GmbH Liquidation: Die Auflösung und deren Rechtsfolgen

Die Auflösung einer GmbH wird durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt. Daneben gibt es noch weitere Gründe, welche zu einer Auflösung einer GmbH führen können. Dies ist dann der Fall, wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt (z.B. Ablauf der statutarisch festgelegten Unternehmensdauer), der Konkurs eröffnet wird oder in den übrigen vom Gesetz vorgesehen Fällen (z.B. bei einem Organisationsmangel).

05.01.2023 Von: Michael Rutz
GmbH Liquidation

Die Auflösung und deren Rechtsfolgen

Die Gründe für die Auflösung einer GmbH sind in Art. 821 OR geregelt. Für das Liquidationsverfahren sind gemäss dem Verweis in Art. 821a OR die entsprechenden Bestimmungen des Aktienrechts in Art. 739 ff. OR anwendbar.

Zudem kann jeder Gesellschafter, unabhängig von seiner Beteiligung am Stammkapital, beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile (Art. 821 Abs. 3 OR). Die Auflösungsklage setzt einen wichtigen Grund voraus. Dieser Grund kann in den Verhältnissen der Gesellschaft, aber auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander liegen. Allgemein liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, so dass die Erreichung der Gesellschaftszweckes verunmöglicht, wesentlich erschwert oder gefährdet wird und die Fortsetzung der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 105 II 114).

Auflösungsbeschluss

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ordentlich aufgelöst indem die Gesellschafterversammlung die Auflösung beschliesst (Art. 821 Abs. 1 Ziffer 2 OR) und einen Liquidator wählt. Die Auflösung der Gesellschaft ist eine wichtiger Beschluss im Sinn von Art. 808b OR, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinig muss, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist.

Hinweis: Der Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 821 Abs. 2 OR).

Die Liquidation wird durch die Geschäftsführung besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer anderen Person übertragen wird (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass mindestens einer der Liquidatoren in der Schweiz Wohnsitz haben und zur Vertretung berechtigt sein muss (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 3 OR). Die Liquidatoren sind in das Handelsregister anzumelden, auch wenn es sich dabei um bestehende Geschäftsführer der GmbH handelt (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 2 OR). Der Liquidator kann - mit Ausnahmen des richterlich eingesetzten - von der Gesellschafterversammlung jederzeit wieder abberufen werden (Art. 821a i.V.m. Art. 741 Abs. 1 OR).

Hinweis: Im Falle eines Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR).

Die Auflösung einer Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung hat durch die Gesellschaft zu erfolgen (Art. 821a Abs. 2 OR). Sind die Geschäftsführer dazu nicht mehr in der Lage, hat die Gesellschafterversammlung die Person zu bezeichnen, welche die Anmeldung vornehmen muss. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch.

Wirkungen der Auflösung

Mit dem Auflösungsbeschluss geht die GmbH als juristische Person noch nicht unter, sie tritt vielmehr in das Liquidationsstadium und führt einen entsprechenden Hinweis in ihrer Firma (z.B. "Schreinerei Muster GmbH in Liquidation"). Die Gesellschaft bleibt im Liquidationsstadium uneingeschränkt rechts- und handlungsfähig. Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden aber insoweit eingeschränkt, als der Zweck nun einzig die Liquidation ist. Es dürfen also nur noch Handlungen vorgenommen werden, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind.

Aufgaben der Liquidatoren

Liquidationsbilanz

Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes per Stichtag der Auflösung eine Bilanz aufzustellen (Art. 821a i.V.m. Art. 742 Abs. 1 OR), damit das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Auflösung festgestellt werden kann. Bei einer längerdauernden Liquidation sind jährlich Zwischenbilanzen aufzustellen (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 5 OR).

Schuldenruf und Abklärung der Überschuldung

Bevor eine Verteilung der Mittel der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen kann, müssen die Gläubiger der Gesellschaft festgestellt und befriedigt werden.

Zu diesem Zweck hat der Liquidator den bekannten Gläubigern Mitteilung zu machen. Für unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort ist ein dreimaliger öffentlicher Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt durchzuführen. Falls die Statuten eine weitere Form der Bekanntmachung vorsehen, ist diese ebenfalls durchzuführen (Art. 821a i.V.m. Art. 742 Abs. 2 OR). Die Gläubiger können in der Folge alle Forderungen bis zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter anmelden.

Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung ihrer Forderung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen (Art. 821a i.V.m. Art. 744 Abs. 1 OR). Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird (Art. 821a i.V.m. Art. 744 Abs. 2 OR). Nach Ablauf der Anmeldefrist (Frist, welche in der SHAB-Publikation gesetzt wurde, z.B. 30 Tage) überprüfen die Liquidatoren den finanziellen Zustand der GmbH. Sobald eine Überschuldung festgestellt wird, müssen die Liquidatoren den Richter benachrichtigen. Dieser spricht dann den Konkurs aus (Art. 821a i.V.m. 743 Abs. 3 OR).

Hinweis: Eine Überschuldung wird dann angenommen, wenn die Forderungen der Gläubiger weder zur Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind und auch nicht durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen behoben werden können.

Durchführung der GmbH Liquidation

Die Liquidatoren haben die pendenten Geschäfte der Gesellschaft unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu beenden, die Vermögenswerte zu verwerten und die Gesellschaftsschulden zu tilgen, sofern die Gesellschaft nicht überschuldet ist (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 1 OR). Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Gesellschafterversammlung nichts anderes angeordnet hat (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 4 OR).

Hinweis: Die von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge gelten grundsätzlich weiter. Die Auflösung einer Gesellschaft ist per se kein Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung.

Weiter müssen die Liquidatoren die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften vertreten. Sie können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 3 OR).

Hinweis: Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 6 OR).

Verteilung des Liquidationserlöses

Verbleibt nach der Begleichung der Verbindlichkeiten ein Überschuss, so wird das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft, unter Beachtung allfälliger abweichender Statutenbestimmungen nach Massgabe der geleisteten Stammanteile und unter Berücksichtigung allfälliger geleisteter Nachschüsse an die Gesellschafter verteilt (Art. 821a i.V.m. Art. 745 Abs. 1 OR). Die Liquidatoren erstellen eine Schlussabrechnung. Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist (Art. 821a i.V.m. Art. 745 Abs. 2 OR). Dieses Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 821a i.V.m. Art. 745 Abs. 3 OR).

Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen (Art. 826 Abs. 1 OR).

Löschung der Gesellschaft nach Abschluss der GmbH Liquidation

Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens müssen die Liquidatoren die Löschung der Firma beim Handelsregister anmelden. Mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft müssen die Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden (Art. 83 i.V.m. mit Art. 65 Abs. 1 HRegV). In der Regel genügt die Anmeldung allein, d.h. es müssen keine zusätzlichen Belege eingereicht werden. Das Handelsregister holt bei der eidgenössischen und der kantonalen Steuerverwaltung eine Löschungsbewilligung ein und löscht die GmbH nach deren Eingang definitiv.

Hinweis: Auch nach der Löschung sind die Geschäftsbücher der gelöschten Gesellschaft zehn Jahre sicher aufzubewahren (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 747 OR).

Die Löschung der Gesellschaft bewirkt den Untergang der Gesellschaft. Falls in einem späteren Zeitpunkt noch Aktiven oder Verbindlichkeiten auftauchen, kann die Gesellschaft jedoch ausnahmsweise wieder im Handelsregister eingetragen werden.

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