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GmbH-Gesellschafter: Das Recht der Gesellschafter einer GmbH

Das Recht der GmbH-Gesellschafter in der Schweiz umfasst weitreichende Mitwirkungs-, Vermögens- und Schutzrechte. Dazu gehören unter anderem Stimm- und Informationsrechte, Gewinnbeteiligung sowie der Schutz vor Benachteiligung. Diese Rechte dienen dazu, die Interessen der Gesellschafter zu wahren und eine ausgewogene Unternehmensführung sicherzustellen. Doch welche Ansprüche bestehen genau, und welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?

28.03.2025 Von: David Schneeberger
GmbH-Gesellschafter

Die Rechte der GmbH-Gesellschafter 

Die GmbH ist als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet. Die gesetzliche Regelung erlaubt es, dass den konkreten beteiligten Personen und den Umständen des Einzelfalls möglichst weitgehend Rechnung getragen werden kann. Das GmbH-Recht orientiert sich an den Bedürfnissen von Unternehmen mit einem beschränkten, eher eng gefassten Kreis von GmbH-Gesellschaftern. Das Gesetz räumt den Gesellschaftern die Möglichkeit ein, die Gesellschaftsstruktur je nach ihren Interessen und Verhältnissen auszugestalten. Als Instrumente einer personenbezogenen Organisation der Gesellschaft stehen insbesondere folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: statutarische Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, Regelungen zur Treuepflicht und zu Konkurrenzverboten, die Ausgabe im Stimmrecht privilegierter Stammanteile, Stimmrechtsbeschränkungen, ein Vetorecht, eine strenge Vinkulierung, das Erfordernis der Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung sowie Austrittsrechte und Ausschlussmöglichkeiten.

Die Rechte der Gesellschafter können unterschieden werden in Vermögensrechte, Mitwirkungsrechte sowie Schutzrechte.

Vermögensrechte

Die Kapitalstruktur einer GmbH umfasst das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital. Das Mindeststammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 und muss bei der Gründung vollständig einbezahlt sein (Art. 773 OR). Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis kann die Gesellschafterversammlung eine Erhöhung des Stammkapitals beschliessen, was eine entsprechende Statutenänderung und die Eintragung im Handelsregister erfordert (Art. 781 OR). Zudem besteht die Möglichkeit, durch die Aufnahme von Fremdkapital die finanzielle Flexibilität der Gesellschaft zu erhöhen. Bei der Gestaltung der Kapitalstruktur ist es wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital zu wahren, um die finanzielle Stabilität und die Unabhängigkeit der Gesellschaft sicherzustellen.

Wie sieht es mit vermögensmässigen Rechten beim GmbH-Gesellschafter aus? Die vermögensmässigen Rechte eines Gesellschafters der GmbH umfassen in erster Linie das Recht auf eine Dividende sowie das Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös. Der Umfang der Rechte bemisst sich nach dem Nennwert der Stammanteile, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Die Dividende darf nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 798 OR i.V.m. Art. 675 Abs. 2 OR). Seit dem 1. Januar 2023 (neues Aktienrecht) sind auch Zwischendividenden (aus dem Ertrag des laufenden Geschäftsjahres) möglich (Art. 798 OR). Vor der Festsetzung der Dividenden müssen dem Bilanzgewinn noch die erforderlichen Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven entnommen werden. Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen. (Art. 798 OR i.V.m. Art. 675 Abs. 3 OR).

Der gesetzliche Beteiligungsschlüssel kann in den Statuten abgeändert werden, indem beispielsweise Vorzugsstammanteile im Sinn von Art. 799 OR statutarisch eingeführt werden.

Hinweis

Der Anspruch auf Gewinnausschüttung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren (Art. 798 OR).

Das Stammkapital und die geleisteten Nachschüsse dürfen nicht verzinst werden. Von diesem Zinsverbot ausgenommen sind die in der Praxis seltenen Bauzinsen (Art. 798 OR i.V.m. Art. 676 OR). Bauzinsen sind Vergütungen auf der Stammeinlage für die Zeit der baulichen Vorbereitung unternehmerischer Infrastrukturen.

Jeder Gesellschafter hat neben dem Recht auf eine Dividende einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden GmbH-Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen (Art. 826 OR).

Bezugsrecht

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung wird ein bisheriger GmbH-Gesellschafter in seiner Rechtstellung geschützt, indem ihm ein Anspruch auf die neu ausgegebenen Stammanteile in der Höhe der bisherigen Beteiligung eingeräumt wird. Die Gesellschafterversammlung kann das Bezugsrecht nur dann einschränken oder aufheben, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 781 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. Art. 652b Abs. 2 OR (wie Übernahme von Unternehmungen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie Beteiligung der Arbeitnehmer) vorliegt.

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