Gegenstand hat (vgl. Hauck, a.a.O., S. 471). Durch den Erwerb der Aktien wird das Unternehmen indirekt gekauft.

03.02.2022
Share Deal

Rechtsprechung

Bestanden die veräusserten Anteile nicht oder waren sie durch das Bestehen eines Drittrechtes belastet, nahm die deutsche Rechtsprechung einen Fall der Rechtsgewährleistung an. Bei körperlichen Beeinträchtigungen der die Anteile verkörpernden Wertpapiere kam das Vorliegen eines Sachmangels in Betracht. Ausgehend vom Grundsatz, dass den Verkäufer eines Rechts nur eine Veritäts-, aber keine Bonitätshaftung traf, hielt die Deutsche Rechtsprechung nach anfänglichem Zögern ausnahmsweise das ‹Umschlagen› eines Beteiligungskaufs in einen Unternehmenskauf und damit eine Sachmängelgewährleistung für das hinter der veräusserten Beteiligung stehenden Unternehmen für möglich, wenn der Käufer (nahezu) alle Anteile am Unternehmen erwarb. Veräusserte der Verkäufer keine ausreichend grosse Beteiligung, so war der Käufer bei Auftauchen von Unternehmensmängeln nicht rechtlos gestellt, weil die Rechtsprechung und die herrschende Lehre Ansprüche aus culpa in contrahendo für möglich hielten. Nach der Schuldrechtsreform ist in Deutschland die Sache hoch umstritten.

Sind die veräusserten Anteilsrechte in Wertpapieren verkörpert, liegt zugleich ein Fahrniskauf vor, wobei Rechtsprechung und Literatur daher Mängel der die gekauften Beteiligungsrechte verkörpernden Urkunden, wie zum Beispiel Fälschungen, Beschädigungen oder das Fehlen von Bestandteilen der Urkunde nach Art. 197 OR, als Sachmangel qualifizieren. Allerdings ist für das Vorliegen eines Sachmangels erforderlich, dass durch die Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Urkunde die Ausübung des durch das Wertpapier verkörperten Rechts aufgehoben oder erheblich gemindert ist. In ständiger Rechtsprechung lehnte das Bundesgericht unter Zustimmung von Teilen des Schrifttums grundsätzlich eine Anwendung der Art. 197 ff. OR auf den Share Deal ab, soweit es um Mängel des hinter der veräusserten Beteiligung stehenden Unternehmens geht. Das Bundesgericht stellt eine formale Betrachtungsweise an: Kaufgegenstand seien die veräusserten Anteile, nicht aber das hinter den Anteilen stehende Unternehmen, sodass nur Mängel der Anteile, nicht aber solche des Unternehmens eine Haftung nach Art. 197 ff. OR begründen können. Anders als beim normalen Sachkauf greift damit beim Anteilskauf die spezifische gesetzliche Haftung des Verkäufers für die vorausgesetzten wirtschaftlichen Werte des Kaufgegenstandes nicht ein. Hingegen bejahen das Bundesgericht und Teile der Literatur das Eingreifen des Sachgewährleistungsrechtes, wenn der Verkäufer Zusicherungen hinsichtlich des Unternehmens macht.

Allerdings stellt das Bundesgericht den Anteilskäufer, auch wenn keine Eigenschaftszusicherung vorliegt, nicht rechtlos, sondern billigt ihm im Gegensatz die Möglichkeit zu, den Beteiligungskauf wegen Grundlagenirrtums aufzuheben: Da sich der Grundlagenirrtum nach der Rechtsprechung zwar auch, aber nicht nur auf den Vertragsgegenstand beziehen kann, ist für die Geltendmachung des Grundlagenirrtums unerheblich, dass der Umstand, über den der Käufer irrt, nicht den Kaufgegenstand, d.h. die Aktien, sondern das hinter diesem stehende Unternehmen betrifft.

Die überwiegende Literaturauffassung kritisiert das Bundesgericht, welches das Sachgewährleistungsrecht nur bei Vorliegen einer Eigenschaftszusicherung für anwendbar hält und ansonsten mit der Anfechtung wegen Grundlagenirrtums aushilft, zum Teil massiv. Nach der wohl herrschenden Lehre ist die formale Auffassung des Bundesgerichts abzulehnen und es kann auch beim Beteiligungskauf auf Mängel des hinter der Beteiligung stehenden Unternehmens abgestellt werden, sodass der Share Deal also in einen Asset Deal umschlagen kann.

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