
Gesellschafterversammlung: Oberstes Organ der Gesellschaft

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Gesetzliche Grundlagen
Die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Art. 804 ff. OR geregelt. An verschiedenen Stellen wird auf das Aktienrecht verwiesen.
Befugnisse der Gesellschafterversammlung
Der Gesellschafterversammlung stehen im Wesentlichen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
- Bestellung und Abberufung der Revisionsstelle;
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
- Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführung;
- die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen.
Die vollständige Aufzählung der unübertragbaren Befugnisse der Gesellschafterversammlung befindet sich in Art. 804 Abs. 2 Ziff. 1 – 18 OR.
Die Gesellschafterversammlung ernennt zudem die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen (Art. 804 Abs. 3 OR).
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Das Gesetz schreibt vor, dass jährlich zwingend eine Gesellschafterversammlung stattfinden muss. Sie ist spätestens sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen (Art. 805 Abs. 2 OR). Erscheint es im Interesse der Gesellschaft als erforderlich oder sind Entscheide zu treffen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung gehören, kann jederzeit eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden (Art. 805 Abs. 2 OR). Ob Bedarf nach einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung besteht, hat die Geschäftsführung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. In folgenden Fällen muss eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden:
- Hälftiger Verlust des Stammkapitals (Art. 820 OR i.V.m. Art. 725 OR);
- Suspendierung von Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten durch die Geschäftsführung (Art. 815 Abs. 4 OR)
- Fristgerechte Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen (Art. 787 Abs. 2 OR).
Die Einberufung erfolgt im Normalfall durch die Geschäftsführung, nötigenfalls durch die Revisionsstelle. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu (Art. 805 Abs. 1 OR). Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten (Art. 805 Abs. 3 OR). Die Form der Einberufung bestimmt sich nach den Statuten, wobei die Einberufungsform frei gewählt werden kann. So kann beispielsweise eine Einberufung durch E-Mail, Fax, A-Post, eingeschriebenem Brief etc. vorgesehen werden. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung muss den Versammlungsort, den Zeitpunkt und die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) angeben.
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