Aktionärsrechte: Mitwirkungs-, Informations- und Schutzrechte der Aktionäre

Während das Aktienrecht für den Aktionär nur eine einzige Pflicht vorsieht, nämlich die Liberierungspflicht, stehen ihm/ihr verschiedenste Rechte zu. Diese Rechte können in vermögensmässige Rechte, Mitwirkungsrechte und Schutzrechte unterteilt werden. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Mitwirkungsrechte des Aktionärs abgehandelt.

11.04.2022 Von: Michael Rutz
Aktionärsrechte

Mitwirkungsrechte

Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung

Die Mitwirkungs- und Schutzrechte des Aktionärs sind im Schweizerischen Obligationenrecht an verschiedenen Stellen geregelt, insbesondere in den Art. 692 ff. OR.

Der Aktionär übt seine Mitwirkungsrechte (Aktionärsrechte) in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus (Art. 689 Abs. 1 OR). Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen, der unter Vorbehalt abweichender statutarischer Bestimmungen nicht Aktionär zu sein braucht (Art. 689 Abs. 2 OR). Das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung bildet die Voraussetzung für die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte. Die Teilnahme an der Generalversammlung setzt voraus, dass diese gesetzes- und statutenkonform einberufen wurde. Ein Nichtaktionär, der auch keinen Aktionär vertritt, hat kein Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung. Das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung wird unter anderem durch die gesetzlichen Regelungen über Einberufung der Generalversammlung konkretisiert.

Art. 699 Abs. 1 OR schreibt vor, dass die Generalversammlung durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen wird. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen (Art. 699 Abs. 2 OR). Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt (Art. 699 Abs. 3 OR). Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 4 OR).

Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR). Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs (Art. 700 Abs. 3 OR). Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung (Art. 700 Abs. 4 OR). Eine schriftliche Stimmabgabe oder eine vorgängige oder nachträgliche schriftliche Zustimmung zu Beschlüssen oder Wahlen der Generalversammlung ist wirkungslos. Beschlüsse und Wahlen können auch nicht auf dem Zirkularweg oder an einer Telefonkonferenz gefasst werden. Auch die Durchführung einer Delegiertenversammlung oder einer Urabstimmung ist nicht zulässig.

Stimm- und Wahlrecht (Art. 692 ff. OR)

Das zentrale Mitwirkungsrecht des Aktionärs (Aktionärsrechte) ist sein Stimmrecht an der Generalversammlung, welches er auch durch einen Stellvertreter ausüben kann. Es umfasst das Recht auf Mitwirkung sowohl bei Sachabstimmungen als auch bei Wahlen. Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus (Art. 692 Abs. 1 OR). Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, mindesten eine Stimme, doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken (Art. 692 Abs. 2 OR).

In den Statuten können Stimmrechtsaktien geschaffen werden. Das sind Aktien mit einem kleineren Nennwert als die übrigen Aktien, die unabhängig von ihrem Nennwert eine Stimme in der Generalversammlung erhalten (Art. 693 Abs. 1 OR). In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen (Art. 693 Abs. 2 OR). Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für die Wahl der Revisionsstelle, die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile, die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung oder die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage (Art. 693 Abs. 3 OR).

Eng mit dem Stimmrecht hängen das Diskussions- und Antragsrecht, das Recht zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll, das Recht zum Einspruch wegen Teilnahme Unberechtigter zu Protokoll und das Recht auf Auskunft und Einsicht zusammen. Das Diskussionsrecht beinhaltet die Befugnis, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände gemäss Traktandenliste, Stellungnahmen (Voten) sowie Abstimmungs- und Wahlparolen abzugeben. Das Antragsrecht steht dem Aktionär bzw. seinem Vertreter sowohl bezüglich des formellen Vorgehens als auch bezüglich der Sachfragen und Wahlen zu. Die Anträge müssen sich aber auf die traktandierten Verhandlungsgegenstände beziehen. Davon ausgenommen sind lediglich Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung sowie Anträge zur Traktandierung von Verhandlungsgegenständen an der nächsten Generalversammlung.

Informations- und Schutzrechte der Aktionäre

Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts

Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird (Art. 696 Abs. 1 OR). Namenaktionäre sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unterrichten, Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen Form (Art. 696 Abs. 2 OR). Jeder Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft den Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie den Revisionsbericht verlangen (Art. 696 Abs. 3 OR).

Der Richter stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen (Art. 697e Abs. 2 OR). Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 697e Abs. 3 OR). Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht und die Stellungnahmen dazu (Art. 697f Abs. 1 OR). Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichtes und der Stellungnahmen verlangen (Art. 697f Abs. 2 OR). Entspricht der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet er den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann er die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen (Art. 697g Abs. 1 OR). Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten (Art. 697g Abs. 2 OR).

Hinweis: Die Bestimmung über die Offenlegung der Jahres- und Konzernrechnung wurde im Rahmen der Neuregelung des Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 aufgehoben.

Newsletter W+ abonnieren