
Kooperationsvertrag: Die einfache Gesellschaft

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Der Kooperationsvertrag (einfache Gesellschaften)
Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen bildet ausschliesslich der Kooperation von zwei selbständig, voneinander unabhängig tätigen Unternehmen, die bereits in eine eigene Rechtsform gekleidet sind und unter eigener Firma am Geschäftsverkehr teilnehmen. Die kooperierenden Gesellschaften streben keine Zusammenarbeit in einer neu zu gründenden Firma, sondern die fallweise, projektbezogene Zusammenarbeit mit einem gemeinsamen Zweck an. Sie bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbständig und treten weiterhin unter ihrer eigenen Firma auf.
Das Vertragsrecht sieht für diese Art der Kooperation nur das System der einfachen Gesellschaft vor. Nachstehend wird die Kooperation zwischen Unternehmungen daher ausschliesslich unter dem Aspekt der einfachen Gesellschaft dargestellt.
Abgrenzung zwischen Auftrag und einfacher Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft ist ein Vertrag von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
Das Unterscheidungskriterium zum Auftrag ist der gemeinsame Zweck: Beim Auftrag wird der Zweck vom Auftraggeber bestimmt, während bei der einfachen Gesellschaft der Zweck von beiden Parteien begründet wird.
Erscheinungsformen der einfachen Gesellschaft
Die Legaldefinition findet sich in Art. 530 Abs. 1 OR: «Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln».
Die einfache Gesellschaft findet als subsidiäre Rechtsform des Schweizerischen Gesellschaftsrechts in den verschiedensten Verwendungsarten als Gelegenheitsgesellschaft für eine einmalige Tätigkeit oder für eine Vielzahl gleichartiger Kooperationsgeschäfte Anwendung.
Diese Form des vertraglichen Zusammenschlusses zweier Kooperationspartner (Kooperationsvertrag) ist keine Gesellschaft im eigentlichen Sinne. Die einfache Gesellschaft kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden, nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein und weist somit keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Die einfache Gesellschaft kann weder vor Gericht klagen, noch beklagt oder betrieben werden.
Offene einfache Gesellschaft
Im Anwendungsbereich der Art. 530 ff. OR bildet die so genannte offene einfache Gesellschaft den Normaltypus. Sie nimmt als Personenvereinigung über alle ihre Vertreter, namentlich die beiden Kooperationspartner als natürliche Personen bzw. als gehörig bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person, am Rechtsverkehr mit Dritten (z.B. den Kunden) teil und wird auch – im Gegensatz zur Innengesellschaft – als Aussengesellschaft bezeichnet.
Stille Gesellschaft
Neben der Grundform der offenen einfachen Gesellschaft kommen im Rechtsalltag auch atypische einfache Gesellschaften vor: die stille Gesellschaft und die Unterbeteiligung, wobei letztere an dieser Stelle nicht interessiert. Es finden ebenfalls die Art. 530 ff. OR-Anwendung.
Die stille Gesellschaft wird als reine Innengesellschaft bezeichnet, da sie nach aussen gar nicht in Erscheinung tritt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Die stille Gesellschaft wird nach aussen einzig durch den federführenden Vertragspartner vertreten, der andere Partner tritt nach aussen nicht auf, sondern bleibt im Hintergrund.
Aussenverhältnis
Im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag handelt gegen aussen hin ausschliesslich der von den Kooperationspartnern ernannte Geschäftsführer in eigenem Namen und mit eigener Rechtsmacht.
Tritt der bisher anonyme Partner gegenüber Dritten als Vertragspartei auf, haftet er wie eine normale Vertragspartei, und die bisher stille Gesellschaft wird dadurch zur (gewöhnlichen) offenen einfachen Gesellschaft.
Die stille Gesellschaft wird allerdings nicht automatisch mit Wissen Dritter (zum Beispiel des Kunden) um den im Hintergrund verbliebenen Personalberater zur einfachen Gesellschaft, wenn dieser nicht nach aussen als Vertragspartei auftreten will.
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