
Pflichten des Arbeitnehmers: Verantwortung im Arbeitsverhältnis

Passende Arbeitshilfen
Pflichten des Arbeitnehmers vs. Pflichten des Arbeitgebers
Als Hauptpflicht stehen sich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber. Ein Arbeitsverhältnis besteht nicht nur im Austausch von Arbeitsleistung und Lohn, sondern ist ein persönlich ausgerichtetes Vertragsverhältnis und erfordert zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis. Das Arbeitsvertragsrecht enthält eine Reihe von gegenseitigen Schutzpflichten: die Treuepflicht auf Seiten des Arbeitnehmers, die Fürsorgepflicht auf Seiten des Arbeitgebers.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung fremdbestimmt, unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers zu erbringen. Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer der Weisungsgewalt des Arbeitgebers unterstellt. Aufgrund des Weisungsrechtes des Arbeitgebers bzw. der Treuepflicht des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber auch so genannte Verhaltensanweisungen erteilen. Diese gehören zu den Pflichten des Arbeitnehmers, denen er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nachzukommen hat.
Treuepflicht
Die Treuepflicht beinhaltet, alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber Schaden zufügen kann, und alles zu unternehmen, damit ein allfälliger Schaden vermindert wird. Die Treuepflicht beinhaltet also auch eine Pflicht zum aktiven Handeln. Auch diese Verpflichtung ist ein zentraler Bestandteil der Pflichten des Arbeitnehmers.
Arbeits- und Treuepflicht und deren Folgen
Arbeitspflicht - Persönliche Arbeitserbringung
Zu den wichtigsten Pflichten des Arbeitnehmers gehört die Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung persönlich erbringen. Er ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht berechtigt, sich vertreten zu lassen oder Hilfspersonen beizuziehen.
Pflicht zur Leistung von Überstunden
Angestellte sind gesetzlich verpflichtet, Überstunden zu leisten, sofern dies betrieblich notwendig und zumutbar ist. Ablehnen dürfen sie Überstunden, die sie aus gesundheitlichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht zu leisten imstande sind (beispielsweise bei Schwangeren oder Müttern mit Kleinkindern). Unzumutbar kann Überstundenleistung auch sein, wenn sie der Arbeitgeber durch bessere Arbeitseinteilung vermeiden könnte.
Überstunden müssen nicht in jedem Fall “angeordnet” werden, um als solche anerkannt zu sein; die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann von sich aus Mehrarbeit leisten, sofern dies betriebsnotwendig ist.
Der Arbeitnehmer A ist als Programmierer für den Arbeitgeber B in einem Kundenbetrieb tätig. Im Zuge dieser Tätigkeit macht A von sich aus zahlreiche Überstunden, was er wöchentlich dem B rapportiert. Der grösste Teil wird aber von B nicht entschädigt, weil er diese nicht verlangt habe und gemäss Arbeitsvertrag nur “angeordnete Überstunden” entschädigt werden. Ist das rechtens?
Da A die Überstunden wöchentlich rapportierte und B nicht reagierte, entsteht für A der Eindruck, dass B diese stillschweigend genehmigt hatte. Die Überstunden waren folglich notwendig und damit entschädigungspflichtig. Der Einwand des B, dass laut Vertrag nur angeordnete Überstunden entschädigt werden, ist hinfällig, weil der Notwendigkeitsbegriff in OR 321c I zwingend ist. A hat somit Anspruch auf Vergütung. (Fallsammlung zum Individualarbeitsrecht von Prof. Dr. Jürg Brühwiler)
Treuepflicht
Neben der Arbeitspflicht ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die “berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren”. Dies beinhaltet, alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber Schaden zufügen kann, und alles zu unternehmen, damit ein allfälliger Schaden vermindert wird. Andernfalls wird ein Mitarbeiter schadenersatzpflichtig.
Ein Mitarbeiter war entlassen worden, weil er u.a. wiederholt schwerste Vorwürfe gegen seine Vorgesetzten gerichtet hatte. Die Personalrekurskommission hielt in ihrem Entscheid vom 29.10.2001 fest: “Die geschilderten Beschuldigungen des Rekurrenten gehen über jedes Mass einer sachlichen Kritik hinaus. Mit der wiederholten Aburteilung seiner Vorgesetzten hat der Rekurrent seine arbeitsvertragliche Treuepflicht verletzt. Zur Treuepflicht gehört es, sachlich geübte Kritik entgegenzunehmen. Zulässig ist es, sich ebenso sachlich gegen eine als ungerecht empfundene Kritik zu wehren. Querulatorisches Verhalten oder ein Verhalten, welches darauf abzielt, erlittene Kritik durch ein abwertendes oder anschwärzendes Verhalten zu beantworten, verstösst gegen die Treuepflicht.”
Zur Treuepflicht gehören insbesondere:
Sorgfaltspflicht
Sorgfältiger Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers, z. B. Geräte, Maschinen, Akten. Dazu gehören auch das Abschliessen von Räumen bei Abwesenheit sowie der korrekte Umgang mit Informatikmitteln.
Pflicht zum aktiven, verantwortungsbewussten Handeln
Der Arbeitnehmer hat zur Verhinderung oder Beseitigung von Problemen beizutragen und drohende Schäden zu melden. In Notfällen muss auch ausserhalb des Aufgabenbereichs gehandelt werden.
Die Treuepflicht verlangt zudem, dass man andere nicht zu Pflichtverletzungen verleitet und unternehmensschädigende Äusserungen unterlässt.
A ist bei der Versicherung X in Bern als Schadenssachbearbeiter angestellt. Als ein Kollege in Solothurn krankheitsbedingt ausfällt, wird A angewiesen, dort einzuspringen. A weigert sich. Zu Recht?
Wurde Bern vertraglich als Arbeitsort festgelegt, kann A die Versetzung grundsätzlich verweigern. Bei vorübergehender Versetzung aus betrieblich zwingenden Gründen, zumutbarem Mehraufwand und Übernahme der Spesen ist sie aber zulässig. Da der Zeitaufwand mit max. 2 Stunden vertretbar ist, muss A die Weisung aus Treuepflicht akzeptieren. (Fallsammlung zum Individualarbeitsrecht von Prof. Dr. Jürg Brühwiler)
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare