Mängelrechte beim Kauf
Zeigen sich nach Vollendung und Ablieferung Mängel an dem vom Unternehmer erstellten Werk, welche der Besteller nicht hinnehmen will, müssen diese vom Besteller gerügt werden (vgl. OR 367). Die rechtzeitige Mängelrüge ist Voraussetzung für die spätere Geltendmachung der Mängelrechte beim Kauf durch den Besteller.