Gesellschaftsvertrag: GmbH und Gesellschafterbindungsverträge

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung («GmbH») ist eine Kapitalgesellschaft mit der idealen Kombination aus Schutz des Privatvermögens, Selbstorganschaft und flexibler Ausgestaltung. Sie ist ideal für aktive Unternehmer, Neugründer sowie klein- und mittelständische Betriebe. Der Gesellschafterbindungsvertrag ermöglicht zusätzlich, vertrauliche Regelungen bindend zu integrieren.

27.10.2021 Von: Lara M. Pair
Gesellschaftsvertrag

Merkmale der GmbH

Die GmbH ist verselbstständigtes Kapital (mindestens CHF 20 000.–), das in verschiedene Anteile zerlegt werden kann und eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dies bedeutet, dass sie Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein kann, die von den Rechten und Pflichten der Anteilsnehmer zu unterscheiden sind. Sie kann klagen und verklagt werden.

Im alltäglichen Umgang muss die GmbH (wie auch die AG) als separat von den Gesellschaftern betrachtet und behandelt werden. Dies hat wichtige Konsequenzen, auf die im Laufe dieses Beitrags eingegangen wird. Ziel ist der Schutz des Privatvermögens der Gesellschafter.

Wichtiger Hinweis: Im Gegensatz zur AG geht der Gesetzgeber bei der GmbH davon aus, dass jeder Gesellschafter auch Geschäftsführer und somit an der Administration der GmbH aktiv beteiligt ist. Dies beinhaltet Entscheidungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte. Man spricht hier von der Selbstorganschaft.

Diese Selbstorganschaft zieht jedoch nach sich, dass Treuepflichten und Konkurrenzverbote eingehalten werden müssen. Auch andere Verpflichtungen müssen von den Gesellschafter- Geschäftsführern übernommen werden, da sie sonst (auch bei Delegation) zur Verantwortung gezogen werden. So muss jeder Gesellschafter-Geschäftsführer dafür sorgen, dass die Gesellschaft eine Buchhaltung führt, insbesondere dass eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wird. Für die Einhaltung dieser Pflicht kann der Gesellschafter- Geschäftsführer persönlich verantwortlich gemacht werden.

Wichtiger Hinweis: Unterlassen Sie die Buchführung, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben. Auch bei der Überschuldung gilt Ähnliches. Unterlässt der Gesellschafter- Geschäftsführer eine Überschuldungsanzeige und entsteht oder verschlimmert sich eine Überschuldung, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich zur Bezahlung von Gesellschaftsschulden verpfl ichtet werden, obwohl normalerweise eine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen besteht.

Die Anteile der GmbH bestimmen die Rechte der Anteilsinhaber, i.e. der Gesellschafter innerhalb der GmbH. Nach aussen treten die Gesellschafter nur als Geschäftsführer der GmbH und nur für diese ohne Unterschied auf (es sei denn, eine Beschränkung ist im Handelsregister eingetragen). Die Stellung als Geschäftsführer darf dem Gesellschafter nur aus wichtigem Grund entzogen werden.

Die Ausgestaltung der GmbH im Innenverhältnis ist nach den gesetzlichen Vorgaben sehr flexibel. Es können Regelungen vorgesehen werden, die in der AG nicht erlaubt sind, wie Nachschuss oder Nebenleistungspflichten oder sogar Konventionalstrafen.

Der Flexibilität in der Innenausgestaltung steht eine gewisse Starre beim Kapital gegenüber. Kapitalerhöhungen können nur einzeln und nicht durch genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhungen vollzogen werden, noch kann Kapital durch öffentliche Zeichnung gewonnen werden. Auch stimmrechtslose Partizipationsscheine gibt es nicht.

Das Grundkapital muss vollständig einbezahlt (liberiert) worden sein. Die GmbH unterliegt dann auch den gleichen Kapitalerhaltungspflichten wie die AG. Wird das Kapital in irgendeiner Form an den Gesellschafter zurückgezahlt, gilt es als nicht mehr liberiert, und der Gesellschafter haftet wieder für dessen volle Einzahlung.

Gesellschaftsvertrag

In einer GmbH gibt es mehrere Gründe, einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen.

Zunächst ist auf eine grössere Diskretion hinzuweisen. Die GmbH unterliegt der Eintragungspflicht in das Handelsregister. Die Eintragungspflicht umfasst sowohl die Offenlegung der Eigentümer der Stammanteile als auch der Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Gegensatz zur relativen Anonymität der AG kann also ein Dritter bei einer GmbH sofort nicht nur die Namen der Gesellschafter, sondern auch deren Anteile im Internet nachsehen. Zusätzlich zu den Namen und Anteilen der Gesellschafter sind auch die Statuten hinterlegt. Sollten die Gesellschafter wünschen, gewisse Vereinbarungen, die zwar auch in den Statuten festgelegt werden können, nicht zu publizieren, wie Zuständigkeitsregelungen, so können diese verbindlich zwischen den Parteien in einem Gesellschafterbindungsvertrag festgelegt werden. Dieser wird nicht beim Handelsregister hinterlegt.

Sollte ein Gesellschafter keine aktive Rolle übernehmen wollen und somit im Handelsregister nicht als Geschäftsführer eingetragen sein, so können im Gesellschafterbindungsvertrag gesonderte Rechte für diesen bestimmt werden. Auch eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten lässt sich durch einen Gesellschafterbindungsvertrag regeln.

Zudem kann Bedarf an weitergehender Bindung der Gesellschafter unter sich für bestimmtes Abstimmungsverhalten bestehen. Im Gesellschafterbindungsvertrag könnte die Verpflichtung der Gesellschafter, sich bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einheitlich zu verhalten, enthalten sein oder die Bestimmung, dass bei einer Abstimmung über ein definiertes Thema in einer besonderen Weise abgestimmt wird (z.B. dass keine zusätzlichen Gesellschafter aufgenommen werden, dass eine Person nie einen bestimmten Geschäftsbereich übernimmt und dergleichen).

Zusätzlich können die Gesellschafter über Vorkaufsrechte bestimmen, da der personalisierte Charakter und die Mitarbeit aller Gesellschafter häufig zu Konflikten führen können und eine freie Verkäuflichkeit der Stammanteile wie bei der AG eingeschränkt werden soll. Infrage kommen:

  • Vorhandrecht (right of first offer)
  • Kaufsrecht (call option)
  • Kaufverpflichtung (put option)
  • Mitverkaufsverpflichtung (drag/takealong)
  • Mitverkaufsrecht (tag/come along)
  • Rückkaufsrecht

Darüber hinaus können auch erweiterte Haftungsabreden getroffen werden. So kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass die Nicht-Geschäftsführer von den restlichen Gesellschaftern haftungsbefreit werden, sollte es zur Haftung aus der Geschäftsführung kommen.

Erweiterte Treuepflichten oder Konkurrenzverbote sind besonders dann sinnvoll, wenn das gesetzliche Minimum aufgrund von Sonderwissen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht ausreicht, um die Interessen der Gesellschaft zu schützen. In diesem Zusammenhang sind auch Konventionalstrafen sinnvoll vereinbart. Besonders wenn die Mitarbeit oder das Sonderwissen eines Gesellschafters betroffen ist, kann es sinnvoll sein, einen Gesellschafterbindungsvertrag zu schliessen, statt die entsprechenden Regelungen z.B. in einen Arbeitsvertrag zu nehmen, der anderen Gesetzmässigkeiten unterliegt.

Wichtiger Hinweis: Wichtig zu bemerken ist jedoch, dass Gesellschafterbindungsverträge nur zwischen den Unterzeichnenden und nicht, wie die Statuten, für alle Gesellschafter gelten. Dies gilt auch beim Verkauf an einen neuen Gesellschafter, der dem Gesellschafterbindungsvertrag dann separat beitreten sollte, da sonst die Bindung entfällt. Darüber hinaus ist die Bindungswirkung nicht auf Dritte, z.B. Geschäftspartner der GmbH, ausdehnbar.

Fazit

Die Kombination aus Schutz des Privatvermögens, Selbstorganschaft und flexibler Ausgestaltung macht die GmbH zu einem idealen Modell für aktive Unternehmer, Neugründer sowie klein- und mittelständische Betriebe. Der Gesellschafterbindungsvertrag ermöglicht dann zusätzlich, vertrauliche Regelungen in diese flexible Gesellschaftsform bindend zu integrieren.

Newsletter W+ abonnieren