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Temporärarbeit: Flexibel dank Personalverleih und Temporärarbeit

Personalverleih und Temporärarbeit sind weitere Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse zu flexibilisieren. Wegen der strengen Regulierung ist hier aber genaues Hinsehen erforderlich. Namentlich unentdeckter Personalverleih kann einschneidende Konsequenzen haben.

06.05.2025 Von: Astrid Lienhart
Temporärarbeit

Personalverleih sowie Temporärarbeit

Über Personalverleih sowie Temporärarbeit können kurzfristig Kapazitäten heraufgefahren werden, ohne dass sich Arbeitgeber mit den Fussangeln des Arbeitsrechts konfrontiert sehen – in beiden Fällen gehen sie mit den Arbeitnehmern nämlich keinen Arbeitsvertrag ein. Da die Fussangeln aus Sicht der Arbeitnehmer aber durchaus berechtigt sind, haben diese Formen von Zusammenarbeit eine enge gesetzliche Regelung erfahren.

Beim Personalverleih wird vereinbart, dass der Verleihbetrieb dem Entleiher Personalkapazitäten in Form einer Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Massgebend ist das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und die dazugehörende Verordnung (AVV). Das AVG regelt unter anderem die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Art. 1 AVG). 

Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrags zwischen dem Personalverleiher und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Arbeitseinsatz beschränkt sind (Art. 27 AVV). Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. In der Regel schliessen die Parteien einen Rahmenvertrag, welcher noch kein Arbeitsverhältnis begründet. Später bietet das Temporärbüro dem Arbeitswilligen eine Arbeitsstelle an. Nur und erst falls dieser annimmt, kommt der Arbeitsvertrag zustande. In den überwiegenden Fällen sind solche Einsätze zeitlich befristet. Zwischen den Einsätzen besteht kein Arbeitsverhältnis.

Bewilligungen

Für Arbeitsvermittlung braucht man folgende Bewilligungen (Art. 2 AVG): 

  • Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.

  • Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt.

  • Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

  • Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 12 AVG). Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet. Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. Der Personalverleih ist nur in den Formen der Temporärarbeit und der Leiharbeit bewilligungspflichtig (Art. 28 AVV). 

Betriebe, welche ausschliesslich den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebs verleihen, sind nicht bewilligungspflichtig, also z.B. Einmann AG oder Personengesellschaften.

Art. 29 AVV konkretisiert die Vorschrift über die Bewilligungspflicht: 

Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens 100´000 Franken erzielt. Regelmässig verleiht, wer mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abschliesst.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt und kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte (Art. 13 AVG). Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein, für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten   und einen guten Leumund haben.

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, bzw. wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und/oder in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen (Art. 32 AVV). Eine Bewilligung kann auch verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.

Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz (Art. 15 AVG). Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt und nur erteilt, wenn die Geschäftsleiter erforderliche Qualifikationen besitzen. Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt. Für die Bewilligung hat man Gebühren zu zahlen. 

Die Bewilligung wird entzogen (Art. 16 AVG) wenn der Verleiher die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat, wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften oder insbesondere die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Erfüllt der Verleiher einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

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