
Telefonüberwachung am Arbeitsplatz: Wo endet die Kontrolle?

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Klare Rechtsgrundlagen einhalten
Die Telefonüberwachung ist in der Schweiz durch das Obligationenrecht (OR), das Datenschutzgesetz (DSG) sowie die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) geregelt.
Nach Art. 328b OR darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen, die das Verhalten der Mitarbeitenden überwachen, ist grundsätzlich untersagt, ausser sie sind aus objektiven Gründen notwendig (z. B. Qualitätssicherung, Sicherheitsanforderungen) und beeinträchtigen nicht die Gesundheit der Angestellten.
Eine Telefonüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich zulässig. Dem Arbeitgeber kommt zwar das Recht zu, die Tätigkeiten und Leistungen seiner Mitarbeitenden sowie die Einhaltung interner Vorschriften in angemessener Weise zu kontrollieren. Die angeordneten Überwachungsmassnahmen müssen jedoch stets verhältnismässig, notwendig und zweckgebunden sein (Art. 6 Abs. 2 und 3 DSG). Das bedeutet, der Nutzen für das Unternehmen muss im angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden stehen. Zudem muss die Überwachung zweckgebunden sein, also einem klaren und rechtfertigbaren Ziel dienen, welches für die betroffene Person erkennbar ist.
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