
Organisationsmangel AG: Fehlende oder falsch zusammengesetzte Organe

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Hinweis
Das Gesetz sieht im Falle von Organisationsmängeln drastische Konsequenzen vor. Daher ist der raschen Behebung eines Organisationsmangels die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzlichen Vorschriften über die Folgen von Organisationsmängeln und das Verfahren finden sich in Art. 731b OR Art. 250 lit. c Ziff. 6 und 11 ZPO; Art. 939 OR und Art. 154 HRegV.
Die Regelung von Mängeln in der Organisation gilt sowohl für die Aktiengesellschaft wie auch für die GmbH.
Der Organisationsmangel
Das Gesetz definiert den Organisationsmangel als «Fehlen eines der vorgeschriebenen Organe» oder die «nicht rechtmässige Zusammensetzung der Organe».
Fehlende oder mangelhafte Revisionsstelle
Verfügt eine revisionspflichtige Gesellschaft über keine Revisionsstelle, fehlt ihr ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ im Sinne eines Organisationsmangels. Falls eine Revisionsstelle das Mandat abgibt, muss rechtzeitig eine neue Revisionsstelle gewählt werden. Auf die Revisionsstelle kann nur mit einem gültigen Opting-Out verzichtet werden. Ein Organisationsmangel AG liegt auch dann vor, wenn die Revisionsstelle nicht über die nötige Zulassung, Befähigung oder Unabhängigkeit verfügt.
Fehlende oder mangelhafte oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane
Ein Organisationsmangel AG im Bereich des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans liegt dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft über keinen Verwaltungsrat oder eine GmbH über keine Geschäftsführung verfügt (Art. 707 ff. bzw. Art. 809 ff. OR). Besteht ein Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern ist zwingend ein Präsident zu bestimmen (Art. 712 OR). Ebenso ist bei der GmbH bei mehreren Geschäftsführern ein Vorsitzender zu ernennen (Art. 809 Abs. 3 OR).
Die fehlende Zeichnungsberechtigung des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans stellt ebenfalls einen Organisationsmangel dar.
Fehlender Wohnsitz in der Schweiz
Eine Aktiengesellschaft wie auch eine GmbH müssen durch mindestens eine einzelzeichnungsberechtigte Person vertreten werden können, welche über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt (Art. 718 Abs. 4 OR bzw. Art. 814 Abs. 3 OR). Bei Kollektivunterschrift zu zweien, muss das Wohnsitzerfordernis von zwei Personen erfüllt werden. Diese Voraussetzung ist zwingend und stellt bei Nichteinhalten einen Organisationsmangel AG im Sinn von Art. 731b Abs. 1 OR dar. Das Erfordernis des schweizerischen Wohnsitzes kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrats oder einen Direktor erfüllt werden (Art. 718 Abs. 4 OR).
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