Schenkung Fahrzeug: Steuerfolgen
Passende Arbeitshilfen
Fahrzeug als Repräsentationsobjekt
Ein Geschäftsfahrzeug muss geschäftsmässig begründet sein. Der Begriff der geschäftsmässigen Begründetheit wird im Gesetz nicht definiert. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ist eine steuerliche Korrekturvorschrift, wonach jeweils im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden muss, ob ein Aufwand steuerlich abzugsfähig ist. Dabei sind das Periodizitätsprinzip und der Drittvergleich zu beachten (vgl. Brülisauer/Poltera, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 58 DBG N 47). Das Periodizitätsprinzip besagt u.a., dass für die zeitliche Bemessung der Steuerperiode grundsätzlich das Geschäftsjahr massgebend ist (Art. 31 StHG, Art. 79 DBG). Im Zusammenhang mit Aufwand lässt sich ableiten, dass dieser in derjenigen Steuerperiode zu berücksichtigen ist, in welcher er angefallen ist. In casu ist die Periodizität kein Problem. Vielmehr stellt sich die Frage des Drittvergleichs bzw. kann ein Oldtimerfahrzeug in einer Autogarage zum Abzug gebracht werden? Es liegt in der Natur der Fahrzeugbranche, dass die Verkaufsobjekte in den Schaufenstern ausgestellt werden. Die zuständige Steuerverwaltung wird demnach den Oldtimer als Geschäftsvermögen mit allen Steuerfolgen (Abschreibung, Aufwände) akzeptieren müssen. Y könnte demnach auch Unterhaltskosten (z.B. Kraftstoff) abziehen.
Der Drittvergleich würde eher angezweifelt werden, wenn Herr X Geschäftsführer einer Immobilienberatung wäre. Der Konnex zwischen Oldtimer und geschäftlicher Tätigkeit würde sicherlich in Frage gestellt werden. Denkbar wäre indes folgende Argumentation: X könnte geltend machen, dass er aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Verein, die nur durch das Fahrzeug erlangt und aufrecht erhalten werden kann (z.B. Oldtimer-Club), die ihm nachweislich Beratungsmandate für die Immobilienberatung einbringt. Verständlicherweise wird die Steuerverwaltung davon ausgehen, dass nur die Mitgliedschaft im Verein die Beratungsmandate begründet, weshalb folgerichtig lediglich die Rechnung für die Vereinsmitgliedschaft als geschäftsmässig begründet erachtet werden würde. Die Versicherungsprämien und die Abgabe für die Strassenzulassung könnten bereits zu Diskussionen führen. Gleichwohl sollte berücksichtigt werden, dass der Besuch von Anlässen und Treffen, die für die das geschäftliche Netzwerk erfahrungsgemäss wichtig sind, eine Immatrikulation voraussetzen und folglich auch diese Kosten als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren müssten.
Steuerfolgen bei der Oldtimer AG
Reparatur Standschäden durch Y
Gemäss Sachverhalt übernimmt Y diverse Standschäden zu einem Zeitpunkt, in welchem der Oldtimer noch in der Oldtimer AG eingebucht ist und benutzt offenbar das Fahrzeug bereits für seine eigenen Interessen. Das tatsächliche Verhalten von X und Y weicht von den rechtlichen Eigentumsverhältnissen ab, was aber durchaus zulässig ist. Steuerlich stellen sich indes zwei Fragen: Wie ist die Übernahme der Behebung der Standschäden in der Geschäftsbuchhaltung zu behandeln und liegt eine steuerbare Vermietung des Fahrzeugs an Y vor?
Die Reparaturen durch Y stellen handelsrechtlich allenfalls einen erzielten Ertrag in Form einer Ersparnisbereicherung dar. Die strikte Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen hat grundsätzlich zur Folge, dass sämtliche Aufwände im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, welches sich im Geschäftsvermögen befindet, über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt werden. In der Konsequenz qualifizieren deshalb – streng genommen – auch die eingesparten Einnahmen als steuerbarer Ertrag. Da der Austin Healey in der Oldtimer AG einen speziellen Status hat (wird nur als Werbeobjekt verwendet), könnte der Sachverhalt mit der zuständigen Steuerverwaltung diskutiert und darauf hingewiesen werden, dass die Aufwände, die im Zusammenhang mit diesem Oldtimer geltend gemacht werden, sich lediglich auf seinen Zweck als Werbeobjekt beziehen. Für Kundenfahrten wären die Versicherungsprämie und die Motorfahrzeugabgabe abzugsfähig, nicht aber weiterer Aufwand. Analog zur eingeschränkten Geltendmachung der Aufwände, sollte deshalb meines Erachtens auch die Übernahme der Standschadenreparaturen durch Y in der Oldtimer AG nicht als steuerbarer Ertrag verbucht werden müssen. Als weiteres Argument könnte X vorbringen, dass er ohnehin beabsichtigt das Fahrzeug an Y zu verkaufen (gemischte Schenkung) und die bereits übernommenen Reparaturen bei der Preisbestimmung angerechnet würden. So gesehen, würde die Oldtimer AG durch den Verkauf ohnehin nicht mehr Ertrag generieren.
Jetzt weiterlesen mit
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare