Einfache Gesellschaft: Kurz erklärt von A bis Z

Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen bildet ausschliesslich die Kooperation von zwei selbständig, voneinander unabhängig tätigen Unternehmen, die bereits in eine eigene Rechtsform gekleidet sind und unter eigener Firma am Geschäftsverkehr teilnehmen. Die kooperierenden Gesellschaften streben keine Zusammenarbeit in einer neu zu gründenden Firma, sondern die fallweise, projektbezogene Zusammenarbeit mit einem gemeinsamen Zweck an. Sie bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbständig und treten weiterhin unter ihrer eigenen Firma auf.

05.01.2023 Von: WEKA Redaktionsteam
Einfache Gesellschaft

Einleitung und Definitionen

Unternehmen arbeiten in der Regel für sich und auf eigene Rechnung. Sie können ihre Organisation bzw. Rechtsform innerhalb der gesetzlichen Schranken frei wählen. Im Zentrum der Rechtswahl stehen die Einzelfirma, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Personengesellschaften bzw. die Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab. 

Einerseits sind finanzielle, strukturelle und organisatorische Überlegungen von Bedeutung, andererseits ist die rechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaftsform, insbesondere die Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens, sehr entscheidend für die Wahl der Rechtsform. 

Das Vertragsrecht sieht für diese Art der Kooperation nur das System der einfachen Gesellschaft vor. Nachstehend wird die Kooperation zwischen Unternehmungen daher ausschliesslich unter dem Aspekt der einfachen Gesellschaft dargestellt.

    Offene einfache Gesellschaft

    Im Anwendungsbereich der Art. 530 ff. OR bildet die so genannte offene einfache Gesellschaft den Normaltypus. Sie nimmt als Personenvereinigung über alle ihre Vertreter, namentlich die beiden Kooperationspartner als natürliche Personen bzw. als gehörig bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person, am Rechtsverkehr mit Dritten ( z.B. den Kunden) teil und wird auch – im Gegensatz zur Innengesellschaft – als Aussengesellschaft bezeichnet.

    Stille Gesellschaft

    Neben der Grundform der offenen einfachen Gesellschaft kommen im Rechtsalltag auch atypische einfache Gesellschaften vor: die stille Gesellschaft und die Unterbeteiligung, wobei letztere an dieser Stelle nicht interessiert. Es finden ebenfalls die Art. 530 ff. OR Anwendung.

    Die stille Gesellschaft wird als reine Innengesellschaft bezeichnet, da sie nach aussen gar nicht in Erscheinung tritt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Die stille Gesellschaft wird nach aussen einzig durch den federführenden Vertragspartner vertreten, der andere Partner tritt nach aussen nicht auf, sondern bleibt im Hintergrund.

    Aussenverhältnis: Gegen aussen handelt ausschliesslich der von den Kooperationspartnern ernannte Geschäftsführer in eigenem Namen und mit eigener Rechtsmacht. Tritt der bisher anonyme Partner gegenüber Dritten als Vertragspartei auf, haftet er wie eine normale Vertragspartei, und die bisher stille Gesellschaft wird dadurch zur (gewöhnlichen) offenen einfachen Gesellschaft. Die stille Gesellschaft wird allerdings nicht automatisch mit Wissen Dritter (zum Beispiel des Kunden) um den im Hintergrund verbliebenen Personalberater zur einfachen Gesellschaft, wenn dieser nicht nach aussen als Vertragspartei auftreten will.

    Innenverhältnis: Beschlüsse betreffend das gemeinsame Vorgehen der Partner unterliegen grundsätzlich der Einstimmigkeit, wobei die gefassten Beschlüsse vom Geschäftsführer im Aussenverhältnis umgesetzt werden. Jedoch schränken die Beschlüsse der Parteien den Geschäftsführer in seiner Verfügungsmacht nicht ein. Die Beschlüsse beschränken lediglich sein Dürfen, nicht aber sein Können.

    Haftung: Die Beteiligten haften grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch für Verbindlichkeiten der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten. Dies gilt aber nur für eigentliche Schulden der einfachen Gesellschaft.

    Entstehung der einfachen Gesellschaft

    Das Gesetz verlangt die vertragsgemässe Verbindung von mindestens zwei Personen für die Entstehung der einfachen Gesellschaft. Als wesentliche Vertragspunkte sind die Festlegung des gemeinsamen Zwecks und der Beiträge zu nennen. Da die Entstehung des Vertrages über eine einfache Gesellschaft an keinerlei Formvorschriften gebunden ist, genügt grundsätzlich eine mündliche Abmachung oder eine konkludente Handlung, welche auf den gemeinsamen Zweck ausgerichtet ist.

    Zweck der einfachen Gesellschaft

    An sich kann eine einfache Gesellschaft jeden rechtlich erlaubten Zweck anstreben, jedoch ist der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes der einfachen Gesellschaft untersagt, und zwar für wirtschaftliche wie auch für nichtwirtschaftliche Ziele. Der gemeinsame Zweck ist meist wirtschaftlicher Art. Von einem wirtschaftlichen Zweck kann dann gesprochen werden, wenn die Vertragsparteien einen ökonomischen Vorteil anstreben. Entscheidend ist, dass der geldwerte Vorteil letzten Endes den Parteien zukommt. Wird eine solche Besserstellung beabsichtigt, hat man es mit einer wirtschaftlichen Zielsetzung zu tun.

      Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bzw. Gesellschafter der einfachen Gesellschaft

      Wie im Falle des Auftrages ist auch bei einer einfachen Gesellschaft die Treuepflicht der Parteien gegenüber der einfachen Gesellschaft einerseits und gegenüber den Beteiligten andererseits eine typische Erscheinung. Sie hat aufgrund des engen und persönlichen Zusammenschlusses unter den Beteiligten eine sehr grosse Bedeutung. 

      Die Treuepflicht manifestiert sich in einer Reihe von Bestimmungen, so etwa in der zweckmässigen Beitragspflicht, der Regelung der Geschäftsführung und dem Konkurrenzverbot sowie in umfassenden Kontrollrechten.

      Beitragspflicht

      Die Legaldefinition der einfachen Gesellschaft verlangt von den Parteien, den gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln zu fördern. Es hat somit jeder Beteiligte das Recht und die Pflicht, einen Beitrag zu leisten, der zur Förderung des gemeinsamen Zweckes eingesetzt werden muss. Die Leistung eines Beitrags ist zwingender Natur, da nur Vertragspartei einer einfachen Gesellschaft sein kann, wer einen Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erbringt. Wer einen Zweck erreichen will, muss auch die erforderlichen Mittel dafür aufwenden und zur Verfügung stellen. Beitragsleistung im Sinne des Gesetzes kann alles sein, was geeignet ist, den Zweck auf irgendeine Art zu fördern. Das Gesetz nennt als Beiträge ausdrücklich Leistungen in Geld, Sachen, Forderungen oder persönliche Leistungen in Form von Arbeit. Ist die einfache Gesellschaft unbewusst eingegangen worden oder schweigt sich der Vertrag über Art und Umfang der Beiträge aus, ist die dispositive Bestimmung anwendbar. In diesem Falle haben die Parteien gleiche Beiträge in der Art und dem Umfang zu leisten, wie es die Zweckerreichung erfordert.

      Geschäftsführung und Konkurrenzverbot

      Der Geschäftsführer einer befristeten Allianz hat die Geschäftsführung nach bestem Wissen und Gewissen zu verfolgen. Insbesondere hat er nicht nur das Recht zur Geschäftsführung, sondern auch die Pflicht dazu. Der durch die Vereinbarung der kooperierenden Partner ernannte Geschäftsführer tritt gegenüber Dritten auf und erhält die Pflicht, für das vereinbarte Projekt alles zu tun, was für das Projekt förderlich, und alles zu unterlassen, was hinderlich ist. Er muss gewinnbringende, im Rahmen des Vereinbarten liegende Geschäfte führen. Der Geschäftsführer hat jedoch nur in diesem so genannten Aussenverhältnis und für dieses Projekt die Befugnisse. Es wäre falsch anzunehmen, der Geschäftsführer habe die Befugnis, für seinen Partner oder für dessen Unternehmen Entscheidungen zu treffen. Die Parteien dürfen die geplanten Geschäfte nicht auf andere Rechnung oder zu ihrem besonderen Vorteil führen bzw. nicht Geschäfte betreiben, welche den gemeinsamen Zweck der Kooperation vereiteln oder beeinträchtigen können (so genanntes Konkurrenzverbot). Die gemeinsamen Mittel dürfen nur im Rahmen der gemeinsamen, vereinbarten Zweckverfolgung eingesetzt werden.

      Kontrollrechte

      Die Notwendigkeit der Aufsicht über den Geschäftsführer ergibt sich aus der engen Bindung unter den Beteiligten und dem Risiko der persönlichen Haftung gegenüber Dritten. Das Kontrollrecht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Kontrollberechtigt ist jede Partei. Der Beizug eines Dritten, zum Beispiel eines Anwalts oder Treuhänders, ist nur mit Zustimmung des anderen Partners gestattet oder dann, wenn die Kontrolle ohne den Beizug des Dritten nicht möglich ist. In sachlicher Hinsicht ist das Kontrollrecht umfassend. Es beinhaltet das Recht, sich persönlich über den Gang der Angelegenheiten des Kooperationsvorhabens zu informieren. Dieses Kontrollrecht gewährt ausserdem die Feststellung des Vermögens der einfachen Gesellschaft. Weiter ist umfassend Einsicht in die Geschäftsbücher und -papiere sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten, wo sich diese Akten befinden, zu gewähren. Diese Geschäftsbücher und -papiere beziehen sich ausschliesslich auf das konkrete Kooperationsvorhaben und nicht auf die einzelnen, weiterhin selbständig geführten Unternehmungen. So muss der Geschäftsführer seinem Kooperationspartner beispielsweise die gestellte Honorarnote und, nach erfolgter Bezahlung, die Gutschrift auf dem Kontokorrent offen legen. Schliesslich ist der Einsichtsberechtigte befugt, sich Aufzeichnungen, wiederum projektbezogen, anzufertigen.

        Gewinn- und Verlustbeteiligung der Vertragsparteien

        Jede Vertragspartei hat Anteil am Ergebnis der gemeinsamen Bestrebungen. Gemeinsame Beteiligung bedeutet aber nicht gleichmässige Beteiligung. Das Ausmass der Anteile der einzelnen Parteien an Gewinn und Verlust kann unterschiedlich festgelegt werden. Die vorgesehene gleiche Beteiligung an Gewinn und Verlust ist dispositiver Natur und gilt nur für den Fall, dass eine vertragliche Vereinbarung fehlt, wonach ein vereinbarter Gewinnanteil auch für das Ausmass der Verlusttragung und umgekehrt ein vereinbarter Verlustanteil für die Quote der Gewinnbeteiligung gilt. Von Fall zu Fall kann ein Partner die Meinung vertreten, dass sein Beitrag mehr Gewicht erhalten soll als der Beitrag seines Partners. So ergeben sich in der Praxis eine Vielzahl von möglichen Varianten einer Gewinnverteilung. Wenn beide Parteien einverstanden sind, dass die Honorarnote im Verhältnis 70/30 oder 80/20 aufzuteilen sei, steht dieser Vereinbarung privatrechtlich gesehen nichts entgegen. Die Parteien werden die Aufteilung des Gewinnes jedoch meistens nach Köpfen, also nach Gesetz, vereinbaren und den Gewinn entsprechend aufteilen.

        Von Fall zu Fall kann ein Partner die Meinung vertreten, dass sein Beitrag mehr Gewicht erhalten soll als der Beitrag seines Partners. So ergeben sich in der Praxis eine Vielzahl von möglichen Varianten einer Gewinnverteilung. Wenn beide Parteien einverstanden sind, dass die Honorarnote im Verhältnis 70/30 oder 80/20 aufzuteilen sei, steht dieser Vereinbarung privatrechtlich gesehen nichts entgegen. Die Parteien werden die Aufteilung des Gewinnes jedoch meistens nach Köpfen, also nach Gesetz, vereinbaren und den Gewinn entsprechend aufteilen.

        Gewinnverteilung

        Unter Gewinn ist das positive finanzielle Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens zu verstehen. Gewinn ist jede Vermögensvermehrung über die von den Vertragsparteien geleisteten Beiträge. Die zwei kooperierenden Unternehmen streben die Erzielung eines Gewinnes an, der letztendlich gemäss den vertraglichen Abmachungen oder, bei deren Fehlen, nach den dispositiven gesetzlichen Regeln unter die Vertragsparteien verteilt werden soll. Allgemein übliche Grundlage für die Berechnung eines Gewinnes ist eine kaufmännische Buchführung mit der dazugehörigen Erfolgsrechnung und Bilanz. Jedoch unterliegt die einfache Gesellschaft von Gesetzes wegen nicht der Buchführungspflicht, weshalb auch eine Buchführung für die Kooperation fehlen wird. Entscheidend ist der Gewinn, der sich aus der Verfolgung des gemeinsamen Zweckes ergibt. Die Gewinnermittlung hat jährlich zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Davon ausgehend, dass die meisten Unternehmen nur von Fall zu Fall zusammen kooperieren (Gelegenheitsgesellschaften), ist für die Berechnung des Gewinnes der erzielte Umsatz bzw. das in Rechnung gestellte Honorar massgebend, welches nach Zahlungseingang beim Geschäftsführer nach getroffener Vereinbarung geteilt wird.

        Verlustverteilung

        Verlust ist im Gegensatz zum (angestrebten) Gewinn ein nicht beabsichtigter und vom gemeinsamen Zweck abweichender Misserfolg. Die Berechnung des Verlustes erfolgt analog den Ausführungen zur Gewinnberechnung. Die Beteiligung am Verlust richtet sich nach dem Vertrag oder, falls eine vertragliche Abmachung fehlt, nach der dispositiven Bestimmung. Wenn der Begriff der Verlustbeteiligung genügend weit gefasst wird und die Zweckverfolgung ‹mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln› das Ziel verfehlt, dann wurde der Beitrag vergebens erbracht. Der Umstand, dass die geleistete Arbeit ohne Gegenleistung bleibt, ist auch eine Form der Mittragung eines Misserfolgs. So gesehen, trägt jeder Vertragspartner einen Misserfolg mit und ist damit auch verlustbeteiligt (Verlust des eigenen Betrags).

        Dauer und Beendigung der einfachen Gesellschaft

        Der Zweck bestimmt die Dauer der einfachen Gesellschaft. Der Zweck kann auf ein dauerndes Zusammenhandeln ausgerichtet oder nur von vorübergehender Art sein. Bei zeitlich begrenzter Dauer nennt man die einfache Gesellschaft auch Gelegenheitsgesellschaft. Eine Gelegenheitsgesellschaft liegt typischerweise vor, wenn der Zweck zum Abschluss eines einzigen Vertrages mit einem Dritten führt.

        Beendigung der einfachen Gesellschaft

        Voraussetzung für die Beendigung des Vertrages über die einfache Gesellschaft ist, dass ein Auflösungsgrund eintritt, doch führt dies nicht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft, sondern nur zur Beendigung der bisherigen Zweckverfolgung. Die Gesellschaft besteht als so genannte Abwicklungsgesellschaft fort, mit dem neuen und ausschliesslichen Ziel ihrer Beendigung. Die wichtigsten Auflösungsgründe sind

        • die Erreichung des gemeinsamen Zwecks,
        • die (nachträgliche) Unmöglichkeit der Erreichung des vorgesehenen Zwecks sowie
        • die Auflösung der Gesellschaft nach gegenseitiger Übereinkunft.
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