Affiliate-Vertrag: Verträge der Online-Bewerbung
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Weiter bieten Suchmaschinenfirmen die Möglichkeit an, passende Anzeigen auf die eigene Webseite zu schalten und damit Geld zu verdienen. Dabei handelt es sich um eine Form von Affiliate. Es gibt auch Unternehmen, die auf Affiliate-Plattformen spezialisiert sind und die Vermittlung zwischen den Werbetreibenden und ihren Partnern vornehmen. Es gibt also drei Parteien. Die Affiliates stellen ihre Homepage als Werbefläche zur Verfügung. Die Merchants publizieren dort ihre Werbung. Der Betreiber der Affiliate-Plattform vermittelt.
Verschiedene Unternehmen bieten Webseiteninhabern die Möglichkeit an, Werbung für sie auf ihre Webseite zu schalten. Der Vertrag wird zwischen dem werbetreibenden Unternehmen und den Webseiteninhabern direkt geschlossen, ohne dass ein Vermittler dazwischen steh. Manchmal werden auch solche Verträge als Affiliate-Vertrag bezeichnet.
Vertrag mit einer Online-Werbeagentur (Advertising-Vertrag)
Die Internetwerbung kann man einer Agentur überlassen. Diese plant die Kampagne für ihre Werbekunden, auch Advertiser genannt, führt sie durch und wertet sie aus. In dem Vertrag sind folgende Punkte zu regeln:
- Abwicklung: Die Agentur kann als zentrale Schalt- und Verwaltungsstelle für alle Online-Werbeaktivitäten betrachtet werden. Sie hat dann die Umsetzung des Werbekonzeptes, die Aufschaltung und Auswertung der Werbemittel und die Abrechnung mit allen Werbeträgern wie Webseiten und Suchmaschinen zu erledigen.
- Targeting: Die Werbebotschaft sollte in dem für die Zielgruppe relevanten Umfeld erscheinen. Deswegen vermeidet ein qualifiziertes Programm Streuverluste während der Kampagnenlaufzeit und ermöglicht Targeting-Einstellungen.
- Kundenfreundliches Programm: Die Werbekampagne sollte einfach zu planen und zu ändern sein. Ein Vorteil ist, wenn die Kunden Änderungen auch selber durchführen können.
- Preis: Wie sonst im IT-Bereich ist auch bei Werbeagenturen Vorauszahlung üblich, sogar für den ganzen Preis einer Kampagne. Eine seriöse Agentur verrechnet hingegen für Werbeträger keine höheren Preise als diese verlangen, wenn man die Aufträge direkt an diese vergibt. Manchmal bietet die Agentur eigene Dienstleistungen für Werbekunden teilweise gratis an, kann sich aber vorbehalten, dafür später eine Gebühr zu verlangen und auch für sonstige Dienstleistungen die Preise zu ändern. Für ausserordentliche Aufwendungen, häufige Änderungen von Werbeschaltungen, Probleme bei der Lieferung von Werbemitteln durch den Advertiser kann die Agentur den tatsächlichen Aufwand zusätzlich in Rechnung stellen.
- Technik: Ein modernes Programm ist mit vielen oder allen existierenden Werbe- und Dateiformaten kompatibel. Das Urheberrecht für die Programme bleibt normalerweise bei der Firma, die sie entwickelt hat, und die Agentur besitzt die Verwertungsrechte. Der Kunde hat Zugriff zu den Programmen, soweit er sie für die Eingabe von Daten und Änderung der Kampagnen benötigt. Wenn der Kunde ein Werbeprogramm weitgehend selber nutzen kann, hat der Vertrag des Advertisers mit der Agentur auch Elemente eines Lizenzvertrages.
- Reporting: Die Agentur sollte ein präzises Reporting anbieten, aus dem ersichtlich ist, wie oft die Werbekampanien von Kunden angeklickt werden sowie Auswertungen über Herkunft der User, Browser, System, Besucher, Besucherverhalten usw.
- Information: Die Agentur sollte eine präzise, laufende Statistik anbieten, aus der ersichtlich ist, wie oft die Werbekampagnen von Kunden angeklickt werden sowie Auswertungen über Herkunft der Nutzer, Browser, System, Besucher, Besucherverhalten usw.
- Kontrolle: Zu jedem Zeitpunkt der Werbekampagne sollten die Advertiser volle Kontrolle über alle Einstellungen sowie über den Erfolg der Kampagne haben. Die Kunden sollten Änderungswünsche jederzeit äussern können.
- Qualitätskontrolle: Die Agentur sollte gewährleisten, dass die von ihnen verwendeten Werbeträge über eine gute Qualität verfügen, gesetzliche Bestimmungen einhalten und sich im Internet seriös verhalten.
- Geheimhaltung: Eine Geheimhaltungsklausel betreffend Know-how, das nicht veröffentlicht und auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, ist zu empfehlen.
Solche Verträge können dem Auftragsrecht unterstehen, wenn der Kunde sich darauf beschränkt, den Auftrag zu erteilen und Inhalt und Form der Werbung der Agentur zur Verfügung stellt.
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