Stiftungsgründung: Von den Anfängen und dem Aufbau einer Stiftung

Eine Stiftung gründen können Privatpersonen, aber auch juristische Personen wie Vereine oder Unternehmen ohne Schweizer Wohnsitz. Finden Sie die nötige juristische Information zur Stiftungsgründung in diesem Beitrag.

15.12.2023 Von: WEKA Redaktionsteam
Stiftungsgründung

Die Gründung einer Stiftung beginnt damit, dass ein Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Oft wird die Widmung ungenau formuliert. Nach Rechtsprechung sind folgende Kriterien erforderlich:

  • Zwischen Vermögen und Stiftungszweck muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen bzw. das Vermögen muss dem Zweck angemessen sein. Diese materielle Bedingung muss erfüllt sein, bevor die Gründung einer Stiftung gültig wird.
  • Über den Zweck einer Stiftung bestehen im Prinzip keine Vorschriften. Vor allem muss eine Stiftung nicht unbedingt einen sozialen Zweck haben, man kann mit ihr auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Nur bezüglich Familienstiftungen gibt es Einschränkungen. Und wie schon erwähnt, darf der Zweck einer Stiftung nicht rechtswidrig oder unsittlich sein.
  • Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht hat das Anfangskapital mindestens CHF 50 000.– zu betragen. Ist die Gründung mit einem zu kleinen Kapital erfolgt, hat der Stifter zu beweisen, dass nach der Gründung mit weiteren, ausreichenden Zuwendungen zu rechnen ist.
  • Die Stiftung kann durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden (Art. 81 ZGB, Art. 493 ZGB). Im Stiftungsrecht sind keine erbrechtlichen Formvorschriften enthalten für die letztwillige Verfügung. Hingegen ist eine Stiftung nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  • Den Namen einer Stiftung kann man im Prinzip frei wählen. Sinnvoll ist eine Bezeichnung nach dem Zweck oder auch nach dem Stifter.
  • Nebst Zweckbestimmung, Widmung des Anfangskapitals und Namen bestimmt die Stiftungsurkunde auch die Organisation der Stiftung und die Art der Verwaltung.

Praxis-Tipp: In jedem Fall ist zu empfehlen, den Stiftungszweck sowie die Organisation möglichst exakt zu festzulegen und wenn nötig Beratung beim Verfassen der Stiftungsurkunde und dem Reglement in Anspruch zu nehmen.

  • Der Sitz einer juristischen Person befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird (Art. 56 ZGB). 

Praxis-Tipp: Es ist aber zu empfehlen, einen Sitz für die Stiftung festzulegen.

  • Zu beachten ist auch, dass die Dokumente formal in Ordnung sind, z.B. keine Tippfehler enthalten.

Wichtig: Der Entwurf der Stiftungsurkunde und eines allfälligen Stiftungsreglements sollte durch das Handelsregisteramt und die Steuerbehörden oder durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht geprüft werden. Die fakultative Vorprüfung beeinflusst die Stiftungsfreiheit in keiner Weise, sondern schützt vor unliebsamen Überraschungen nach der Errichtung der Urkunde. Auch die Banken dürften auf klar formulierte Stiftungszwecke und einwandfreie Dokumente Wert legen.

Eintragung ins Handelsregister

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde. Die Mitglieder der Verwaltung werden darin genannt. Bei Verfügungen von Todes wegen ist die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, zuständig dafür dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mitzuteilen (Art. 81 ZGB). Die Stiftung erwirbt die juristische Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister. Im Speziellen sind alle privatrechtlichen Stiftungen verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dies betrifft auch die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen.

Der Eintrag ins Handelsregister wird in der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Stiftung muss das oberste Stiftungsorgan folgende Belege einreichen (Art. 94 HRegV):

  • die Stiftungsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen;
  • ein Nachweis über die Ernennung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen;
  • gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;
  • die Erklärung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen;
  • im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Stiftung ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
  • falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.

Hat die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit, muss man die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde einreichen. Das Datum der Verfügung ist ins Handelsregister einzutragen. Widerruft die Aufsichtsbehörde diese Verfügung, so teilt sie dies dem Handelsregisteramt mit. Das Datum der Widerrufsverfügung wird ins Handelsregister eingetragen. Das Handelsregisteramt meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde die Eintragung der Stiftungsgründung und übermittelt ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde sowie einen Handelsregisterauszug (Art. 96 HRegV). Die Aufsichtsbehörde hat so rasch wie möglich, spätestens sechs Monate nach der Meldung, zu bestätigen, dass sie die Aufsicht übernimmt. Sie erlässt daraufhin eine Übernahmeverfügung und stellt diese dem Handelsregisteramt zu, das die Aufsichtsbehörde unverzüglich ins Handelsregister einträgt.

Das oberste Stiftungsorgan oder die Aufsichtsbehörde melden Änderungen, die zu veröffentlichen sind, unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister an. Dazu sind die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 97 HRegV). Wenn das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation der Stiftung feststellt, teilt es dies der Aufsichtsbehörde mit (Art. 941a OR). Dies gilt namentlich, wenn es feststellt, dass die Stiftung über keine rechtlich genügende Vertretung verfügt, trotz Pflicht (mangels Befreiung) keine Revisionsstelle bezeichnet hat oder diese nicht unabhängig ist (Art. 154 HRegV).

Öffentliche Beurkundung

Nach der Vorprüfung des Urkundenentwurfs und dem Handelsregistereintrag kann die öffentliche Beurkundung vorgenommen werden. Damit die Eidgenössische Stiftungsaufsicht anschliessend die Übernahmeverfügung (behördlicher Akt, mit dem die Aufsicht übernommen wird) erlassen kann, sind ihr folgende Unterlagen einzureichen:

  • Stiftungsurkunde zur Stiftungsgründung bzw. beglaubigte Kopie
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • weitere Unterlagen gemäss Schreiben über die Vorprüfung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

In diesem Stadium des Verfahrens geht die Eidgenössische Stiftungsaufsicht davon aus, dass der Urkundenentwurf auch dem Handelsregisteramt und den Steuerbehörden (die über eine allfällige Steuerbefreiung zu befinden haben) zur Vorprüfung unterbreitet worden ist und diese Stellen damit einverstanden sind.

Organisation der Stiftung und Geschäftsführung

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde bei der Stiftungsgründung festgelegt (Art. 83 ZGB). Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so ergreift die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere der Stiftung eine Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes setzen oder das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.

Kann eine zweckdienliche Organisation der Stiftung nicht gewährleistet werden, so wendet die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zu. Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen.

Die Stiftung handelt durch ihre Organe. Die Stiftung als solche hat keine Mitglieder, sondern ist nur gewidmetes Vermögen. Bei der Stiftung kann bloss der Stiftungsrat Mitglieder haben. Auf diese ist das Vereinsrecht sinngemäss anzuwenden.

Praxis-Tipps zur Organisation: Es ist (natürlich nur bei der Errichtung zu Lebzeiten) zu empfehlen, als Stifter selber zum Stiftungsrat zu gehören und allenfalls dessen Präsident zu sein. Bestimmungen über die Pflichten der Organe kann das Stiftungsreglement oder die Stiftungsgründung-Urkunde enthalten. Diese können je nach den Bedürfnissen der Stiftung formuliert sein. Es ist zu empfehlen, dass man die Pflichten der Organe präzise festlegt, aber doch so, dass, wenn nötig, Handlungsspielraum besteht.

Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er hat alle Befugnisse, die in den Statuten (Urkunde und Reglemente der Stiftung) nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat sollte mindestens folgende Aufgaben selber erledigen:

  • Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung
  • Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle
  • Abnahme der Jahresrechnung

Es ist zwar nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis wird verlangt, dass der Stiftungsrat aus mindestens drei natürlichen oder juristischen Personen besteht. Bei Stiftungen mit internationalem Charakter muss zudem mindestens ein zeichnungsberechtigtes Mitglied das Schweizer oder EU-Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben.

Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrats kann gemäss Eidgenössischer Stiftungsaufsicht nicht ausgeschlossen werden. Sie gehört zum zwingenden Recht. Massgebend für die Haftung der Stiftungsräte sind die allgemeinen haftungsrechtlichen Regeln der schweizerischen Rechtsordnung. Ein Stiftungsrat haftet wie ein Arbeitnehmer gegenüber der Stiftung aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Der Stiftungsrat ist verpflichtet zur sorgfältigen Erledigung seiner Aufgaben. Dabei ist aber nicht ein Erfolg, sondern ein blosses Tätigwerden auf einen möglichen Erfolg hin geschuldet (Auftragsrecht). Gegenüber Begünstigten und Dritten haftet der Stiftungsrat nur aus unerlaubter Handlung.

Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht geht davon aus, dass die Tätigkeit im Stiftungsrat grundsätzlich ehrenamtlich ist. Ausgenommen von diesem Grundsatz kann nur der Ersatz der effektiven Spesen und Barauslagen sein. In Ausnahmefällen wird eine angemessene Aufwandentschädigung toleriert an einzelne Mitglieder einer gemeinnützigen Institution für besonders zeitaufwändige Arbeitsleistungen, die über die Sitzungsarbeit hinausgehen, z.B. Erarbeiten von Konzepten, Projekten, Geschäftsführungsaufgaben im Einzelfall usw. Hingegen lässt die heutige Praxis der Steuerbehörden normalerweise keine zum vornherein generell festgelegten Entschädigungen in Form von Pauschalen, Honoraren oder Sitzungsgeldern für Organe zu. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht empfiehlt, folgenden Zusatz bei Stiftungsgründung in die Stiftungsurkunde aufzunehmen: ‹Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich erbrachte arbeitsintensive Leistungen werden im Einzelfall angemessen entschädigt.›

Anlagevorschriften

Soweit die Stiftungsurkunde bzw. das Stiftungsreglement keine Anlagevorschriften enthalten, sind nach Bundesgericht bei der Anlage von Stiftungsvermögen die Grundsätze der Liquidität, der Rendite, der Sicherheit, der Risikoverteilung und der Substanzerhaltung zu beachten. Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ist das Stiftungsvermögen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Man darf das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährden. Es muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.

Buchführungsvorschriften

Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung (Art. 83a ZGB i.v.m. Art. 957 ff. OR). Betreibt die Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung für Aktiengesellschaften (Art. 662 ff. OR) entsprechend anwendbar.

Revisionsstelle

Stiftungen sind verpflichtet, bei Stiftungsgründung eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a ZGB und 83b ZGB). Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (Art. 95 Abs. 1 lit. m HRegV). Für die Revision von Stiftungen die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften von Art. 727 ff. OR. Es richtet sich richtet sich somit nach den Bestimmungen des Aktienrechts, ob eine ordentliche oder eingeschränkte Revision vorzunehmen ist.

Die ordentliche Revision ist vorzunehmen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden (oder dies absehbar ist):

  • eine Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  • ein Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  • über 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Für die anderen Stiftungen ist die eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR vorgeschrieben.

Zu beachten ist zudem Folgendes:

  • Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung mit eingeschränkter Revision jederzeit zu einer ordentlichen Revision verpflichten, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
  • Die Stiftung kann sich durch die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Revisionspflicht befreien lassen (so genanntes Opting-out für Stiftungen).
  • Die Stiftung kann jederzeit freiwillig anstelle der eingeschränkten eine ordentliche Revision durchführen (so genanntes Opting-up für Stiftungen).

Die Befreiung der Stiftung von der Revision durch die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83a ZGB und 83b ZGB und der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen kann erfolgen, wenn während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 200'000 ist und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Die Befreiung von der Revisionspflicht muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 94 Abs. 1 lit. c und Art. 95 Abs. 1 lit. n HRegV). Als formelle Voraussetzung muss in der Stiftungsurkunde der Verweis enthalten oder neu aufgenommen werden, dass die Stiftung von der Revisionspflicht befreit werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die Befreiung von der Revisionspflicht kann jederzeit widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Revision für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage notwendig ist (Art. 1 der Verordnung; so genanntes Opting-in für Stiftungen). Auch befreite Stiftungen können zudem jederzeit freiwillig eine eingeschränkte, ordentliche oder eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Revision durchführen (so genanntes Opting-down).

Aufsicht

Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Stiftungsgründung nach Bestimmung angehören (Art. 84 ZGB). Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, verlangt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung: 

  • den Tätigkeitsbericht
  • die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang
  • den Bericht der Revisionsstelle (sofern die Stiftung nicht von der Revisionspflicht befreit ist)
  • die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat (Protokollauszug)
  • die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen vorgekommen sind
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