Produktehaftpflicht: Und andere Sonderfragen zur Haftung beim Kaufvertrag

Das Produktehaftpflicht-Gesetz (PrHG) begründet eine Haftung für Schaden an Leib und Leben sowie Sachschäden, die aus einem Produktefehler entstehen - allerdings nicht am Produkt selber sondern als Folge eines Produktefehlers. Hier mehr zu den Bestimmungen.

19.11.2024 Von: Regula Heinzelmann
Produktehaftpflicht

Der Hersteller haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass: eine Person getötet oder verletzt wird oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist.

Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach dem Gesetz zur Produktehaftpflicht gegenüber einem Geschädigten beschränken oder wegbedingen, sind nichtig!

Als Hersteller im Sinne des Produktehaftpflicht-Gesetz gelten die Personen, bzw. Unternehmen, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt haben.

Die Produkthaftpflicht bleibt aber nicht auf diese Firmen beschränkt.Haftpflichtig als "Hersteller" sind auch Personen und Unternehmen, die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen oder ein Produkt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit vertreiben oder vermieten. Auch im umgekehrten Fall kann man haftbar werden, nämlich wenn ein Unternehmen ein Produkt von einem Drittunternehmen, z.B. von einem Lizenznehmer, produzieren lässt und dieser die Waren im Namen und mit dem Warenzeichen des Lizenzgebers verkauft. Dann gilt der Lizenzgeber als Produzent und wird haftbar. Wird die Herstellerin eines Produkts nicht festgestellt, so gilt jede Person oder Firma als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat. Sind für den Schadenersatz nach Produktehaftpflicht-Gesetz mehrere Personen oder Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.

Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist,

  • dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder für wirtschaftliche Zwecke hergestellt oder vertrieben hat.
  • dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als das Produkt in Verkehr gebracht wurde.
  • dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Hersteller dieses Produkts verursacht worden ist.
  • der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht.

In der EU gilt für Produktehaftpflicht die Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Auch in der EU gilt als Hersteller jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

Jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, haftet wie der Hersteller. Der eigentliche Hersteller haftet trotzdem. Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.

Haftung bei Weiterverkauf

Problem: Haftung für Produkte anderer Hersteller

Immer wieder kommt es vor, dass man ein Gerät oder Bestandteile vom Lieferanten übernimmt und weiterverkauft, allenfalls vorher bearbeitet. Entdeckt der Käufer Mängel wird er sich an den direkten Lieferanten wenden und Umtausch oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Lieferant haftet also für Ware, die er selber von einem Lieferanten übernommen hat. Das Problem Haftung des ursprünglichen Lieferanten bei Weiterverkauf ist im OR nicht geregelt und wird auch vom Bundesgericht nicht behandelt. Natürlich kann ein Lieferant seinerseits die Mängelrechte gegenüber seinem Lieferanten in Anspruch nehmen, sofern sein Kunde Mängel entdeckt. So kann sich eine Kette von Mängelrügen ergeben, wenn mehrere Lieferanten beteiligt sind. Im Supply Chain Management ist es sinnvoll, die Haftung für Mängel für Produkte von anderen Lieferanten soweit möglich auszuschliessen. Dies ist beim Kaufvertrag möglich. Häufig bieten Dienstleistungsunternehmen Installationen von Produkten eines anderen Herstellers an. In diesem Fall gilt für die Dienstleistung als solche das Werkvertragsrecht, bezüglich Mängel Art. 368 OR mit einem Jahr Verjährung, sofern es nicht Bauwerke betrifft. Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern. Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen Bei dieser Kombination zwischen Kauf und Werkvertrag ist es gegenüber dem Kunden fair, wenn man die Haftung für seine eigenen Dienstleistungen für Fahrlässigkeit übernimmt. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Art. 371 OR). Die Haftung für Grobfahrlässigkeit und rechtswidrige Absicht kann man nach Art. 100 OR weder für Kauf- noch für Werkverträge ausschliessen, d.h. ein Ausschluss wäre nichtig.

Warenkontrollpflicht des Käufers und mögliche Übertragung auf den Verkäufer

Nach Art. 201 OR ist die Wareneingangskontrolle folgendermassen geregelt:

  • Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange möglich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen. Damit kann der Käufer auch Fachleute beauftragen. Dann gilt das Urteil nach dem Fachwissen als massgebend.
  • Falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, muss der Käufer diesem sofort Anzeige machen. Versäumt der Käufer das, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen. Anderenfalls gilt die Sache trotz dieser Mängel als akzeptiert.

Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte nur, wenn er die Anzeige des Mangels unterlässt. Erfährt der Käufer auf andere Weise als durch eine Wareneingangsprüfung vom Mangel, z.B. weil eine Maschine nicht funktioniert, kann er trotzdem den Mangel dem Verkäufer anzeigen und die Gewährleistung beanspruchen. Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren zwei Jahre nach deren Ablieferung an den Käufer. Das gilt auch dann, wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, ausser wenn der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 OR). Der Käufer sollte die Mängel so genau wie möglich beschreiben. Es genügt beispielsweise nicht, dass man einfach die Ware zurückschickt oder dem Verkäufer mitteilt, die Ware entspreche dem Muster nicht. Man sollte also formulieren, was konkret an der gelieferten Ware nicht in Ordnung ist und wie sich das auswirkt. Folgerichtig gilt die Ware auch als genehmigt, wenn sie trotz der Mängel weiterverkauft wird, weil das möglicherweise für den Einkäufer günstiger ist als eine Mängelrüge. Wer Ware mit Mängeln weiterverkauft, muss natürlich die Käufer auf die Mängel aufmerksam machen.

Unter einer rechtzeitigen Anzeige versteht man die Mitteilung an den Käufer, sobald die Ware geprüft ist. Für die Warenkontrolle gibt es handelsübliche Fristen, die je nach Branche unterschiedlich sind. Diese Fristen kann man vertraglich verlängern. Dabei muss man aber klarstellen, dass es sich um die Frist zur Prüfung und nicht um die Verjährungsfrist für die Mängelrüge nach Art. 210 OR handelt. Bietet der Käufer eine längere Garantie an, muss er das extra im Vertrag erwähnen. Auf jeden Fall sollte man Mängel innerhalb zweier Jahre beanstanden, bzw. während der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist. 

Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer wird die Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht eingeschränkt (Art. 203 OR).

Wichtig: Die Wareneingangskontrolle nach Art. 201 OR ist rechtlich keine Pflicht des Käufers, sondern nur eine Obliegenheit. Es besteht für den Verkäufer kein Rechtsanspruch, dass der Käufer die Ware prüft und erst recht kann er das nicht mit einer Klage durchsetzen. Der Käufer muss die Vorschrift von Art. 201 OR nicht beachten, wobei er allerdings Nachteile in Kauf nimmt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Käufer in seinem Interesse diese Obliegenheit erfüllt, um wenn nötig die Gewährleistungsrechte von Art. 205 und 206 OR geltend zu machen, d.h. Wandelung, Minderung oder Lieferung neuer Gattungswaren. Die Mängelrüge selber muss noch keine Entscheidung enthalten, welche Möglichkeiten der Käufer wählt. Die Mängelrüge gilt nach Rechtslehre nicht als Rechtsgeschäft, sondern als rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie hat nicht als solche eine rechtliche Wirkung. Sie bereitet erst die Möglichkeit vor, die Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen.

Prüfung zugesicherter Eigenschaften

Zu überprüfen ist, ob die gekauften Gegenstände die vorausgesetzten und die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften haben. Dies fordert der Bundesgerichtsentscheid. Dabei machte der Kläger geltend, dass Art. 201 OR nur für Mängel gilt, die nicht zugesicherte Eigenschaften betreffen. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft könne vielmehr jederzeit während der ganzen Dauer der ordentlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Das verneinte das Bundesgericht mit folgender Begründung. Der Wortlaut von Art. 201 OR bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Vorschrift die Gewährleistung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und daraus folgende Mängel nicht erfasst. Art. 201 bestimmt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Käufer die empfangene Sache zu prüfen hat und alle Mängel anzeigen muss, für die der Verkäufer gewährleistungspflichtig ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Formulierung über die Gewährleistung in Art. 197 OR: Der Verkäufer haftet dem Käufer für die zugesicherten Eigenschaften und zusätzlich dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Fazit: Der Käufer muss also alle Mängel innerhalb zweier Jahre nach dem Kauf melden.

Vereinbarung der Warenkontrolle durch den Verkäufer

In vielen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, Qualitätsnormen für seine Waren einzuhalten und diese vor dem Verkauf gründlich zu überprüfen. Deswegen ist es nicht sinnvoll, wenn nachher der Käufer auch noch eine Kontrolle nach Art. 201 OR vornehmen muss, die zeitraubend und kostspielig sein kann. Eine vertragliche Regelung ist dann aber unerlässlich. Es gibt im OR allerdings keine Vorschriften, wie eine solche aussehen muss. Eine Warenkontrolle durch den Verkäufer ist auch für ihn selber von Vorteil, weil er nicht damit rechnen kann, dass Mängel seiner Ware unbedingt gemeldet werden. Die Vorschrift von Art. 201 OR ist nur eine Obliegenheit und muss vom Verkäufer nicht beachtet werden. Es kann beispielsweise vorkommen, dass ein Verkäufer eine Serie Waren mit einem Mangel produziert oder weiterverkauft. Wenn einer oder mehrere Käufer den Mangel nicht sofort melden oder dieser verborgen ist, wird also die mangelhafte Ware solange weiterverkauft bis eine Reklamation eintrifft. Darauf kann sich ein grosser Schaden und Imageverlust ergeben, wenn weitere Mängelrügen erst später kommen oder am Ende gar ein Rückruf nötig wird.

Das Gewährleistungsrecht lässt sich vertraglich abändern. Daraus ziehen die Juristen den Schluss, dass man auch die Obliegenheit nach Art. 201 OR vertraglich erweitern, abändern, beschränken oder sogar aufheben kann. Im kaufmännischen Bereich gibt es in der Praxis verschiedene Regelungen, z.B. gemeinsame Prüfung, Beizug sachverständiger Dritter, Probelauf. Im Rahmen von Garantievereinbarungen wird häufig auf die Obliegenheit des Käufers zur Prüfung verzichtet. Es wird von Juristen sogar die Meinung vertreten, dass die vertragliche Vereinbarung einer Garantiefrist oder einer Gewährleistung einen Verzicht auf die sofortige Mängelrüge impliziert und Mängelrüge bis zum Fristablauf erlaubt. Es gehört zum juristisch-technischen Verständnis des Begriffs der Frist, dass befristete Vereinbarungen bis zu deren Ende gelten. Es ist aber doch zu empfehlen, den Verzicht auf sofortige Mängelrüge deutlich zu formulieren. Wichtig: In anderen Ländern werden strenge Anforderungen gestellt, wenn man den Warenkontrollpflicht auf den Verkäufer überträgt, z.B. in Deutschland. Diese Anforderungen zu beachten kann in einem Vertrag nach schweizerischem Recht nützlich sein.

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