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Agenturvertrag: Der Vertragsinhalt einfach erklärt

Der Agent steht nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den Auftraggebern. Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, werden die Vorschriften über den Agenturvertrag ebenfalls angewendet, wenn die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Finden Sie hierunter ein in aller Kürze die wichtigsten Punkte umfassendes Merkblatt zum Agenturvertrag.

24.03.2025 Von: WEKA Redaktionsteam
Agenturvertrag

Die Tätigkeit als Agent definiert Art. 418 a OR: Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Vermittlungs- und Abschlussagenten: Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäklervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar (Art. 418b OR).

Eine andere Abgrenzung ist zu machen zwischen Agent, Handelsreisendem, Franchisenehmer und Alleinvertreter:

Der Agent gilt rechtlich als selbständiger Gewerbetreiber. Er kann seinen Betrieb und seine Arbeit frei gestalten und seine Zeit einteilen. Er kauft in eigenem Namen ein und verkauft die Ware an seine Auftraggeber weiter. Er kann für mehrere Auftraggeber tätig sein. Sofern er darauf verzichtet, für mehrere Auftraggeber zu arbeiten und als Einfirmenagent arbeitet, ist er natürlich wirtschaftlich von der Auftragsfirma ebenso abhängig wie ein Angestellter. Das muss aber schriftlich vereinbart werden (Art. 418 c Abs. 2 OR).

Der Alleinvertreter kauft und verkauft in eigenem Namen. Der Vertrag mit ihm enthält zwar Elemente vom Agenturvertrag, gilt aber als Vertrag sui generis.

Abgrenzung von anderen Verträgen

Der Agenturvertrag unterscheidet sich von anderen Verträgen, z.B. dem Franchising-Vertrag. Dabei wird ein Unternehmer berechtigt, eine auf dem Markt bereits gut bekannte Handelsmarke und ein in der Industrie oder im Handel getestetes Geschäftskonzept einer anderen Firma zu nützen. Der Franchise-Nehmer tritt als selbständiger Unternehmer in die Kette des Franchise-Gebers ein und eröffnet dessen lokalen Markt. Der Franchisenehmer vertreibt dabei die vom Franchisegeber entwickelten Waren oder Dienstleistungen wie der Alleinvertreter auf eigene Rechnung und Gefahr, befolgt dabei aber das einheitliche Absatz- und Werbekonzept des Franchisegebers. Zudem erhält er dessen Schulung und benutzt dessen Namen, Marken, Ausstattungen und sonstige Schutzrechte. Nach dem schweizerischen Recht gilt der Franchisevertrag ein Innominatskontrakt. In der Praxis werden Regelungen aus dem Kauf- oder Mietrecht, aus dem Auftragsrecht, im Einzelfall aber auch nach dem Arbeitsrecht angewendet.
Zu beachten ist, dass es auch viele Firmen gibt, die sich als Agentur bezeichnen, deren Verträge aber nicht als Agenturverträge gelten. So ist beispielsweise der Vertrag mit einer Werbeagentur in den meisten Fällen ein Werkvertrag. Verträge der Fotoagenturen mit ihren Kunden können Kaufverträge sein, aber auch Verträge auf Überlassung der Nutzungsrechte. Das Verhältnis zu den Fotografen hängt von der Vertragsgestaltung ab. Bei den Literaturagenten ist meistens das Honorar erfolgsabhängig, was ein Indiz für die Einordnung unter den Agenturvertrag sein kann.

Das Praxisbeispiel: Bundesgerichtsentscheid 137 III 32 vom 22. November 2010

Es geht dabei um die Unterschiede zwischen  Handelsreisenden- und Agenturvertrag. Der Beauftragte machte geltend, er sei bei seiner Tätigkeit weisungsabhängig und rapportierungspflichtig gewesen, hatte regelmässig an obligatorischen Schulungen teilnehmen müssen und sei einem strengen Konkurrenzverbot unterstanden. Schliesslich sei er von dem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, ausserhalb der 8 bis 10 Kundenbesuche pro Woche einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Dies sind Elemente, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das für einen Handelsreisendenvertrag typische Subordinationsverhältnis schliessen lassen.

Vertragselemente

Der Agenturvertrag kann grundsätzlich formfrei, also mündlich, geschlossen werden. Natürlich ist trotzdem ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen.

Vorgeschrieben ist die Schriftform in folgenden Fällen (Art. 418 c Abs. 2 und 3 OR):

  • Der Agent übernimmt die Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

  • Der Agent verpflichtet sich, nur für einen Auftraggeber tätig zu sein.

Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren (Art. 418 c Abs. 1). Im Vertrag kann ein Konkurrenzverbot vereinbart werden, das auch nach Beendigung vom Agenturvertrag wirken kann. Dann sind die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt (Art. Art. 418d Abs. 2 OR).

Wichtig: Die Vorschriften über das Delkredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen vertraglich nicht zum Nachteil des Agenten umgangen werden. Das gilt auch für Agenten im Nebenberuf.

Verpflichtungen der Vertragsparteien

Der Agent gilt als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln. Er soll auch Mängelrügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vorbehält, entgegennehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend machen. Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren (Art. 418e OR).

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