Straftaten am Arbeitsplatz: Was kann und muss der Arbeitgeber machen?
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Straftaten am Arbeitsplatz: Kategorien von Straftaten
Straftaten am Arbeitsplatz umfassen ein breites Spektrum und können verschiedene Delikte gemäss dem Schweizer Strafgesetzbuch bzw. den strafrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen betreffen. Eine Straftat kann sodann zum Nachteil des Arbeitgebers selbst oder zum Nachteil anderer Arbeitnehmer geschehen. Zu den relevanten und in der Praxis am häufigsten vorkommenden strafbaren Handlungen am Arbeitsplatz zählen namentlich die folgenden Delikte:
- Vermögensdelikte: Diebstahl, Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung; Sachbeschädigung von Unternehmenseigentum oder Eigentum von Arbeitskollegen; Betrug und Urkundenfälschung (z.B. die Manipulation der Arbeitszeiterfassung, bei Spesenabrechnungen, falsche Angaben in den Bewerbungsunterlagen); ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zulasten des Arbeitgebers.
- (Gewalt-)Delikte gegen Leib und Leben sowie die Freiheit: Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Drohung und Nötigung gegenüber Vorgesetzten und anderen Arbeitnehmern.
- Delikte gegen die sexuelle Integrität: sexuelle Belästigung.
- Verstösse gegen Strafbestimmungen in Spezialgesetzen: Arbeitsgesetz (dazu zählen vor allem Handlungen, die im Zusammenhang mit Arbeitszeitverletzungen bzw. dem Gesundheitsschutz stehen); Datenschutzgesetz.
- Bestechung: vor allem die Bestechung von Privaten und Amtsträgern im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten.
Delikte gegen Persönlichkeitsrechte: üble Nachrede und Verleumdung (z.B. im Zusammenhang mit Mobbingfällen); Beschimpfung. Von strafbaren Handlungen eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz sind solche ausserhalb des Arbeitsumfelds im Privatbereich des Arbeitnehmers abzugrenzen. Diese können unter Umständen dennoch für den Arbeitgeber relevante Konsequenzen haben, wenn sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigen bzw. irreversibel zerstören. Bei einer Straftat des Arbeitnehmers im Privatbereich ist deshalb entscheidend und muss geklärt werden, inwieweit ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht und das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers tangiert ist (z.B. bei Handlungen, welche die Reputation des Arbeitgebers beeinträchtigen können).
Schutz- und Handlungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 328 des Obligationenrechts (OR) eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Diese umfasst die Pflicht, Schutz und Fürsorge zu gewähren und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Arbeitgeber ist zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeitenden dazu verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, soweit es ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat insbesondere das Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass die Gesundheit und das Wohl der Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Bei Straftaten, insbesondere durch andere Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber angemessene Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Unversehrtheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Fürsorgepflicht gilt aber auch gegenüber einem Arbeitnehmer, der einer Straftat beschuldigt oder verdächtigt wird, d.h., er ist insbesondere fair zu behandeln. Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nach, kann er unter Umständen haftbar gemacht werden.
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