Übertragung von Aktien oder Stammanteilen: Stolpersteine aus rechtlicher Sicht

Bei der Übertragung von Aktien oder Stammanteilen bestehen aus rechtlicher Sicht zahlreiche Stolpersteine. Um in einem späteren Zeitpunkt nicht überrascht zu werden, lohnt es sich, bei einem Kauf oder Verkauf von Aktien oder Stammanteilen die Übertragungsvorschriften einzuhalten.

12.07.2022 Von: Fiona Gedon
Übertragung von Aktien oder Stammanteilen

Richtige Übertragung von Aktien

Jede Aktienübertragung benötigt ein gültiges Verpflichtungs- und ein gültiges Verfügungsgeschäft.

Verpflichtungsgeschäft

Bei einem Verkauf von Aktien stellt der Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft dar. Darin werden die Einzelheiten des Verkaufs wie der Preis, die Zahlungsmodalitäten und die Gewährleistungen geregelt. Der Kaufvertrag ist nicht zwingend schriftlich abzuschliessen. Es ist jedoch aus Beweisgründen zu empfehlen, den Kaufvertrag immer schriftlich zu fassen.

Verfügungsgeschäft

In der Praxis wird häufig der zweite Teil der gültigen Übertragung der Aktien vernachlässigt, das Verfügungsgeschäft. Mit dem Verfügungsgeschäft wird das Eigentum an den Aktien auf den Übernehmer übertragen. Fehlt dieses Verfügungsgeschäft, ist das Eigentum an den Aktien nicht übergegangen und der Übernehmer ist rechtlich gesehen nicht Eigentümer der Aktien geworden. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen und der Kaufpreis bezahlt wurde. Sind sich die Parteien nicht bewusst, dass die Übertragung der Aktien mangelhaft war, wird dieser Mangel nie behoben. Umso problematischer wird dieser Umstand, wenn die Aktien wieder weiterverkauft werden sollen.

Das Verfügungsgeschäft bei der Übertragung von Aktien gestaltet sich unterschiedlich, je nachdem ob die Aktien nur als Wertrecht (ohne physische Wertpapiere) oder als Wertpapier (einzelne Aktien oder Aktienzertifi kate) ausgestaltet sind. Bei einer Übertragung von Aktien, welche nicht als physischer Aktientitel ausgestaltet sind, erfolgt das Verfügungsgeschäft in Form einer Abtretungsvereinbarung (Zession), welche zwingend schriftlich geschlossen werden muss. Darin verpflichtet sich der Abtreter, die Aktien an den Übernehmer abzutreten, und tritt diese mit der Unterzeichnung der Vereinbarung ab. Der Übernehmer verpflichtet sich im Gegensatz, die Aktien zu übernehmen, und übernimmt diese mit der Unterzeichnung der Vereinbarung.

Sind die Aktien als Wertpapier ausgestaltet (insbesondere als Aktienzertifikat), erfolgt das Verfügungsgeschäft durch die Übergabe der physischen Aktientitel. Zudem ist auf der Rückseite des Aktientitels das Indossament nachzuführen. Dies bedeutet, dass der Name des Übernehmers aufzuführen ist und der Abtreter das Indossament unterzeichnen muss.

Wichtig im Zusammenhang mit Aktientiteln ist, dass diese Aktientitel erst dann ausgegeben werden dürfen, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

In der Praxis wird oftmals der Fehler begangen, die Aktientitel bereits anlässlich der öffentlichen Beurkundung der Gründung auszugeben, was die Nichtigkeit der Aktientitel zur Folge hat.

Mitteilung an die Gesellschaft

Nach erfolgtem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist die Gesellschaft über die Aktienübertragung zu informieren, sodass der Verwaltungsrat das Aktienbuch nachführen kann. Bei einem Erwerb von mindestens 25% der Namenaktien einer Gesellschaft hat der Übernehmer zudem eine Meldung an die Gesellschaft über die wirtschaftlich Berechtigten an den Namenaktien vorzunehmen.

Zustimmung des Verwaltungsrates

In den meisten Fällen ist die Übertragung der Aktien durch die Statuten der Gesellschaft eingeschränkt. Diese Übertragungsbeschränkungen werden Vinkulierung genannt. Üblicherweise ist daher die Übertragung der Aktien durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu genehmigen. Dies erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrates über die Zustimmung der Aktienübertragung. Weiter ist bei vielen Aktientitel im Indossament vorgesehen, dass auch der Verwaltungsrat das Indossament unterzeichnet. Das Protokoll über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Genehmigung der Aktienübertragung ist sorgfältig aufzubewahren, sodass die Übertragungen der Aktien später nachvollzogen werden können.

Richtige Übertragung von Stammanteilen

Die Übertragung von Stammanteilen bei einer GmbH gestaltet sich unterschiedlich zur Abtretung von Aktien.

Abtretungsvertrag

Für die Abtretung von Stammanteilen wird ein Abtretungsvertrag mit der Verpflichtung zur Abtretung und der tatsächlichen Abtretung (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft) benötigt. Dieser Abtretungsvertrag ist von Gesetzes wegen her zwingend schriftlich zu fassen und hat einen Hinweis auf die statutarischen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu enthalten.

Zustimmung Gesellschafterversammlung

Regeln die Statuten der GmbH nichts anderes, ist die Abtretung von Stammanteilen zusätzlich von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Abtretung wird erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam. Von Gesetzes wegen her müssen mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Gesellschafter sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stimmkapitals der Übertragung zustimmen.

Die Statuten können folgende abweichende Regelungen vorsehen:

  • Verzicht auf das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung
  • Festlegung der Gründe, die eine Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen
  • Ausschluss der Abtretung

Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, bleibt in jedem Fall das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

Es ist folglich in jedem Fall zu überprüfen, ob die Statuten vom Gesetz abweichende Bestimmungen zur Übertragung der Stammanteile enthalten.

Anmeldung beim Handelsregisteramt

Nach Unterzeichnung des Abtretungsvertrages und Zustimmung der Gesellschafterversammlung hat die Geschäftsführung der GmbH die Übertragung dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Beilage dieser Handelsregisteranmeldung bildet der Abtretungsvertrag sowie das Protokoll der Gesellschafterversammlung. Dem Veräusserer der Stammanteile ist zu empfehlen, die Nachtragung im Handelsregisteramt zu prüfen.

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