
Truckverbot: Schutz vor unzulässigen Lohnvereinbarungen

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Unter dem Begriff “Truckverbot” (Truck = Tausch) ist die in Art. 323b Abs. 3 OR festgehaltene Vorschrift zu verstehen, dass Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig sind. Dabei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift (Art. 362 OR).
Er soll den Arbeitnehmer vor der Verpflichtung schützen, einen Teil oder den ganzen Lohn statt in Form von Bargeld in Form von Waren, die der Arbeitgeber herstellt oder veräussert, zu beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Waren beziehen muss oder ob er das ganze Salär erhält, dann aber mit einem Teil davon wieder beim Arbeitgeber einkaufen muss.
Unter diese unzulässigen Vereinbarungen fallen insbesondere:
- Wenn sich der Arbeitnehmer verpflichtet, den Lohn ganz oder teilweise zum Kauf von Waren aus dem Betrieb des Arbeitgebers oder einem diesem nahestehenden Unternehmen zu verwenden (Botschaft, BBI. 1967 II S. 329; Vischer, S. 378).
- Wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet, anstelle des Lohnes Waren zu beziehen oder Dienstleistungen zu beanspruchen (Botschaft a.a.O., S. 329).
- Wenn der Arbeitnehmer anstelle des Lohnes Anweisungen oder Gutscheine für Waren erhält.
- Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, die Mahlzeiten in der Betriebskantine einzunehmen.
- Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, bei der Arbeit vorgeschriebene Kleidung zu tragen und diese beim Arbeitgeber zu erwerben.
- Wenn sich der Arbeitnehmer im Voraus verpflichtet, dem Arbeitgeber vom Lohn ein Darlehen zu gewähren oder wenn dieses auf bestimmte Zeit oder während der Kündigungsfrist gebunden bleibt (Botschaft a.a.O., S. 329).
- Eine unzulässige Umgehung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf Kredit Waren des Arbeitgebers kauft und dieser Kauf vorwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt (Botschaft a.a.O., S. 329).
Praxisbeispiel:
Angenommen, ein Arbeitgeber verpflichtet seine Mitarbeiter, einen Teil ihres Lohns in Form von Gutscheinen zu erhalten, die nur in der firmeneigenen Kantine oder für den Kauf von Produkten des Unternehmens eingelöst werden können. Dies wäre eine klare Verletzung des Truckverbots, da der Arbeitnehmer gezwungen wird, den erhaltenen Lohn in Form von Waren des Arbeitgebers zu konsumieren, anstatt diesen in Bargeld zu erhalten. In diesem Fall würde das Truckverbot greifen und die Vereinbarung als nichtig erklärt werden, da sie den Arbeitnehmer in eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber bringt und die Fairness der Bezahlung beeinträchtigt.
Ein weiteres Beispiel wäre, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern vorschreibt, einen Teil des Lohnes für den Erwerb von firmeneigenen Produkten zu verwenden, etwa durch Gutscheine oder eine vertragliche Verpflichtung, bei einer bestimmten Verkaufsstelle des Unternehmens zu kaufen. Diese Art der Vereinbarung könnte ebenfalls gegen das Truckverbot verstossen, da sie den Lohn indirekt in eine Warenform umwandelt und nicht den rechtlichen Anforderungen einer fairen, bargeldbasierten Bezahlung entspricht.
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