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Mitarbeiteraktien: Beteiligung am Unternehmenserfolg

Mitarbeiteraktien sind ein bewährtes Instrument, um Mitarbeitende am Unternehmenserfolg zu beteiligen und ihre Motivation sowie Identifikation mit der Firma zu stärken. Durch eine direkte Beteiligung am Kapital des Unternehmens erhalten sie nicht nur finanzielle Anreize, sondern auch ein stärkeres Interesse an nachhaltigem Wachstum und langfristigem Erfolg. Doch welche Modelle der Mitarbeiterbeteiligung gibt es, und welche rechtlichen sowie steuerlichen Aspekte sind dabei zu beachten?

28.03.2025 Von: David Schneeberger
Mitarbeiteraktien

Mitarbeiterbeteiligung mittels Mitarbeiteraktien

Im Vordergrund steht die Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen mittels Ausgabe von Aktien (Mitarbeiteraktien). Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Die Mitarbeitenden erhalten Aktien als Teil des ordentlichen Salärs oder die Aktien werden als Bonussalär bei Erreichung von Zielvorgaben ausgehändigt;
  • Die Aktien werden den Mitarbeitenden zu speziellen Konditionen angeboten und es steht ihnen frei, Aktien zu beziehen;
  • Den Mitarbeitenden werden die Aktien gratis angeboten

Reglementarisch kann festgelegt werden, ob die Mitarbeitenden über die Aktien frei verfügen können (freie Aktien) oder ob sie während einer bestimmten Frist nicht veräussert werden dürfen (gebundene Aktien aufgrund einer Sperrfrist). Denkbar ist auch ein absolutes Veräusserungsverbot; alsdann muss den Mitarbeitenden aber das Recht eingeräumt werden, die Aktien zurückverkaufen zu können.

Zur Absicherung solcher Restriktionen empfiehlt es sich, die betroffenen Aktien in einem Depot bei einer Bank zu hinterlegen. Damit kann eine Umgehung der Veräusserungssperre verhindert werden.

Beschaffung der notwendigen Aktien durch die Gesellschaft

Damit die Mitarbeitenden am Aktienkapital beteiligt werden können, müssen entsprechend Aktien beschafft werden. Dabei muss sich die Gesellschaft fragen, welche Art und Anzahl der Aktien bereitgestellt und wie sie finanziert werden sollen. Dies ist auf verschiedene Arten möglich:

  • Ordentliche Kapitalerhöhung (Regelfall)

Die ordentliche Kapitalerhöhung drängt sich dann auf, wenn das Ausmass der Beteiligung der Mitarbeitenden am Aktienkapital im Voraus bekannt ist.

  • Die Kapitalerhöhung ist vom Verwaltungsrat innert drei Monaten durchzuführen, nachdem sie von der Generalversammlung beschlossen wurde.
  • Das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre wird ausgeschlossen.

Die ordentliche Kapitalerhöhung ist in Art.650 ff. OR geregelt.

  • Kapitalband (ersetzt die genehmigte Kapitalerhöhung)

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