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Aktienrecht: Bewertungsfragen bei einer Kapitalerhöhung

Bei einer Kapitalerhöhung haben sämtliche Aktionäre Anspruch darauf, so viele neue Aktien zu zeichnen, dass ihre bisherige Beteiligungsquote erhalten bleibt. Dabei handelt es sich um das sogenannte Bezugsrecht..

10.01.2023 Von: Lukas Gayler
Aktienrecht

Bezugsrecht gemäss Aktienrecht

Das Bezugsrecht soll die Aktionäre vor einer Stimmrechts-, Gewinnanteils- und Kapitalverwässerung schützen. Gesetzlich ist dieses fundamentale Aktionärsrecht in Art. 652b OR geregelt. Dort ist auch festgehalten, dass der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben darf. Diese Aufhebung des Bezugsrechts darf zudem niemanden in unsachlicher Weise begünstigen oder benachteiligen.

Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Ausgabebetrags stellt sich die grundsätzliche Frage, ob und, falls ja, welche rechtlichen Schranken berücksichtigt werden müssen. Diese Frage stellt sich entweder der Generalversammlung oder aber dem Verwaltungsrat, falls dieser durch die Generalversammlung gemäss Art. 650 Abs. 2 Ziff. 3 OR ermächtigt wurde.

Verwässerung bestehender Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung

Wenn ein bestehender Aktionär bei einer Kapitalerhöhung nicht mitziehen kann oder will, kann es darauf hinauslaufen, dass sich seine Aktionärsstellung verschlechtert.

Verzichtet ein Aktionär auf die Ausübung seiner Bezugsrechte, verliert er in jedem Fall an Stimmkraft.

Im Weiteren wird sein Gewinnanteil verwässert. Werden die neuen Aktien zu einem Betrag unter dem inneren Wert herausgegeben, erfährt er überdies eine Kapitalverwässerung. Erfolgt die Platzierung der Aktien hingegen zum inneren Wert, entsteht für den nicht zeichnenden Aktionär keine vermögensrechtliche Einbusse; der Verlust an Stimmkraft und Gewinnanteil bleibt aber in jedem Falle bestehen.

Festsetzung des Ausgabebetrags gemäss geltendem Aktienrecht

Vorweg muss grundsätzlich danach unterschieden werden, ob das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre formell ausgeschlossen wird oder nicht.

Wird das Bezugsrecht formell ausgeschlossen, ist allgemein anerkannt, dass der Ausgabebetrag beim inneren Wert der bestehenden Aktien anzusetzen ist.

Bei Kapitalerhöhungen unter Zulassung aller Aktionäre, d.h. unter Wahrung des Bezugsrechts, enthielt das bis am 31. Dezember 2022 geltende Aktienrecht noch keine explizite Regelung zum Ausgabepreis der neuen Aktien. Die Lehre äusserte sich bisher unterschiedlich zu diesem Thema. Soweit ersichtlich, gab es auch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Festsetzung des Ausgabebetrags unter dem inneren Wert der Aktie bei gleichzeitiger Gewährung des Bezugsrechts grundsätzlich als unzulässig erklärt hat.

Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023, in Kraft getreten ist, enthält nun in Art. 652b Abs. 4 folgende neue Bestimmung:

«Durch die Aufhebung des Bezugsrechts oder die Festsetzung des Ausgabebetrags darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.»

Damit wird nun ausdrücklich erwähnt, dass nicht nur durch die Aufhebung des Bezugsrechts, sondern neu auch durch die Festsetzung des Ausgabebetrags niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden darf. Das im Vorentwurf noch vorgesehene Erfordernis, dass sämtliche Aktionäre dem Ausgabebetrag zustimmen müssen, falls dieser wesentlich tiefer als der wirkliche Wert festgesetzt wurde, fiel allerdings weg.

Gemäss Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Aktienrechts soll mit der neuen Regelung zum Schutz des Eigentums der Aktionäre ausgeschlossen werden, dass durch eine Kapitalerhöhung der Substanzwert ihrer Aktien verwässert wird, wenn sie sich nicht an der Erhöhung beteiligen können oder wollen.

Trotz der neuen Bestimmung im Aktienrecht ist nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgabebetrag die Voraussetzungen des neuen Art. 652b Abs. 4 nicht erfüllt. Klarheit besteht nach wie vor einzig darin, als dass bei der Festsetzung des Ausgabepreises das Gebot der schonenden Rechtsausübung, welches eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots darstellt, berücksichtigt werden muss. Legt die Generalversammlung die Modalitäten der Bezugsrechtsausübung oder den Ausgabepreis in missbräuchlicher Weise fest, so ist der betreffende Beschluss anfechtbar gemäss Art. 706 OR. Damit ein Mehrheitsbeschluss das Gebot der schonenden Rechtsausübung verletzt, müssen die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Durch den Beschluss werden Minderheitsrechte erheblich beeinträchtigt, beispielsweise durch eine enteignungsähnliche Verwässerung der nicht zeichnenden Aktionäre.
  • Der durch den Beschluss angestrebte Zweck liegt im Gesellschaftsinteresse.
  • Der durch den Beschluss angestrebte Zweck lässt sich auch durch ein anderes, die Minderheitsrechte schonenderes Mittel erreichen.
  • Die Wahl des schonenderen Mittels kann der Mehrheit zugemutet werden.

 

Liegt ein Verstoss gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung vor, so kann der infrage stehende Beschluss nach Art. 706 OR angefochten werden. Beschlüsse des Verwaltungsrats über den Ausgabepreis sind hingegen nicht anfechtbar. Jedoch bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten.

Aufgrund der neuen Regelung wird der Ausgabebetrag wohl beim inneren Wert festgesetzt werden müssen, da ansonsten eine Benachteiligung oder Bevorteilung bestimmter Aktionäre erfolgt. Es wird damit nicht mehr möglich sein, nicht mitziehenden Aktionären durch einen tiefen Ausgabebetrag eine starke Verwässerung ihrer Beteiligung aufzuzwingen. Nichtsdestotrotz wird die Frage bestehen bleiben, wie der innere Wert von Aktien zu bestimmen ist. Auf diese Frage wird im folgenden Abschnitt eingegangen.

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