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Inhaberaktien: Was gilt in Bezug auf Inhaberaktien

Bei den Aktien wird zwischen Inhaberaktien und Namenaktien unterschieden Art. 622 Abs. 1 Satz 1 OR. Die Inhaberaktie wird im OR nicht definiert. Es handelt sich dabei jedoch um echte Inhaberpapiere im Sinn von Art. 978 OR. Demnach berechtigt allein die Vorlage des Wertpapiers den Inhaber, die in der Aktie verkörperten Mitgliedschafts- und Vermögensrechte auszuüben (BSK OR II-du Pasquier/Wolf/Oertle, Basel 2014, N 1 zu Art. 683 OR

10.03.2025 Von: Michael Rutz
Inhaberaktien

Die Inhaberaktien zeichnen sich somit durch ihre Anonymität und leichte Übertragbarkeit aus. Genau diese Eigenschaften führen jedoch dazu, dass sich die Inhaberakten leichter für Steuerhinterziehung und Geldwäscherei missbrauchen lassen. Um einen solchen Missbrauch vorzubeugen, ist die Neuausgabe von Inhaberaktien seit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (am 1. November 2019) deshalb grundsätzlich untersagt.

Was gilt in Bezug auf Inhaberaktien seit dem 1. November 2019?

Gemäss dem Gesetz sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn es sich dabei um börsenkotierte Aktien handelt oder die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet werden (Art. 622 Abs. 1bis OR). Dabei muss eine Gesellschaft, welche Inhaberaktien aufweist, im Handelsregister eintragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind (Art. 622 Abs. 2bis OR).

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