
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was rechtlich zu beachten ist

Passende Arbeitshilfen
Gemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Dem Schutz des Arbeitnehmers sind – soweit mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängend – weitere Rechtsgüter unterstellt: Ehre, Privat- und Geheimsphäre, Meinungsäusserungsfreiheit, Vereinsfreiheit usw.
Lohnzahlungs- und Fürsorgepflicht
Lohnzahlungspflicht und damit verbundene Pflichten
Lohnzahlungspflicht
Die Lohnzahlungspflicht ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Der Lohn ist dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats auszurichten. Im Einzelarbeitsvertrag können kürzere, nicht aber längere Zahltagsperioden vereinbart werden. Bei einer Notlage des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ihm nach Massgabe der geleisteten Arbeit einen Vorschuss zu bezahlen.
Gratifikation/13. Monatslohn
Zu unterscheiden ist zwischen einer Gratifikation und dem 13. Monatslohn. Die Gratifikation erfolgt in der Regel freiwillig hinsichtlich Bestand und Höhe. Ein vereinbarter 13. Monatslohn ist dagegen ein Lohnbestandteil und auch pro rata temporis bei einem nicht vollendeten Arbeitsjahr geschuldet.
Überstunden
Der Arbeitgeber muss Überstunden mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensieren lassen. Eine anderslautende Vereinbarung ist möglich, diese muss schriftlich und im Voraus erfolgen. Im Nachhinein ist keine abweichende Regelung mehr möglich, es besteht ein Verzichtsverbot.
Spesen
Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass ihre betriebsnotwendigen Auslagen ersetzt werden (Fahrzeugspesen, auswärtige Mahlzeiten oder Übernachtungen usw.). Neben der laufenden Abrechnung mit Belegen sind auch Spesenpauschalen möglich. Diese sind periodisch zu überprüfen und anzupassen.
Lohnfortzahlung
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Lohn weiterbezahlen, falls dieser unverschuldet an der Arbeit verhindert ist (Ausnahme: erste drei Anstellungsmonate). Dies gilt insbesondere bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Dienstleistungen wie Militärdienst sowie der Ausübung öffentlicher Ämter (Feuerwehr, Geschworener, Zeuge).
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und damit verbundene Pflichten
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bildet das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers. Gemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit Rücksicht zu nehmen und die Sittlichkeit zu wahren. Dem Schutz unterliegen auch weitere Rechtsgüter wie Ehre, Privat- und Geheimsphäre sowie Meinungs- und Vereinsfreiheit. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d OR) findet dabei klare Grenzen an der Persönlichkeit des Arbeitnehmers.
Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers
Zu den geschützten Individualrechten des Arbeitnehmers gehören seine körperliche, seelische und geistige Integrität, die persönliche berufliche Ehre, die Stellung und das Ansehen im Betrieb, seine Geheimsphäre, die Freiheit der persönlichen Meinungsäusserung sowie das Recht der beruflichen Organisation.
Der Schutz der “Persönlichkeit” umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung die “Gesamtheit der persönlichen Güter, also die ganze Rechtsstellung, die dem Menschen seiner Natur nach zusteht”. Für das Arbeitsrecht gilt demnach ganz allgemein, dass der Arbeitgeber alle Eingriffe in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu unterlassen hat, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind. Der Arbeitgeber hat weiter dafür zu sorgen, dass solche Eingriffe auch von Vorgesetzten und Mitarbeitern des Arbeitnehmers unterlassen werden.
In einem Restaurationsbetrieb wird eine Serviertochter aus nichtigem Grund vom Küchenchef geohrfeigt. Sie verlangt eine Entschuldigung seitens des Betriebsinhabers, der sich aber weigert, eine solche auszusprechen. Daraufhin kündigt die Serviertochter fristlos. Diese fristlose Kündigung wird vom Gericht geschützt.
Einer Journalistin wird während ihrer Ferienabwesenheit seitens des Verlags gekündigt. Diese Kündigung wird der Redaktion mitgeteilt, bevor die betreffende Journalistin infolge Ferienabwesenheit davon Kenntnis erlangen kann. Diese Kündigung wird vom Arbeitsgericht als eine Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 328 OR beurteilt. Die Arbeitnehmerin erhält eine Genugtuungssumme von CHF 1000.–.
Der Arbeitgeber öffnet einen Brief, der an seinen Arbeitnehmer mit c/o Firma X adressiert ist. Im Öffnen dieses Briefes erblickt das Bundesgericht eine Verletzung der Geheimsphäre des Arbeitnehmers. Anders wäre die Rechtslage wohl zu beurteilen, wenn der Adressat die Firma X und der Brief zuhanden des Arbeitnehmers adressiert gewesen wäre.
Schutz vor Mobbing
Ein – leider – häufiges Problem am Arbeitsplatz ist das so genannte Mobbing: Konfrontation, Belästigung, Nichtachtung der Persönlichkeit eines einzelnen Mitarbeiters durch seine Kollegen über einen längeren Zeitraum hinweg, wodurch jener systematisch ausgegrenzt wird. Der Arbeitgeber hat indessen ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Arbeitnehmer keine Arbeitszeit mit Mobbing verschwenden und nicht die Gesundheit und damit die Arbeitsfähigkeit anderer Mitarbeiter beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber in Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Handeln verpflichtet ist. Er muss die geistige und körperliche Gesundheit seiner Arbeitnehmer schützen. Er kann deshalb Mobbing generell verbieten und muss im Einzelfall Kollegen oder Vorgesetzte von gemobbten Arbeitnehmern anweisen, Mobbinghandlungen zu unterlassen.
Wahrung der Sittlichkeit
Die Wahrung der Sittlichkeit enthält die Pflicht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter vor unsittlichen Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte zu schützen. Ebenso aber hat er die erforderlichen hygienischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen (nach Geschlecht getrennte Umkleideräume, Duschen, WC usw.).
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