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FusG: Die Spaltung von Gesellschaften

Das 3. Kapitel des FusG regelt in den Artikeln 29 bis 52 FusG die Spaltung von Gesellschaften. Diese Regelung ermöglicht Kapitalgesellschaften (vor allem AG und GmbH) eine Aufteilung in zwei oder mehrere Teile.

11.03.2024 Von: David Schneeberger
FusG

Art. 29 FusG sieht dabei zwei Formen vor:

  • Aufspaltung (Art. 29 lit. a FusG) Eine Gesellschaft teilt ihr ganzes Vermögen auf und überträgt es auf andere Gesellschaften. Ihre Aktionäre erhalten als Gegenleistung Aktien der übernehmenden Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
  • Abspaltung (Art. 29 lit. b FusG) Eine Gesellschaft überträgt einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften. Ihre Aktionäre erhalten als Gegenleistung Aktien der übernehmenden Gesellschaft(en). Die übertragende Gesellschaft bleibt weiter bestehen.

Zulässige Spaltungen und Alternativen

Die Spaltungsbestimmungen gemäss Art. 29 bis 52 FusG sind gemäss Art. 30 FusG nur für Kapitalgesellschaften (Art. 2 lit. c FusG) und Genossenschaften als übertragende und übernehmende Parteien zulässig. Diese sind vor allem Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Weiter dazu gehören Genossenschaften. Alle anderen Rechtsträger können Spaltungsvorgänge in Form der Vermögensübertragung gemäss Art. 69 bis 77 FusG vornehmen.

Praxis-Tipp: Die Vornahme von Vermögensübertragungen bietet zahlreiche Erleichterungen, z.B. keine Prüfpflicht. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften.

Wahrung der Mitgliedschaftsrechte

Gemäss Art. 31 FusG müssen bei der Spaltung die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gemäss Art. 7 FusG gewahrt werden. Dieser Artikel 7 sieht vor, dass GesellschafterInnen der übertragenden Gesellschaft Anspruch haben auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft.

Diese müssen unter Berücksichtigung

  • des Vermögens der beteiligten Gesellschaften (Substanzwert),
  • der Verteilung der Stimmrechte sowie
  • aller anderen relevanten Umstände (z.B. Ertragswert)

ihrer bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bestimmt werden. Wie bei der Fusion kann bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses für Anteile eine Ausgleichszahlung vorgesehen werden, die den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen darf (Art. 7 Abs. 2 FusG). Dadurch wird aber eine absolute Bewertung der abzuspaltenden Einheit notwendig (Gegenleistung muss in Frankenbeträgen berechnet und offen gelegt werden). Bei einem Tausch genügt eine relative Bewertung in einem Austauschverhältnis. Art. 31 Abs. 2 FusG sieht zwei Arten der Kontinuität der Mitgliedschaftsrechte vor:

  1. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an allen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung (symmetrische Spaltung).
  2. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einzelnen oder allen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften unter Abänderung der Beteiligungsverhältnisse (asymmetrische Spaltung). Dies macht die Berechnung von Umtauschverhältnissen notwendig.

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