Unternehmensübergabe: Klärung der Rahmenbedingungen
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Unternehmensübergabe durch Share Deal
Hierbei erwirbt der Käufer vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft. Mit dem Begriff Share Deal kann auch die teilweise Übernahme von Anteilen an einer Gesellschaft bezeichnet werden.
Der Share Deal stellt einen Rechtskauf dar, wobei Aktien, GmbH-Anteile (Geschäftsanteile) sowie Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft Kaufgegenstand sind. Hierdurch wird der Erwerber Anteilseigner und erhält die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten.
Ein Share Deal lässt sich prinzipiell einfach in einem Kauf- und Übertragungsvertrag über eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung (z.B. an einer GmbH oder Aktiengesellschaft) abbilden. In der Regel werden jedoch zusätzlich detaillierte Vereinbarungen darüber getroffen, inwiefern Risiken (z.B. mögliche Steuerverbindlichkeiten oder Garantiefälle) durch Käufer oder Verkäufer zu tragen sind. Verkäufer bevorzugen meistens einen Share Deal gegenüber einem Asset Deal, u.a. weil ein Veräusserungsgewinn aus einem Share Deal steuerliche Vorteile bietet, indem Kapitalgewinn nicht steuerbar ist.
Die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen erfolgt durch Abtretung bzw. bei verbrieften Aktien durch Übereignung der Aktienurkunden, bei Namenaktien durch Indossierung.
Die Indossierung erfolgt auf der Rückseite des Aktienzertikats:
Übertragungen | |||
Datum | Erwerber (Indossatar) | Unterschrift des Übertragenden (Indossant) | Eintragungsdatum Unterschrift des VR |
09.11.19 | Peter Klein | Georg Weber | |
10.03.10 | Georg Weber | Heinrich Stutz |
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Unternehmensübergabe durch Asset Deal
Bei einem Asset Deal handelt es sich um eine Unterart des Unternehmenskaufs. Der Kauf des Unternehmens vollzieht sich dabei durch den Erwerb sämtlicher Wirtschaftsgüter (engl. Assets) des Unternehmens. Hierbei werden die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, also Grundstücke, Gebäude, Maschinen etc., im Rahmen der Singularsukzession und einzelne Verbindlichkeiten einzeln übertragen. Vermögensgegenstände, die einem Gesellschafter gehören, aber von der Gesellschaft genutzt werden, z.B. Immobilien, Grundstücke etc., gehen beim Übergang der Gesellschaftsbeteiligung nicht mit über. Gesondert vertraglich geregelt wird die Frage, ob der Erwerber für die vom bisherigen Unternehmensinhaber begründeten Unternehmensverbindlichkeiten haften und sie begleichen soll und welches Recht auf den Vertrag angewendet werden soll.
Die Übertragung der Assets bzw. Rechte geschieht an einem vertraglich vereinbarten Stichtag. Der Übergang der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt durch Einigung und Übergabe, bei Grundstücken durch notarielle Auflassung und Eintragung in das Grundbuch.
Analyse der wirtschaftlichen Situation
Eine erste Klärung hinsichtlich gegebener Nachfolgelösungen besteht selbstverständlich darin, die gegenwärtige wirtschaftliche Situation und die Zukunftschancen eines Unternehmens zu analysieren. Dabei müssen vor allem Entwicklungsgrössen der Vergangenheit und erwartete Entwicklungen für die Zukunft bewertet werden. Die dazu wichtigsten Faktoren sind:
Wachstum der letzten Jahre
Hat sich das Wachstum in den letzten Jahren positiv entwickelt, hat es stagniert, oder war es gar rückläufig?
Gewinnentwicklung der letzten Jahre
Auch hier stellen sich die gleichen Fragen nach positiver, stagnierender oder rückläufiger Entwicklung.
Stabilität der Kundenbasis
Verfügt das Unternehmen über eine ausgeglichene Kundenstruktur, oder besteht ein Klumpenrisiko, indem ein oder zwei Kunden 80% des Umsatzes generieren?