Vertragsauflösung: Beendigung eines Auftrages

Im Prinzip kann man einen Auftrag jederzeit beenden oder widerrufen. Doch es gibt Ausnahmen zur Vertragsauflösung und dazu einige Regeln des Bundesgerichtes. Nach Beendigung des Auftrages sollte man die Unterlagen zurückgeben und die Daten löschen. Nach 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jeder Partei immer widerrufen oder gekündigt werden. Diese Möglichkeit kann laut Bundesgericht nicht vertraglich aufgehoben werden, man kann auch keine Konventionalstrafe vereinbaren. Den Widerruf muss man nicht begründen. Man kann natürlich trotzdem eine Kündigungsfrist vereinbaren, die aber das Recht zum jederzeitigen Widerruf nicht aufheben darf, was entsprechend zu formulieren ist.

14.01.2025 Von: Regula Heinzelmann
Vertragsauflösung

Kündigung zur Unzeit

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme eines unzeitigen Widerrufs voraus, dass der Beauftragte dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und die Vertragsauflösung für den Beauftragten hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihm getroffenen Dispositionen nachteilig ist. Hingegen gilt eine Auftragskündigung aus einem der Risikosphäre der zurücktretenden Partei zuzuordnenden Grund, z.B. gesundheitliche Probleme, nicht als Rechtfertigung für eine Kündigung zu Unzeit. Prinzipiell wird gefordert, dass die nicht zurücktretende Partei der anderen Partei einen Anlass für deren Rücktritt setzt (Bundesgerichtsurteil 4A_275/2019 vom 29. August 2019). Man kann sogar wie in diesem Fall in einem Unterrichtsvertrag vereinbaren, dass gesundheitliche Gründe nicht zum Rücktritt berechtigen.

Wichtig: Es ist sehr zu empfehlen, eine Vergütungspflicht für die bereits erbrachten Leistungen zu vereinbaren für den Fall, dass eine Partei das Auftragsverhältnis auflöst. Im Gesetz gibt es darüber keine Regelung. 

Kündigung zur Unzeit

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme eines unzeitigen Widerrufs voraus, dass der Beauftragte dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und die Vertragsauflösung für den Beauftragten hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihm getroffenen Dispositionen nachteilig ist. Hingegen gilt eine Auftragskündigung aus einem der Risikosphäre der zurücktretenden Partei zuzuordnenden Grund, z.B. gesundheitliche Probleme, nicht als Rechtfertigung für eine Kündigung zu Unzeit. Prinzipiell wird gefordert, dass die nicht zurücktretende Partei der anderen Partei einen Anlass für deren Rücktritt setzt (Bundesgerichtsurteil 4A_275/2019 vom 29. August 2019). Man kann sogar wie in diesem Fall in einem Unterrichtsvertrag vereinbaren, dass gesundheitliche Gründe nicht zum Rücktritt berechtigen.

Damit ein Schadenersatzanspruch besteht, müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es dürfen keine ernsthaften Gründe für die Kündigung vorliegen und für die Schadenersatz beanspruchenden Partei muss aufgrund von Dispositionen, die sie zur Erfüllung des Auftrags getroffen hat, ein Schaden entstanden sein. Es gilt nicht als Kündigung des Auftrags zur Unzeit, wenn der Beauftragte dem Auftraggeber begründeten Anlass zur Auftragsauflösung gegeben hat (4A_436/2021  Urteil vom 22. März 2022).

Kündigung zur Unzeit besteht nach Bundesgericht auch, wenn der Auftraggeber den Vertrag in einem Zeitpunkt auflöst, in dem sämtliche Vorbereitungen für den erfolgreichen Abschluss einer Transaktion (z.B. eines Inkassos) geleistet sind, die den Beauftragten zu einem Honorar berechtigt, und nur noch der Abschluss der Transaktion selbst aussteht. Das interpretiert das Bundesgericht regelmässig als treuwidriges Verhalten des Auftraggebers mit dem Zweck, den Honoraranspruch zu vereiteln. Wird die honorarbegründende Transaktion in diesem Fall nach Vertragsbeendigung abgeschlossen, ist der Beauftragte so zu stellen, wie wenn dies noch während der Vertragsdauer geschehen wäre (BGE 4A_523/2018 vom 6. Dezember 2018). 

Schadenersatzpflicht

Wenn der Widerruf oder die Kündigung zur Unzeit erfolgt, haftet nach Art. 404 Abs. 2 OR der Zurücktretende dem anderen für den verursachten Schaden. Als besondere Nachteile gelten nicht die normalen Folgen eines Widerrufs, z.B. dass dem Beauftragten ein Teil des Honorars entgeht oder der Auftraggeber einen neuen Beauftragten finden muss. Nach Bundesgericht ist grundsätzlich ist das negative Interesse zu ersetzen. Das Interesse an der Fortdauer des Auftrags wird durch Art. 404 Abs. 2 OR nicht geschützt.

So kann beispielsweise Ersatz verlangt werden für nutzlos gewordene Aufwendungen, die mit Blick auf den Auftrag getätigt wurden, oder für Gewinn, auf den der Beauftragte verzichtet hat, um sich dem Auftrag zu widmen. Der Beauftragte muss seine Kosten, z.B. für Personal und Material, ausreichend nachweisen. Eine Konventionalstrafe ist nur insoweit gültig, als sie nicht den Rahmen übersteigt, der gemäss Art. 404 Abs. 2 OR Voraussetzung der Schadenersatzpflicht bildet (Urteil 4A_196/2020 vom 16. Juli 2020).   

Wichtig: Wird der Auftrag durch Übereinkunft aufgehoben, so entfällt die Ersatzpflicht. Man kann dann davon ausgehen, dass kein Widerruf zur Unzeit besteht. 

Andere Gründe für die Vertragsauflösung

Nach OR Art. 405 erlischt der Auftrag bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Beauftragten, sofern nicht das Gegenteil vereinbart oder aus der Natur des Geschäftes zu folgern ist. Letzteres ist der Fall bei unpersönlichen und standardisierten Geschäften, z.B. bei Bankaufträgen. Dann haben allerdings die Erben bzw. Geschäftsnachfolger des Beauftragten ebenfalls ein Widerrufsrecht. Wenn das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, sind der oder die Rechtsnachfolger des Beauftragten verpflichtet für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen. Das gilt solange bis der Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger das selber erledigen können (OR Art. 405 Abs. 2). Nach OR Art. 406 wirken die gesetzlichen Beendigungsgründe erst, wenn der Auftraggeber davon erfährt. Bis dahin ist der Auftraggeber bzw. sein Rechtsnachfolger so verpflichtet wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte. 

Wichtig: Bei individuellen Aufträgen, vor allem wenn diese umfangreich sind oder unbefristet, sollte man für solche Fälle im Vertrag auf mögliche ausserordentliche Kündigungsgründe hinweisen, aber ohne das jederzeitige Kündigungsrecht einzuschränken. 

Formulierungsbeispiele ausserordentliche Kündigung:

Wenn die Weiterführung dieses Vertrages für eine Partei aus wichtigen Gründen unzumutbar wird, kann diese den Vertrag jederzeit (ausserordentlich) auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • der Tod bzw. der Konkurs des Klienten

  • höhere Gewalt (wie Naturgewalten oder Krieg)

  • eine massive Vertragsverletzung durch die andere Partei, die zur Folge hat, dass die Fortführung des Vertrags unzumutbar ist

  • strafrechtliche Untersuchungen gegen eine der Parteien

  • Entzug der erforderlichen Bewilligungen für den Beauftragten

Daten und Geheimhaltung

Der Beauftragte muss dem Auftraggeber seine Unterlagen nach Beendigung des Auftrages herausgeben. Er hat daran kein Retentionsrecht, für den Fall dass der Auftraggeber nicht bezahlt. Im Zusammenhang mit Unterlagen und Daten sind genauere Regelungen zu empfehlen. Im Prinzip vereinbart man am besten unwiderrufliche Löschung der Daten von der anderen Partei, wenn nicht eine Aufbewahrungspflicht besteht. 

Wichtig: Die Geheimhaltungspflicht sollte auch nach Beendigung des Auftrages weiter bestehen.

Formulierungsbeispiele:

Variante 1: Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter.

Variante 2: Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, solange einer der Beteiligten ein Interesse daran hat. 

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