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Arbeitgeberpflichten: Die Pflichten des Arbeitgebers

Zur Kontrolle und Erinnerung zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Arbeitgeberpflichten auf. Da eine ausführliche Abhandlung ein Buch füllen könnte, wird die – nicht abschliessende – Aufzählung stichwortartig dargestellt.

09.03.2022 Von: Gerhard Koller
Arbeitgeberpflichten

1. Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann durch mündlichen oder schriftlichen Vertrag oder auch durch konkludentes Verhalten entstehen (Art. 319 und 320 OR). Art. 330b OR schreibt aber dem Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmer über die wichtigsten Vertragsbestandteile schriftlich zu informieren (Namen der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Funktion des Arbeitnehmers, Lohn und Lohnzuschläge, wöchentliche Arbeitszeit, Änderung dieser Vereinbarungen).

    2. Lohn im Allgemeinen

    Die Lohnzahlung stellt das Gegenstück zur Arbeitsleistung dar. Ein Teil der Lohnzahlungsarten ist in den Art. 322 f. OR geregelt, weitere sind in der Praxis entstanden (13. Monatslohn, Bonus usw.). Zu beachten ist, dass der Lohn grundsätzlich bis spätestens am Monatsende auszurichten ist, der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Lohnvorschuss verlangen kann und einen Lohnrückbehalt (wofür auch immer) nur in einem sehr moderaten Ausmass vorgenommen werden darf (Art. 323 f. OR). Mit der Lohnausrichtung ist dem Arbeitnehmer auch eine vollständige und klare Lohnabrechnung auszuhändigen. Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig (sog. Truckverbot). Lohnabtretungen muss der Arbeitgeber nur im Rahmen von Art. 325 OR akzeptieren. Die Akkordarbeit ist speziell geregelt (Art. 326 f. OR)

    3. Lohnfortzahlung

    Kann der Arbeitnehmer aus Gründen, die beim AG liegen, die Arbeitsleistung nicht erbringen, ist der Lohn gleichwohl geschuldet (Art. 324 OR). Ist der AN aus Gründen, die in seiner Person liegen, unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert (Unfall, Krankheit usw.), hat er ihm Rahmen von Art. 324a und b OR trotzdem einen beschränkten Lohnfortzahlungsanspruch.

    4. Freizeit, Ferien, Jugendurlaub und Mutterschaftsurlaub

    Diese Ansprüche der Arbeitnehmenden sind in den Art. 329 f. OR geregelt.

    5. Arbeitsmaterial und Spesen

    Ein wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass grundsätzlich der Arbeitgeber die Arbeitsgeräte und das Material zur Verfügung zu stellen und dem Arbeitnehmer alle arbeitsbedingten Auslagen zu ersetzen hat (Art. 327 f. OR).

    6. Fürsorgepflichten im Allgemeinen

    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 OR). Besteht eine Hausgemeinschaft, ist Art. 328a OR zu beachten.

    7. Gesundheitsvorsorge

    Diese Bestimmung wird im Einzelnen durch unzählige Vorschriften detailliert ergänzt, insbesondere in der Verordnung 3 zum ArG, der Verordnung über die Unfallverhütung sowie weiteren Vorschriften im Rahmen des UVG. Für Medizinalpersonen ist zudem das Strahlenschutzgesetz zu beachten (StSG und StSV). Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren oder sogar die Arbeitsleistung verweigern.

    8. Bearbeitung von Personendaten/ Überwachung der Angestellten

    Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des DSG (Art. 328b OR) sowie wohl bald einmal die Vorschriften des EDSG. Dies gilt auch für die Frage der Überwachung am Arbeitsplatz, das Aufnehmen von Telefongesprächen oder die Einsicht in die Telefonnummern bzw. E-Mails usw.

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