Konzernstrukturen: Im Besonderen Aktienrechtskonzern
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Die Holdinglösung bezweckt primär aus steuerlichen Gründen die Ausgliederung der Beteiligungen aus dem Stammhaus und die Übertragung auf eine selbständige Holdinggesellschaft. Die Konzernleitung kann entweder in die Holdinggesellschaft integriert werden oder weiterhin im Stammhaus verbleiben. Zuoberst wird nur das Personal angesiedelt, welches nicht spartenspezifisch orientiert ist.
Die Holding funktioniert somit als reine Beteiligungsgesellschaft ohne operationelle Tätigkeit, während die Konzernleitung in einem selbständigen Unternehmen angesiedelt wird. Grössere Konzerne lassen sich in so genannte Divisionen gliedern, d.h. nach Produktbereichen, Regionen oder Kundengruppen. Ein divisionaler Konzern setzt sich aus einer (oder mehreren) Holdinggesellschaft sowie aus verschiedenen Divisionen zusammen. Die Konzernleitung beschränkt sich auf die Erteilung von Zielvorgaben und die Zurverfügungstellung der notwendigen Mittel. Im Übrigen handeln die Divisionen völlig frei. Einzig zentral ausgeübte Funktionen wie Finanzen, Konzernplanung oder -controlling verbleiben bei der Konzernleitung.
Abgrenzungen des Konzerns
Zur Holding
Unter Holdinggesellschaften im engen Sinn werden jene Unternehmen bezeichnet, deren statutarischer Hauptzweck darin besteht, auf Dauer Beteiligungen zu halten. In der Regel verfügt jeder Konzern über eine oder mehrere Holdinggesellschaften. Diese sind üblicherweise an der Spitze oder in der Mitte (so genannte Zwischenholdings) der Konzernstrukturen zu finden. Der Begriff Konzern umfasst somit das ganze Gebilde mit Holdinggesellschaften und den abhängigen Konzernunternehmen. Im Unterschied zum Konzern im hier verstandenen aktienrechtlichen Sinn ist bei der Holdinggesellschaft jedoch keine Beherrschung der Beteiligungsgesellschaften und keine Durchsetzung einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung erforderlich.
Zum Kartell/marktbeherrschenden Unternehmen
Beim Kartell schränken rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen durch eine vertragliche Abmachung ihre Handlungsfreiheit in Teilbereichen zwecks Beschränkung des gegenseitigen Wettbewerbs für eine bestimmte Zeitdauer ein. Im Konzern hingegen werden juristisch selbständige Unternehmen vollständig wirtschaftlich integriert, weshalb unter den Konzernunternehmen gar kein freier Wettbewerb bestehen und dieser somit auch nicht wettbewerbswidrig beschränkt werden kann. Dies ist denn auch nicht die wesentliche Absicht der Konzernierung. Immerhin kann es im Fall des Vertragskonzerns, der ebenfalls durch vertragliche Vereinbarung unter den Konzernunternehmen zustande kommt, zu Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber dem Kartell kommen. Der Konzern kann im Ausnahmefall als Kartell oder kartellähnlich qualifiziert werden, falls er die Stellung eines marktbeherrschenden Unternehmens einnimmt.
Zum Konsortium
Ein Konsortium stellt eine Gelegenheitsgesellschaft dar. Juristisch und wirtschaftlich selbständige Unternehmen bilden im Hinblick auf die Abwicklung eines bestimmten Geschäfts für eine begrenzte Dauer eine – in der Regel einfache (bzw. kollektive) – Gesellschaft.
Zur Kooperation
Die Kooperation stellt eine relativ lose, durch Vertrag festgelegte Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Unternehmen dar. Die Zusammenarbeit erfolgt dabei für klar definierte Bereiche (Forschung, Entwicklung, Produktion) und ist auf eine längerfristige Zusammenarbeit ausgerichtet.
Zur Akquisition
Als Akquisition wird entweder der Erwerb einer Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung an einer Gesellschaft oder die Übernahme von Aktiven und Passiven durch ein anderes Unternehmen bezeichnet. Eine Akquisition führt jedoch nicht zwingend zu einem Konzern. Es kann auch nur eine einfache Beteiligung (auch Mehrheitsbeteiligung) angestrebt werden, ohne dass das akquirierte Unternehmen einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung unterstellt wird.
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