
Ordentliche Kapitalerhöhung: Gesetzliche Vorgaben bei der AG

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Ordentliche Kapitalerhöhung: Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Kapitalerhöhung finden sich in Art. 650 ff. OR. Zudem sind Art. 46 - 48 der Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.
Das Aktienkapital kann neben der ordentlichen Kapitalerhöhung auch im Rahmen eines statutarisch vorgesehenen Kapitalbands erhöht werden.
Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat den Entscheid zu fällen, dass eine Ordentliche Kapitalerhöhung durchgeführt wird und legt deren Eckwerte fest. Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss beauftragt die Generalversammlung sodann den Verwaltungsrat mit der Umsetzung der Kapitalerhöhung innert dreier Monate. Diese Frist beginnt am Tag nach der Generalversammlung anzulaufen. Durch den Beschluss der Generalversammlung wird das Aktienkapital noch nicht erhöht und die Statuten noch nicht geändert. Allfällige statutarische Quoren für Statutenänderungen sind trotzdem einzuhalten (vgl. BSK OR II-Zindel/Isler, N 4 zu Art. 650 OR).
Hinweis
Der Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 650 Abs. 2 OR).
Der öffentlich beurkundete Beschluss der Generalversammlung muss folgende Angaben enthalten (Art. 650 Abs. 2 OR und Art. 47 Abs. 1 HRegV):
- Den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
- Die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
- Den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen
- Bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
- Bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;
- Die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
- Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
- Eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien
- Eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
- Die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
Hinweis
Wird die ordentliche Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversammlung dahin (Art. 650 Abs. 3 OR).
Zeichnung und Liberierung des neuen Aktienkapitals
Als Zeichnung wird die bedingungslose Verpflichtung zur Leistung der zugesagten Einlage zum festgelegten Ausgabebetrag verstanden. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung werden die neuen Aktien in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet (Art. 652 Abs. 1 OR). Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug (Art. 652 Abs. 2 OR).
Ordentliche Kapitalerhöhung: Hinweis
Bei einer Kapitalerhöhung aus frei verwendbarem Eigenkapital (sog. Gratisaktien) sind keine Zeichnungsscheine nötig.
Die Leistung der Einlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Gründung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 652c OR). Die Einlagen können auf vier Arten geleistet werden:
Durch Barliberierung
Die Einlage muss bei einer Bank im Sinne des Bankengesetzes auf einem Sperrkonto hinterlegt werden.
Durch Sacheinlage
Bei einer Sacheinlage leistet der Aktionär bei der Kapitalerhöhung seine Einlage durch Einbringung von Vermögenswerten (Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte u.a.). Diesfalls haben die Statuten über den Gegenstand der Sacheinlage, ihre Bewertung (Wert) und Anrechnung (Preis) sowie über die Person des Sacheinlegers und den Betrag des ihm dafür zukommenden Stammanteils Aufschluss zu geben.
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