Familienholding: Eine Übersicht

Die meisten Familienunternehmen entstehen als Klein- oder Kleinstunternehmen mit einfachen rechtlichen Strukturen, doch können sie sich in mittlere und grosse Unternehmungen entwickeln, wobei die rechtliche Struktur nach und nach anzupassen ist.

06.01.2021 Von: Urs Fasel
Familienholding

Einführung

Dabei können oder wollen oft nicht mehr alle Familienmitglieder im Betrieb mitwirken, sodass gleichzeitig eine Regelung gefunden werden muss, welche allen gewisse Mitsprache- und Beteiligungsrechte garantiert, ohne dass die Entscheidfindung im Unternehmen übermässig erschwert oder gar durch einzelne Mitglieder blockiert werden kann. Nicht selten wird als Rechtskleid die Aktiengesellschaft für Familienholdings gewählt, doch führt dies zu einem Zusammentreffen der stark personenbezogenen Bedürfnisse der Familiengesellschafter mit den kapitalbezogenen Bestimmungen des Aktienrechts.

Grundsätzliches zu Begriff und rechtlicher Ordnung

Familiengesellschaft

Familiengesellschaften sind solche, deren Gesellschafter aus einer einzigen Familie stammen, oft auch als reine Familiengesellschaften oder Familiengesellschaften im engeren Sinn bezeichnet.

    Nimmt die Familie lediglich eine beeinflussende Stellung ein und existieren daneben noch andere Gesellschafter, so wird von einer Familiengesellschaft im weiteren Sinn gesprochen. Die offensichtlichste Besonderheit der Familiengesellschaft liegt im ausgeprägten Einfluss der Familie auf die Gesellschaft und das Unternehmen, was dazu führt, dass nicht nur nüchterne betriebswirtschaftliche Überlegungen in die Willensbildung der Familiengesellschaft einfliessen, sondern auch die Wert- und Moralvorstellungen der einzelnen beteiligten Familienmitglieder. Dabei entwickelt sich die Familiengesellschaft fort und fort, von der Gründungsphase, in die Aufbauphase, dann die Reifephase, in welcher insbesondere eine Neuorientierung erfolgen kann, bis zur Phase der eigentlichen Neuorientierung und Umgestaltung, was zum Auskauf nicht aktiver Familienmitglieder, zum Börsengang der Unternehmung oder auch zu einem Management-Buy-out durch externe Führungskräfte kommen kann.

    Fehlen gesetzlicher Bestimmungen

    In der Schweizer Gesetzgebung fehlt es grundsätzlich an Spezialregelungen für Familiengesellschaften. So kann man Familienunternehmungen als rechts- und gesellschaftsformunabhängig bezeichnen (Kunz, Peter V., in: EF 6-7718, S. 449 ff., Ziffer 2.2).

    Eine möglichst enge Verbindung zwischen Familie und Unternehmen erreicht man, wenn man sich für die Rechtsform der AG oder GmbH und damit für eine Kapitalgesellschaft entscheidet. Die eigentliche Bindung erfolgt über die Stimmrechtsbeherrschung (Kunz, Peter V., in: EF 6-7718, S. 449 ff., Ziffer 2.2).

    Holdinggesellschaft

    Eine Holdinggesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck im dauernden Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaften besteht (Art. 671 Abs. 4 OR).

    Familienholding

    Die Familienholdinggesellschaft ist damit eine Gesellschaft, welche einerseits den hauptsächlichen Zweck des dauernden Haltens und Verwaltens von Beteiligungen verfolgt und anderseits über einen Gesellschafterkreis verfügt, der sich ganz oder zumindest mehrheitlich aus den Mitgliedern einer Familie zusammensetzt.

      Motive für die Gründung einer Familienholdinggesellschaft

      Es gibt verschiedene Motive, warum eine Familienholdinggesellschaft ins Leben gerufen wird:

      Haftungsbegrenzung

      Mit dem Wachstum des Unternehmens wachsen auch die Verbindlichkeiten, welche im Namen des Unternehmensträgers eingegangen werden, womit auch das Risiko wächst, für welches die Gesellschafter mithaften. Gerade wenn einzelne Familienmitglieder nicht mehr in der Geschäftsleitung engagiert sind und somit die Geschicke des Unternehmens weniger direkt mitbestimmen können, wollen sie nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (mit-)haften. Hier liegt der grosse Vorteil der Aktiengesellschaft, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der Aktionäre haftet (Art. 620 OR).

      Lösung des Unternehmens von der Familie

      Es kommt nicht selten vor, dass Familienmitglieder ab einem gewissen Punkt nicht mehr direkt in die Führung des Familienunternehmens involviert sein wollen.

        So kommt es vor, dass familienfremde Personen mit der Geschäftsführung betraut werden müssen. Die Trennung zwischen der Familie und den die Unternehmung aktiv führenden Personen erfolgt am besten durch eine Aktiengesellschaft, weil die Aktionäre nicht ipso iure aufgrund ihrer Gesellschafterstellung zu Organträgern, sondern nur durch einen besonderen Bestellungsakt berufen werden. Mitgliedschaft und Organstellung fallen grundsätzlich auseinander.

        Organisatorische Vorteile

        Auch familienfremde Dritte können – ohne dass sie an der Gesellschaft beteiligt sein müssen – als Geschäftsleiter berufen werden (Art. 716 OR und Art. 698 Abs. 2 Ziffer 2 OR).

        Hohe Flexibilität

        Das Aktienrecht weist eine grosse Zahl dispositiver Normen auf, was zu einem relativ grossen Gestaltungsspielraum des Aktienrechts führt. Mögliche Instrumente zur personenbezogenen Ausgestaltung der Aktiengesellschaft bilden beispielsweise die Vinkulierung von Namenaktien, die Einführung von Stimmrechtsaktien, die Einräumung von Kaufrechten, Stimmrechtsbegrenzungen oder spezielle Präsenz- und Abstimmungsquoren.

        Möglichkeit der Beschaffung von Eigenkapital

        In Familiengesellschaften wird oftmals ein Zuwachs an Eigenkapital angestrebt, ohne hierdurch die beherrschende Stellung in der Gesellschaft aufgeben zu müssen, was vor allem zwei Vorteile bietet:

        • Einerseits erhalten die Eigenkapitalgeber nicht automatisch mit dem Erwerb ihrer Beteiligung das Recht, in der Geschäftsleitung mitzuwirken, sondern nur wenn sie von der Mehrheit der Gesellschafter in ein solches Amt gewählt werden (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziffer 2 OR).
        • Andererseits bietet die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, Personen als Kapitalgeber an der Gesellschaft zu beteiligen, ohne ihnen sämtliche Gesellschaftsrechte zuzugestehen. Durch die Schaffung besonderer Kategorien von Aktionären oder die Einführung von Partizipationsscheinen können deren Rechte im Vergleich zu anderen Aktionären beschränkt werden.

        Regelung der Unternehmensnachfolge

        Die Gründer und Inhaber einer Gesellschaft müssen sich frühzeitig mit dem Verbleib der Gesellschaft nach deren Ausscheiden auseinandersetzen. Während die meisten Personengesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst werden, besteht die Aktiengesellschaft als juristische Person unverändert fort.

        Aufgrund des Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass mit einer Familienholding die Familienstimmen gebündelt werden können und so die Beherrschung des Unternehmens durch die Familie auch in Zukunft sichergestellt werden kann. Ausserdem ermöglicht die Rechtsform einer Familienholding eine rechtliche und organisatorische Trennung von Familie und Unternehmen unter gleichzeitiger Beibehaltung der Vormachtstellung der Familien.

        Wichtig

        Keiner Familienholdinggesellschaft bedarf es grundsätzlich dann, wenn eine Familienaktiengesellschaft

        • ein in sich geschlossenes, trennbares Geschäft betreibt,
        • von einem einzigen Aktionär gehalten wird und auch zukünftig ein einzelner Aktionär Inhaber oder zumindest einer überwiegenden Mehrheit aller Aktien sein wird,
        • die Exporttätigkeit über Dritte tätigt,
        • keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält und
        • sie in der Lage ist, aus eigenen Kräften die künftigen Wachstums- bzw. Überlebensinvestitionen zu finanzieren.
        Newsletter W+ abonnieren