Verjährungsfrist: Die Revision und Neuregelung von 2013
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Definition
Bei der Verjährung unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist. Das nennt man das Konzept der doppelten Fristen.
- Die relative Frist ist subjektiv bestimmt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners hat.
- Die absolute Frist beginnt demgegenüber grundsätzlich bereits mit Fälligkeit der Forderung, z.B. zum Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens. Werden schädigende Handlungen oder Vertragsverletzungen durch mehrmaliges Handeln begangen, beginnt die Verjährung erst wenn dieses aufhört.
Der Sinn der Verjährung ist, dass der Gläubiger nicht zu lange warten soll, bis er seine Forderung durchsetzt. Damit sollen Rechtsstreitigkeiten verhindert werden, in denen die Beweislage wegen der Verzögerung schwierig wird.
Verwandter Begriff:
Verwirkung einer Forderung Von der Verjährung zu unterscheiden ist die Verwirkung von Forderungen. Die Verwirkung hat zur Folge, dass die berechtigte Person ihre Forderung innert Frist geltend machen muss. Anderenfalls erlischt diese endgültig.
Grundlagen des Verjährungsrechts
Das geltende Recht enthält keine einheitliche Ordnung der Verjährung. Die allgemeinen Bestimmungen sind in den Art. 127 bis 142 OR geregelt und teilweise in den Bestimmungen zu den einzelnen Verträgen.
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 127 OR).
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen (Art. 128 OR)
- für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen
- aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden
- aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 128a OR).
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist (Art. 130 OR). Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war (Art. 131 OR). Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen. Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinsen und andere Nebenansprüche (Art. 133 OR).
In bestimmten Fällen gibt es einen Stillstand der Verjährung (Art. 134 OR), z.B. für Forderungen von Ehepartnern während der Dauer der Ehe oder für Forderungen, die vor Gericht nicht geltend gemacht werden können.
Die Verjährung wird unterbrochen und zwar auch gegenüber Solidarschuldner und Mitschuldern, allenfalls gegenüber dem Bürgen (Art. 135, 136 OR) durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung oder durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 und 138 OR). Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt (Art. 139 OR).
Regelungen bei Kauf- und Werkverträgen
Nach Art. 210 Abs. 1 OR verjähren die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache in zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer. Das gilt auch, wenn dieser die Mängel erst später entdeckt werden.
Hinweis: Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.
Die Gewährleistungsfrist gilt sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmer.
Achtung: Der Käufer sollte die Kaufsache direkt nach dem Kauf auf Mängel zu untersuchen und diese dem Verkäufer melden.
Vereinbarungen über die Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist kann durch Vereinbarungen geändert werden. Eine Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie
- die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt
- die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Ausnahmen
Für Kulturgüter verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Als Kulturgut gilt nach Art. 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört.
In jedem Fall beträgt für Kulturgüter die Verjährungsfrist 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. Nach 30 Jahren kann ein Verkäufer die Verjährung auch bei Klagen wegen absichtlicher Täuschung geltend machen.
Fristen bei Werkverträgen und eingebauten Sachen
Art. 371 OR enthält folgende Regelungen für die Verjährung bei Werkverträgen.
- Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren zwei Jahre nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Abs. 1).
- Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, fünf Jahre nach der Abnahme des Werkes (Abs. 2).
- Im Übrigen werden die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss angewendet (Abs. 3).
Ergänzt wird diese Regelungen durch den Abs. 2 von Art. 210 OR. Demnach beträgt bei einem Kaufvertrag die Frist fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
Das Besondere an dieser Regelung ist vor allem, dass der Verkäufer fünf Jahre haftet, wenn eine Kaufsache oder auch ein bewegliches Werk in ein unbewegliches Werk, normalerweise ein Bauwerk, eingebaut wird und dort Schaden anrichtet. Die Mängelrechte für eingebaute Sachen sollen nicht schon verjährt sein, während der Besteller einen Mangel des (Bau-)werkes noch beanstanden kann.
Diese Regel war als sie 2012 eingeführt wurde für das Schweizer Recht völlig neu. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Analyse und Kritik des Vorentwurfs von Peter Gauch. Demnach muss die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werkes auf mindestens einem Mangel der gekauften Sache beruhen, damit der Tatbestand von Art. 210 Abs. 2 OR erfüllt ist. Weiter wird vorausgesetzt, dass die gekaufte Sache, bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk zu verwenden ist.
Die Formulierungen von Art. 371 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 2 OR führen zu einigen offenen Fragen, von denen einige später durch die Gerichte zu beantworten sind. Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Gelten diese Regeln nur für Werkstoffe und fertige Gegenstände oder auch für Arbeitsmittel, mit denen Schaden angerichtet wird?
- Gilt die fünfjährige Frist nur für die Kunden des Bauunternehmers oder auch für die verschiedenen Zwischenhändler?
Die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. September 2012 nahm Stellung zum Problem: Nach altem Recht übernahm der Bauunternehmer die Gewährleistung gegenüber den Kunden zwar für fünf Jahre, konnte aber bloss während eines Jahres Rückgriff auf seine Lieferanten nehmen. Dieses Problem wird nun wesentlich entschärft, indem die Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht aufeinander abgestimmt werden: In beiden Fällen beträgt die Frist künftig fünf Jahre.
Wann ist die Voraussetzung erfüllt, dass die gekaufte Sache «bestimmungsgemäss» für ein unbewegliches Werk verwendet wird? Man kann davon ausgehen, dass die Voraussetzung zutrifft, wenn die gekaufte Sache im konkreten Fall dazu bestimmt war in ein unbewegliches Werk eingebaut zu werden, auch wenn man sie in anderen Fällen auch anders verwenden kann.
Gilt die fünfjährige Verjährungsfrist bezüglich einer eingebauten beweglichen Sache auch dann, wenn die Verjährungsfrist für die Haftung des Bauunternehmers durch Vereinbarung unter fünf Jahre verkürzt wurde? Das dürfte wohl der Fall sein, wenn der Bauunternehmer die Sache selber beschafft hat, aber nicht wenn ein anderes Unternehmen sie geliefert hat, allenfalls direkt im Auftrag des Kunden. Gegenüber diesem müsste dann die fünfjährige Frist gelten, unabhängig davon, was der Kunde mit dem Bauunternehmer vereinbart hat.
Internationales Verjährungsrecht
Die Verjährung wird auch durch internationale Vereinbarungen geregelt. Für den Handel ist das Wiener Kaufrecht (Contracts for the International Sale of Goods, CISG) besonders wichtig. Nach CISG Art. 39 verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die Mängel müssen spätestens innerhalb von zwei Jahren, nach Übergabe der Ware gemeldet werden, anderenfalls verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Eine Ausnahme besteht, wenn die vertragliche Garantiefrist länger dauert.
Ein weiteres internationales Abkommen sind die Unidroit Principles of International Commercial Contracts (PICC) zu deutsch: Unidroit Grundregeln der internationalen Handelsverträge. Diese Grundregeln enthalten allgemeine Regeln für internationale Handelsverträge. Sie sind anzuwenden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ihr Vertrag diesen Grundregeln oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gewohnheitsrechts für grenzüberschreitende Verträge unterliegt. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Tag, an dem der Gläubiger die Tatsachen, aufgrund derer sein Recht ausgeübt werden kann, kennt oder kennen musste. In jedem Fall beträgt die maximale Verjährungsfrist zehn Jahre vom Tag an, an dem man das Recht ausüben kann. Die Parteien können die Verjährungsfristen verändern. Die allgemeine Verjährungsfrist muss nach Vertrag mindestens ein Jahr, die maximale Verjährungsfrist mindestens vier Jahre betragen. Die maximale Verjährungsfrist darf nicht auf mehr als fünfzehn Jahre verlängert werden.