
Gesellschafter einer GmbH: Pflichten und Haftung

Passende Arbeitshilfen
Flexibilität und personengeprägte Struktur der Schweizer GmbH
Die GmbH ist als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet. Die gesetzliche Regelung erlaubt es, dass den konkreten beteiligten Personen und den Umständen des Einzelfalls möglichst weitgehend Rechnung getragen werden kann. Das GmbH-Recht orientiert sich an den Bedürfnissen von Unternehmen mit einem beschränkten, eher eng gefassten Kreis von Gesellschaftern. Das Gesetz räumt den Gesellschaftern einer GmbH die Möglichkeit ein, die Gesellschaftsstruktur je nach ihren Interessen und Verhältnissen auszugestalten. Als Instrumente einer personenbezogenen Organisation der Gesellschaft stehen insbesondere folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: statutarische Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, Regelungen zur Treuepflicht und zu Konkurrenzverboten, die Ausgabe im Stimmrecht privilegierter Stammanteile, Stimmrechtsbeschränkungen, ein Vetorecht, eine strenge Vinkulierung, das Erfordernis der Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung sowie Austrittsrechte und Ausschlussmöglichkeiten.
Liberierungspflicht der Gesellschafter einer GmbH
Der Gesellschafter einer GmbH ist verpflichtet, anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung seinen Stammanteil durch Bareinzahlung oder Sacheinlage vollständig zu leisten (Art. 777c Abs. 1 i.V.m. Art. 793 Abs. 1 OR). Da diese Einlagepflicht primär dem Gläubigerschutz verbietet das Gesetz eine Rückerstattung der Einlage an den Gesellschafter (Art. 793 Abs. 2 OR). Seit dem 1. Januar 2023 (neues Aktienrecht) kann eine Liberierung ausdrücklich auch durch Verrechnung mit einer Forderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft erfolgen, die nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 634a OR).
Treuepflicht
Während die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft keiner Treuepflicht unterliegen, müssen bei der GmbH neben den Geschäftsführern auch sämtliche Gesellschafter eine Treuepflicht beachten (Art. 803 OR). Diese Regelung trägt den regelmässig engen persönlichen Beziehungen der beteiligten Personen zur Gesellschaft und den bestehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten Rechnung (Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts, BBl 2001, S. 3162).
Die zwei wichtigsten Elemente der Treuepflicht sind die gesetzlich festgelegte Geheimhaltungspflicht und das Konkurrenzverbot. Nach Art. 803 Abs. 1 OR sind alle Gesellschafter einer GmbH zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie müssen zudem nach Art. 803 Abs. 2 OR alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt, und dürfen insbesondere keine Geschäfte betreiben, die dem Zweck der Gesellschaft abträglich sind. Der Treuepflicht unterstehen auch nicht zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter. Die Gesellschafter dürfen nur dann Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treuepflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist (Art. 803 Abs. 3 OR).
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare