
Statuten AG: Statutenänderung bei der AG

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Gesetzliche Grundlage für Änderungen bei Statuten AG
Die Statutenänderung bei der Aktiengesellschaft ist in Art. 647 OR geregelt. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.
Insbesondere in folgenden Fällen müssen die Statuten einer AG angepasst werden (vgl. Art. 626 OR):
- Änderung der Firma
- Verlegung des Sitzes
- Änderung des Zwecks
- Veränderung der Höhe oder der Stückelung des Aktienkapitals
- Opting-out, wenn die Statuten AG zwingend eine Revision vorsehen
Hinweis
Bei der Verlegung des Domizils (Adresse) innerhalb der gleichen politischen Gemeinde ist keine Statutenänderung, sondern nur eine Anmeldung beim Handelsregisteramt nötig (Art. 933 OR).
Beschluss der Generalversammlung
Die Kompetenz zur Statutenänderung liegt bei der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diese Kompetenz kann nicht auf andere Organe der AG oder an Dritte übertragen werden. Die einzige Ausnahme besteht bei der Kapitalerhöhung, bei welcher die Statutenänderung durch den Verwaltungsrat vorzunehmen ist (Art. 652g OR).
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