
Wahl Verwaltungsrat: Die Konstituierung und Wahl des Verwaltungsrats

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Wahl Verwaltungsrat durch die Generalversammlung
Der Verwaltungsrat ist in Art. 707 ff. OR geregelt. Die Wahl des Verwaltungsrates fällt in die unübertragbare Zuständigkeit der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Die Wahl eines Verwaltungsrats kommt zustande, wenn mehr als die Hälfte der vertretenen Aktienstimmen, für den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten abgegeben werden (Art. 703 OR). Die Generalversammlung ist nur insofern eingeschränkt, als allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen zu beachten sind. Sofern die Statuten dies vorsehen, wählt die Generalversammlung auch den Präsidenten des Verwaltungsrats, andernfalls wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder (Art. 712 Abs. 2 OR). Bei börsenkotierten Gesellschaften muss der Präsident zwingend von der Generalversammlung gewählt werden (Art. 712 Abs. 1 OR).
Mit der Wahl durch die Generalversammlung ist der Verwaltungsrat noch nicht rechtsgültig eingesetzt. Zusätzlich ist zwingend die Wahlannahmeerklärung durch den Gewählten erforderlich. Dies kann durch mündliche Annahmeerklärung an der Generalversammlung, die zu protokollieren ist, oder durch Abgabe einer schriftlichen Wahlannahmeerklärung geschehen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats von nicht-börsenkotierten Gesellschaften werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen (Art. 710 Abs. 2 OR). Wiederwahl ist möglich (Art. 710 Abs. 3 OR). Der erste Verwaltungsrat wird anlässlich der öffentlich beurkundeten Gründungsversammlung von den Gründern gewählt. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, ausser die Statuten sehen etwas anderes vor oder sämtliche vertretenen Aktienstimmen sind mit einer Gesamtwahl einverstanden (Art. 710 Abs. 2 OR)
Nach Art. 710 Abs. 1 OR endet die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wird jedes Mitglied zwingend einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Ein Mitglied des Verwaltungsrats muss nicht Aktionär sein. Es bestehen auch keine Vorschriften an die Nationalität und den Wohnsitz der Verwaltungsräte. Zwingend ist für Wahl Verwaltungsrat, dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird. Dieses Erfordernis kann durch einen Verwaltungsrat oder Direktor erfüllt werden (Art. 718 Abs. 4 OR).
Mitglied des Verwaltungsrats kann nur eine natürliche Person sein. Juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind nicht als Verwaltungsrat wählbar. Das Mandat als Revisor ist mit dem Mandat des Verwaltungsrats unvereinbar (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Statuten können Vorschriften über die Wählbarkeit in den Verwaltungsrat aufstellen.
Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrechtlichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern (Art. 709 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nur Inhaber- und Namenaktien vorhanden sind. Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen (Art. 709 Abs. 2 OR).
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