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Sacheinlage: Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Von einer Sacheinlage wird gesprochen, wenn ein Gründer seine Einlage nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung von anderen Vermögenswerten leistet. Sacheinlagen sind auch im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen möglich.

05.01.2023 Von: Michael Rutz
Sacheinlage

Sacheinlage

Eine Sacheinlage liegt vor, wenn die Liberierungsschuld des Zeichners durch die Übertragung von Sachen oder von anderen Vermögenswerten (Patenten, Marken usw.) getilgt wird. Die Gegenleistung der Gesellschaft besteht aus neu ausgegebenen Stammanteilen. Die Statuten haben in diesem Fall den Gegenstand der Einlage und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm dafür zukommenden Stammanteile anzugeben (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 634 Abs. 4 OR). Eine Sacheinlage gilt nur dann als Deckung, wenn die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch erhält (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 OR i.V.m. Art. 634 Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Formulierungsbeispiel Statutenbestimmung
"Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung rückwirkend per 1. Januar 20XX alle Aktiven und Passiven des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Hans Muster Design, St. Gallen, gemäss Vertrag vom 3. März 20XX und Übernahmebilanz per 31. Dezember 20XX. Danach betragen die Aktiven CHF 35'000.00, die Passiven CHF 14'500.00 und der Übernahmepreis CHF 20 500.00. Als Gegenleistung erhält 20, als voll liberiert geltende Stammanteile der GmbH zu nominal CHF 1000.00: Hans Muster, geb. 27.11.1967, von Herisau AR, whft. Zürcherstrasse 122, 9000 St. Gallen. Ferner werden dem Sacheinleger Hans Muster CHF 500.00 in den Büchern der Gesellschaft als Guthaben gutgeschrieben."

Sacheinlagefähigkeit

Gegenstand einer Sacheinlage können nur Gegenstände des Rechtsverkehrs sein, die einen Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aktivierungsfähig sind. Grundsätzlich kommt jeder übertragbare, bilanzfähige Vermögensgegenstand als wirtschaftlicher Ersatz für eine Bareinlage in Frage. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, was vom Standpunkt der Gesellschaft aus betrachtet, Wert haben kann. Schliesslich muss die Substanz der Einlage verwertbar sein, damit der Haftungsanspruch der Gläubiger gesichert ist.

Zusammenfassend lassen sich für eine Sacheinlage folgende Voraussetzungen herauskristallisieren:

  • Bewertbarkeit bzw. Aktivierbarkeit: Als Sacheinlage kommen nur Vermögenswerte in Betracht, die einen bestimmten Wert aufweisen und in der Bilanz als Aktivum aufgeführt werden dürfen (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 1 OR).
  • Möglichkeit des Rechtserwerbs durch die Gesellschaft muss gegeben sein (Übertragbarkeit): Damit die Gesellschaft eine Sacheinlage erwerben kann, muss das entsprechende Objekt bei der Gründung oder Kapitalerhöhung in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können. Der Übertragung dürfen folglich keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (wie z.B. ein vertragliches Zessionsverbot) (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 2 OR).
  • Verfügbarkeit: Die Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregisterunverzüglich und bedingungslos über den betreffenden Vermögenswert verfügen können (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 3 OR).
  • Verwertbarkeit: Das Objekt einer Sacheinlage muss von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können. Dies ist insbesondere bei der Auflösung der Gesellschaft von Bedeutung. Der eingebrachte Vermögenswert muss verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Die Verwertbarkeit setzt das Bestehen eines zumindest beschränkten Marktes voraus. Zudem muss die Übertragung des Vermögenswertes rechtlich zulässig und rechtsbeständig sein (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 4 OR).

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